Urteile
August 9, 2024 10:45 am

Die Zürcher Justiz hat die von «Brian» geforderte Genugtuung für die rechtswidrigen Haftbedingungen während 20 Tagen Einzelhaft im Jahr 2017 mit 50 Franken pro Tag zu tief angesetzt. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 seine Beschwerde teilweise gut. Die Sache wird zu neuem Entscheid ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil eingehend zu den rechtlichen Grundlagen für finanzielle Ansprüche und zur EMRK (E.6). Hier sind einige Auszüge: «Nach Gesagtem trifft den Staat bei einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK insbesondere eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht [...]. Anders als Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wonach eine inhaftierte Person bei Verstoss gegen die materiellen oder formellen Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK Anspruch auf Entschädigung hat, stellt Art. 3 EMRK indes keine eigenständige Haftungsnorm dar, die unabhängig des kantonalen oder bundesrechtlichen Staatshaftungsrechts zur Anwendung gelangt […]. Auch Art. 41 EMRK vermittelt im innerstaatlichen Recht keine Anspruchsgrundlage für Staatshaftungsansprüche, sondern erlaubt es vielmehr dem EGMR (selbst) unter gewissen Voraussetzungen eine sog. gerechte Entschädigung zuzusprechen, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt […]» (E.6.5). «Gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. § 11 HG/ZH sieht ferner vor, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung hat. Für die Bemessung der Genugtuung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH sind die Grundsätze des (Bundes) Zivilrechts heranzuziehen, die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen […]» (E.6.7). 

August 9, 2024 9:05 am

Im Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 aus dem Kanton Bern (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist, was bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt wurde (E.2), sowie den Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung (E.4). Das Bundesgericht führte u.a. zu ersterem aus: «Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweis), weil deren grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Auch die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen können zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 141 V 330 E. 5.2). Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Werden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht Art. 98 BGG unterstellt, würde dies dazu führen, dass gegen diese Massnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären und der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV. In seinem Leiturteil BGE 133 III 393 unterstellte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen unter Art. 98 BGG namentlich mit der Begründung, dass damit nicht mehr Rügegründe zugelassen seien, als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (E. 5.2). In strafrechtlichen Grundsatzurteilen verneinte es hingegen die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Kognitionsbeschränkung bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, da der Zwangsmassnahmenentscheid abschliessend über die Einschränkung von Grundrechten urteile (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Eine solche Betrachtung fällt mangels Schwere des mit der Abklärung der Fahreignung verbundenen Grundrechtseingriffs ausser Betracht. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, den Rechtsschutz gegen diese Anordnungen demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzugleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen. Dieses Ergebnis ist auch aus folgendem Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung wird von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4); für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung"  [...]. Unterläge die Anordnung der Beweismassnahmen gemäss Art. 15d SVG einer freien Prüfung, ginge die Prüfbefugnis somit weiter als bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens über die Fahreignung. Dieses Resultat ist abzulehnen.» (E.2.5).

August 7, 2024 10:53 am

Eine Polizeidrohne filmte einen Motorradlenker, der mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Vor dem Obergericht des Kantons Thurgau verlangte er einen Freispruch, weil die Polizei seiner Ansicht nach gar keine Drohne hätte einsetzen dürfen. Das Obergericht des Kantons Thurgau hält das Vorgehen der Polizei hingegen für zulässig. Die Drohne nahm lediglich ein Video auf. Die Geschwindigkeit mass sie aber nicht. Das Obergericht des Kantons Thurgau kommt im Entscheid vom 23. April 2024 deshalb zum Schluss, die Polizeidrohne falle nicht unter die Strassenverkehrskontrollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen. Sie müsse die Anforderungen dieser Verordnungen, namentlich eine Zulassung und Eichung durch das Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), darum nicht einhalten. Die Geschwindigkeit hat die Polizei danach anhand der gefahrenen Strecke und der dafür benötigten Zeit berechnet. Der Polizist, der die Geschwindigkeit berechnete, hatte beim METAS dafür eine Weiterbildung besucht. Die Polizei überwachte den Verkehr zudem mit der Drohne nicht permanent. Vielmehr startete sie die Videoaufnahme erst, nachdem sie den Verdacht hegte, der Berufungskläger setze zu einer «Raserfahrt» an. Die Videoaufnahme mit der Drohne durch die Polizei sei – so das Obergericht – unter den gegebenen Umständen in einem Strafverfahren und auch nach dem anwendbaren Thurgauer Datenschutzgesetz erlaubt. Der Obergerichtsentscheid vom 23. April 2024, SBR.2024.1 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Fortsetzung vor dem Bundesgericht dürfte wahrscheinlich sein.

August 7, 2024 4:33 am

Im Urteil 7B_203/2023 vom 26. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht ein Entsiegelungsverfahren, bei welchem der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids […]. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten […].» (E.2.2.1). «Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids […]. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft […].» (E.2.2.2). 

August 5, 2024 3:34 pm

Im Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit zahlreichen Rügen zu befassen. Der Beschwerdeführer obsiegte bei zwei Rügen: Bezüglich der Strafzumessung bei der Sachbeschädigung (Besprühen von SBB S-Bahn-Komposition) berücksichtigte das Bundesgericht die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen von Vandalenakten wie Graffiti («Broken Window Theorie»). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Zunächst unterlässt es die Vorinstanz, die Wahl der Strafart zu begründen und legt nicht dar, weshalb sie eine Freiheitsstrafe als zweckmässiger als eine - durch die Strafnorm ebenfalls vorgesehene und von der ersten Instanz verhängte - Geldstrafe erachtet […]. Dazu kommt, dass - wie vom Beschwerdeführer korrekt vorgebracht - die vorinstanzliche Einschätzung des Tatverschuldens teilweise auf rechtlich nicht massgebenden Kriterien fusst. Schutzzweck von Art. 144 Abs. 1 StGB bildet nämlich die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache […]. Ein durch Vandalismus hervorgerufenes allgemeines "Gefühl der Unsicherheit" bzw. die Entstehung des Eindrucks, wonach "alles erlaubt sei", ist vom Schutzgedanken hingegen nicht umfasst und bei der Strafzumessung in casu nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und die Vorinstanz wird diesbezüglich ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nachkommen müssen.» (E.2.7.2). Weiter befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) den Härtefall bei der Landesverweisung zu Unrecht verneinte (E.3.4).

August 5, 2024 3:27 am

Im Urteil 7B_184/2023 vom 16. Mai 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Gesuch der Zustellung der Tonbandaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erklärte u.a. Folgendes: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt eine Beschränkung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie - wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann (siehe zuletzt Urteil 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tonaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung. Sie behauptet, sie habe begründeten Zweifel an der korrekten Protokollierung der Verhandlung. Insbesondere bei der Antwort zur Frage 27 stimme die Kontonummer nicht: Das Konto 1105 sei falsch, es müsste Konto 1205 heissen. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin bloss - und im Allgemeinen - aus, die Tonaufnahmen seien "für den strafrechtlichen Vorwurf ihr gegenüber in verschiedener Hinsicht relevant". Damit vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Der Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).» (E.1.4).

Juli 30, 2024 3:13 pm

Im Urteil 7B_200/2023, 7B_201/2023, 7B_202/2023 vom 25. Juni 2024 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht das Thema der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, u.a. wurde eine Freigabe zwecks Bezahlung von Anwaltskosten gefordert. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken […]. Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist […]. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht […]. Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammt […]. Wird eine Beschlagnahme ganz oder teilweise aufgehoben, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte den berechtigten Personen nach den Bestimmungen von Art. 267 StPO auszuhändigen. Die Berechtigung richtet sich nach den Regeln des Privatrechts […]; allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG bleiben somit vorbehalten […].» (E.3.3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, u.a. mit der folgenden Argumentation: «Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. […]. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B. und der vom "H. " geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden […]» (E.3.4).

Juli 29, 2024 8:26 am

Im Urteil 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 aus dem Kanton Bern ging es um den Vorwurf der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG betreffend eines Ponys und einer Ziege gegenüber einem Tierparkbetreiber. Das Bundesgericht äusserte sich dabei im Detail zum Tatbestand der Tierquälerei und hiess die Beschwerde gegen den Schuldspruch des Tierparkbetreibers aus rechtlichen Gründen gut. Hier einige Ausführungen: «Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […].Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild […]. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus […]. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben […]. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.» (E.2.2.2). «Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.2.6.2).

Juli 25, 2024 10:53 am

Der Erzeuger eines abgetriebenen Fötus ist nach dem Urteil 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Fribourg (zur amtl. Publ. vorgesehen) nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs mit Beschwerde anzufechten. Er ist nicht Träger des mit der fraglichen Strafbestimmung geschützten Rechtsguts und kann auch nicht als Opfer-Angehöriger gelten, weil dieses ungeborene Leben nie eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt: Nach der gesetzlichen Konzeption des Zivilgesetzbuchs beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode (Art. 31 Abs. 1 ZGB). "Die Persönlichkeit beginnt" - so plastisch der Gesetzesredaktor - (durch das eigene Leben des Kindes) "ausserhalb des Mutterschosses" […]. Vor der Geburt ist das Kind nur unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Das Kind, das tot geboren wird, erwirbt mithin keine Rechtsfähigkeit […]» (E.3.3.3). «Daraus lässt sich schliessen, dass das von Art. 118 StGB geschützte ungeborene Leben de lege lata keine Persönlichkeit im Rechtssinne aufweist. Wird dieses ungeborene Leben im Mutterschosse durch Schwangerschaftsabbruch beendet, konnte es nach Art. 31 ZGB niemals Persönlichkeit erlangen. Damit ist das ungeborene Leben aber auch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich auch kein Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO)» (E.3.3.4). «Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zutreffend zugrunde gelegt. Sie ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder selber Träger des geschützten Rechtsgutes von Art. 118 StGB ist, noch - mangels Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens - als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gelten kann. Sie trat damit mangels Parteistellung des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu Recht nicht auf die Beschwerde ein» (E.3.4).

Juli 24, 2024 12:43 pm

Im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um eine Vereinbarung von Zusatzhonorar vom Klienten durch einen amtlichen Verteidiger. Wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) wurde der Anwalt, nach einer Anzeige u.a. des Obergerichts des Kantons Zürich, dann durch die Aufsichtskommission mit einer Busse sanktioniert, was auch das Verwaltungsgerichts des Kanton Zürich bestätige. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Anwalts ab und äussert sich u.a. wie folgt: «Übernehmen Anwältinnen und Anwälte eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO, erfüllen sie eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten in ihrer amtlichen Funktion einerseits das tariflich festgelegte Honorar und tragen nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit. Andererseits können sie von der amtlich vertretenen Person im Grundsatz keine weitere Vergütung verlangen [...]. Verstösst die amtliche Verteidigung gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich [...]» (E.6.2). «Der amtlichen Verteidigung ist es im Prinzip untersagt, zusätzliches Honorar von der beschuldigten Person einzufordern, weil sie bereits durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat entschädigt wird (zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach). Die Höhe der Entschädigung legt das Strafgericht im Endurteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO); es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung notwendig und verhältnismässig waren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die vorliegend strittige Honorarvereinbarung zielt im Ergebnis darauf ab, Art. 135 Abs. 2 StPO zu umgehen, weil auch die vom Strafgericht nicht als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt werden sollen, und zwar durch die amtlich vertretene Person. Diese Vereinbarung ist deshalb nicht mit der Pflicht zur sorgfältigen Berufstätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vereinbar.» (E.6.5.3).