Sachverhalt
Zwischen Februar 2019 und Ende 2021 vertrat Rechtsanwalt A. im Rahmen eines Strafverfahrens B. als amtlicher Verteidiger. Am 20. Dezember 2020 schloss er mit ihm eine Honorarvereinbarung ab. Demgemäss ist B. verpflichtet, seinem Rechtsvertreter die „Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundensatz von je CHF 220.– aufgewendet wurden“ zu bezahlen. Gemäss Feststellungen der kantonalen Behörden belief sich dieser Differenzbetrag am Ende des Vertretungsverhältnisses auf rund Fr. 50’000.–.
Instanzenzug
Auf Anzeige von B. sowie des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission) am 2. Dezember 2021 ein Disziplinarverfahren gegen A. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 sanktionierte sie ihn wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 936.61]) mit einer Busse von Fr. 4’000.–. Die dagegen von A. geführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war erfolglos; dieses bestätigte mit Urteil vom 30. März 2023 den Entscheid der Aufsichtskommission.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhob am 12. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. März 2023. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Freistellung von „Sanktionen, Gebühren und Bussen“. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit den Auflagen, die Verfahrensmaximen des fairen Verfahrens anzuwenden und Bundesrecht richtig anzuwenden. Prozessual ersucht er um Beizug der verwaltungsgerichtlichen Akten und zweier psychiatrischer Gutachten über B. sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess sich am 22. Juni 2023 vernehmen. Das Bundesgericht holte die verwaltungsgerichtlichen Akten ein.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024
In der Hauptsache wirft der Beschwerdeführer vor Bundesgericht der Vorinstanz vor, Art. 12 lit. a BGFA falsch angewendet zu haben.
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 zuerst allgemein wie folgt:
«Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte „ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft“ auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen).» (E.6.1).
«Übernehmen Anwältinnen und Anwälte eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO, erfüllen sie eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten in ihrer amtlichen Funktion einerseits das tariflich festgelegte Honorar und tragen nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit. Andererseits können sie von der amtlich vertretenen Person im Grundsatz keine weitere Vergütung verlangen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach; vgl. auch [für die unentgeltliche Rechtspflege] BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1). Verstösst die amtliche Verteidigung gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich (BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3).» (E.6.2).
Fallbezogen äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 dann wie folgt:
«Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2020 könne nach ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben nicht anders ausgelegt werden, als dass damit jener Aufwand des Beschwerdeführers erfasst und abgegolten werden solle, der im Rahmen der amtlichen Verteidigung angefallen, aber – aufgrund einer Kürzung durch die Verfahrensleitung – nicht staatlich abgegolten werde. Es sei daher davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen lassen. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor) schloss die Vorinstanz auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.» (E.6.3).
«Demnach ist mit der Vorinstanz die Vereinbarung vom 20. Dezember 2020 so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für Verrichtungen als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur staatlichen Entschädigung hätte vergütet werden sollen.» (E.6.4.3).
«Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, es fehle die gesetzliche Grundlage für eine disziplinarrechtliche Sanktion. Der amtlichen Verteidigung sei nicht verboten, eine Honorarvereinbarung abzuschliessen, und die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid ausnahmslos auf veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichts, die vor Inkrafttreten der StPO ergangen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Legalitätsprinzips.» (E.6.5).
«Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass sich sämtliches staatliches Handeln auf eine rechtliche Grundlage zurückführen lässt. Zwar ist das Legalitätsprinzip (ausser im Strafrecht und im Abgaberecht) kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip. Es kann aber – als Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG – mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von anderen Grundrechten angerufen werden (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; vgl. in Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip 141 I 1 E. 5.3.2).» (E.6.5.1).
«Rechtsgrundlage der umstrittenen Sanktion ist Art. 12 lit. a BGFA (i.V.m. Art. 17 BGFA). Zwar enthält diese Bestimmung eine Generalklausel („sorgfältig und gewissenhaft“). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen gesetzliche Generalklauseln aber nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, selbst wenn sie für die Normadressaten belastende Rechtsfolgen vorsehen, sofern sich mit den üblichen Auslegungsmethoden die Tragweite und der Anwendungsbereich der Rechtsnorm zuverlässig ermitteln lässt (BGE 148 IV 298 E. 7.2; vgl. 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1). Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Normbestimmtheit genügt Art. 12 lit. a BGFA. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlieh der Generalklausel die Konturen und konkretisierte die Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Tätigkeit (vgl. MICHEL VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 12 BGFA). Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Rechtsgrundlage des vorinstanzlichen Entscheids in Zweifel zieht, ist seine Argumentation vor diesem Hintergrund offensichtlich unbegründet.» (E.6.5.2).
«Der Beschwerdeführer verkennt sodann mit seiner Kritik die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor). Der amtlichen Verteidigung ist es im Prinzip untersagt, zusätzliches Honorar von der beschuldigten Person einzufordern, weil sie bereits durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat entschädigt wird (zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach). Die Höhe der Entschädigung legt das Strafgericht im Endurteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO); es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung notwendig und verhältnismässig waren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die vorliegend strittige Honorarvereinbarung zielt im Ergebnis darauf ab, Art. 135 Abs. 2 StPO zu umgehen, weil auch die vom Strafgericht nicht als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt werden sollen, und zwar durch die amtlich vertretene Person. Diese Vereinbarung ist deshalb nicht mit der Pflicht zur sorgfältigen Berufstätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vereinbar.» (E.6.5.3).
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ausgesprochene Sanktion, bemerkt das Bundesgericht (E.7).
Das Bundesgericht wies im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 die Beschwerde auch bezüglich der übrigen Rügen ab.