Werterhaltungspflicht bei Darlehen im Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB

Im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und dem Thema Werterhaltungspflicht bei Darlehen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt […].» (E.3.1). Das Bundesgericht ging anschliessend im Detail auf seine Praxis zur Werterhaltungspflicht ein (E.3.2). Fallbezogen entschied das Bundesgericht wie folgt: «Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, Investitionen in ein risikobehaftetes Start-up, welche in der Hoffnung erfolgen, letztendlich am potenziellen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, seien nicht geeignet, das Risiko des Verlustes zu mindern, ist auf das vorstehend erwähnte Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 zu verweisen. Demnach schliesst die Vereinbarung eines spekulativen Anlagegeschäftes die Werterhaltungspflicht nicht aus (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Wie in diesem Entscheid, liegt auch vorliegend der eingetretene Schaden der Darleiher nicht in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Massgebend ist vielmehr, welches Verhalten den Schadenseintritt tatsächlich herbeigeführt hat. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu grossen Teilen in keiner Form angelegt, stattdessen für seine privaten Bedürfnisse verbraucht hat, hat er diesbezüglich von vornherein jegliche realistische Aussicht der Darleiher auf eine Darlehensrückzahlung zunichte gemacht resp. das Ausfallrisiko massiv erhöht. Die Zweckbestimmung der Verwendung der Darlehen für die Gründung seiner Unternehmen resp. deren operationelle Kosten diente daher der Begrenzung des Verlustrisikos. Soweit die Darleiher gleichzeitig Aktionäre der entsprechenden Gesellschaften waren, der die Darlehensbeträge zukommen sollten, lag der Zweck der Darlehen auch insofern nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch der Darlehensgeber. Die Vorinstanz hat somit in den von ihr dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fällen die Werterhaltungspflicht zurecht bejaht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.» (E.4.3).

Sachverhalt

Am 2. Juli 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A. u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 240.–, deren Vollzug bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.–. A. wurde verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 70’000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen (unter Verweisung auf den Zivilweg für den Mehrbetrag). Ein weiterer Privatkläger wurde mit seiner Schadenersatzforderung vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. A. wurde schliesslich verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Prozessentschädigung von Fr. 29’420.– zuzüglich MwSt. und 5 % Zins ab dem 23. Juni 2021 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden ihm vollumfänglich auferlegt.

Instanzenzug

Auf Berufung von A. sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2023 vom Vorwurf der Veruntreuung in einem Anklagepunkt (C. I.) frei. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe der Veruntreuung (Anklagepunkte C. II. bis C. VII.) erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Bezüglich weiterer Vorwürfe ergingen teilweise Freisprüche, teilweise Schuldsprüche. A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 240.–, beide bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. A. wurde verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 70’000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2016 und eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 4’000.– zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden ihm zu 4/5 auferlegt.

Das Obergericht ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: A. liess am 21. Juli 2012 die Firma C. AG gründen und gründete im November 2013 die Firma D. AG sowie am 27. Mai 2015 die Firma E. Er verfolgte das Geschäftsmodell, durch das Zusammenspiel seiner genannten Firmen Dienstleistungen im Finanzsektor an Banken und private Anleger anzubieten. Die Finanzierung des Aufbaus dieses Geschäftsmodells sollte dadurch erzielt werden, dass einer grossen Zahl von privaten Anlegern Aktien der genannten Firmen verkauft wurden respektive die Anleger A. Darlehen gewährten. Konkret liess dieser sich von den Anlegern zwischen 2011 und 2015 gestützt auf die abgeschlossenen Aktienkauf- und Darlehensverträge über Fr. 6’111’000.– auszahlen. Aus zwei Kapitalerhöhungen bei der C. AG und einer Kapitalerhöhung bei der D. AG in den Jahren 2014 bis 2016 flossen ihm weiter über Fr. 1,2 Mio. zu. Die drei Firmen, deren Mehrheitsaktionär und faktisch verantwortliches Organ A. war, wurden nie über einen Testbetrieb hinaus operativ tätig. Von den ihm durch die Aktienkäufer und Darlehensgeber zugewandten Beträgen von insgesamt über Fr. 6 Mio. verwendete A. über Fr. 3 Mio. für eigene Zwecke.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen und demzufolge sei auf eine Freiheitsstrafe zu verzichten. Des Weiteren sei er von der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, Prozessentschädigung und Kostentragung im Umfang von 4/5 zu entlasten. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024  

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht (konkret eine falsche Anwendung des Veruntreuungstatbestandes von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) und damit zusammenhängend des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise, ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zweckgebundenheit (die mit vorliegender Beschwerde nicht angefochten werde) der insgesamt neun Darlehen von insgesamt sechs Darlehensgebern mit einer Werterhaltungspflicht gleichgesetzt. Tatsächlich bestehe keine Werterhaltungspflicht, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei (E.1).

Das Bundesgericht machte im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 die folgenden generell-abstrakten Ausführungen:

«Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteil 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  

Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; 6B_972/2022 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.5; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1.b; 120 IV 117 E. 2.f; Urteil 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Eine Werterhaltungspflicht wird etwa aufgrund dessen angenommen, dass sich ein Baukreditnehmer gegenüber der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren; er veruntreut die Gelder, wenn er sie stattdessen zur Begleichung von Schulden ohne Zusammenhang mit dem Bauprojekt verwendet (BGE 124 IV 9 E. 1; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2: abredewidrige Verwendung eines Darlehens, das für den Erwerb einer Liegenschaft bestimmt war, zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Die Vereinbarung muss nicht sachenrechtlich abgesichert werden (Urteile 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3; 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsächlichen“ Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2; Urteil 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.6.2; je mit Hinweisen). 

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.2; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).» (E.3.1).

«In BGE 133 IV 21 wurde das Anvertrautsein von Vermögenswerten verneint, die reine Vermittlungsgebühren (im konkreten Fall Gegenleistungen für die vertragliche Beschaffung einer Bankgarantie) darstellten. Das Bundesgericht liess hingegen die Frage offen, wie es sich mit der Werterhaltungspflicht verhält, wenn die Vermögenswerte als Anlage in ein risikobehaftetes Projekt fliessen sollen. Im Urteil 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 waren Investitionen in eine Gesellschaft in Gibraltar (deren Direktor und einziges Organ der Beschuldigte war) zur gewinnbringenden Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien einer weiteren Gesellschaft zu beurteilen, die stattdessen für persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten verwendet wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Werterhaltungspflicht. Die Gesellschaft des Beschuldigten habe die Investitionen nicht für sich eingenommen. Sie habe sich vertraglich gegenüber den Investoren dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gelder zur Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien einer dritten Gesellschaft zu verwenden. Demnach sei sie beauftragt gewesen, die für sie wirtschaftlich fremden Werte in bestimmter Weise im Interesse der Geldgeber zu verwenden. Damit habe die Gesellschaft, resp. den Beschuldigten als deren Organ, eine Werterhaltungspflicht getroffen, die er durch die Verwendung der investierten Gelder für seine persönlichen Bedürfnisse verletzt habe. Massgebend sei, welches Verhalten den Erfolg tatsächlich herbeigeführt habe. Da das zur Verfügung gestellte Geld in keiner Form angelegt worden sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Feststellungen über die Laufzeit und die in Aussicht gestellten Renditen getroffen habe (Urteil 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.3). Im Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 waren Darlehen an eine GmbH zu beurteilen, deren Firmenzweck der Handel mit Investitions- und Luxusgütern sowie die Vermittlung von Finanzgeschäften darstellte. Dem Beschuldigten wurde eine Täuschung über den Verwendungszweck der erhaltenen Darlehen vorgeworfen. Konkret habe er angegeben, die Darlehen für verschiedene Investitionstätigkeiten, namentlich ein Goldgeschäft in Benin und nicht näher definierte Projekte in Russland und Brasilien verwenden zu wollen. Derartige Investitionen seien aber abgesehen von zaghaften ersten Versuchen im Goldgeschäft in Benin nie getätigt worden. Stattdessen habe der Beschuldigte, der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der darlehensnehmenden GmbH war, die Gelder für private Zwecke verwendet. Das Bundesgericht bejahte eine Werterhaltungspflicht. Der Zweck der Darlehen habe auch im Interesse des Darlehensgebers gelegen, da dieser davon hätte ausgehen dürfen, mit den genannten Investitionen könne der Beschuldigte die Mittel für die Rückzahlung der Darlehen generieren. Die Vorinstanz sei damit willkürfrei vom Vorliegen eines vereinbarten Verwendungszweckes ausgegangen. Sei ein Darlehen derart zweckgebunden, sei nach der Rechtsprechung eine Werterhaltungspflicht gegeben (Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.3). Im Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 war hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei zu prüfen, ob der Nachweis der Veruntreuung als Vortat rechtsgenüglich erstellt war. Der Beschuldigte hatte namens einer auf den Seychellen ansässigen Gesellschaft mit dem Privatkläger einen als „Forward Gold Bullion Production Agreement & Financial Private Placement“ betitelten Investmentvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass der Beschuldigte 1 Mio. US-Dollar, die der Privatkläger auf ein Konto der erwähnten Gesellschaft einbezahlt hatte, über einen Zeitraum von 24 Monaten in Goldprodukte investieren und damit besicherte Finanztransaktionen tätigen sollte. Nach Ende der Laufzeit (wahlweise zwölf oder 24 Monate) hätten dem Privatkläger vereinbarungsgemäss 120 resp. 140 Prozent des investierten Betrages und zusätzlich eine variable Rendite aus den Finanztransaktionen ausbezahlt werden sollen. Mit Ausnahme eines einzelnen getätigten Kaufs von vier Goldbarren habe die besagte Gesellschaft keine Investments für den Privatkläger veranlasst. Die Vorinstanz verneinte eine Werterhaltungspflicht. Das Bundesgericht erachtete indes den Vorwurf der Veruntreuung gegenüber dem Beschuldigten potentiell als Vortat zur Geldwäscherei für begründet. Es erwog, dass die Parteien des Investmentvertrags ein spekulatives Anlagegeschäft vereinbart hätten, woraus sich aber nicht ableiten lasse, dass der Vorwurf der Veruntreuung schon daran scheitere, dass ein Darlehensvertrag vorliege, der dem Borger keine Werterhaltungspflicht auferlege. Der eingetretene finanzielle Schaden des Privatklägers liege keineswegs in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen seien. Sollten die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten zutreffen, habe dieser die anvertrauten Mittel vielmehr zu einem grossen Teil gar nicht angelegt, sondern für andere Zwecke verwendet. Wenn, wie die Vorinstanz festhält, der Borger (einzig) verpflichtet gewesen sei, dem Privatkläger die Summe samt erzielter Rendite am Ende der Vertragslaufzeit zurückzuerstatten, so impliziere dies gerade, dass der Beschuldigte den überlassenen Betrag nicht nach Belieben verwenden durfte. Freie Hand habe er einzig im Rahmen der vereinbarten Anlagegeschäfte und mit Blick auf die angestrebte Rendite gehabt. Jede Verwendung der anvertrauten Gelder ausserhalb dieses Zwecks stelle eine Zweckentfremdung dar (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3).» (E.3.2).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 schlussfolgernd wie folgt:

«Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, Investitionen in ein risikobehaftetes Start-up, welche in der Hoffnung erfolgen, letztendlich am potenziellen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, seien nicht geeignet, das Risiko des Verlustes zu mindern, ist auf das vorstehend erwähnte Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 zu verweisen. Demnach schliesst die Vereinbarung eines spekulativen Anlagegeschäftes die Werterhaltungspflicht nicht aus (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Wie in diesem Entscheid, liegt auch vorliegend der eingetretene Schaden der Darleiher nicht in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Massgebend ist vielmehr, welches Verhalten den Schadenseintritt tatsächlich herbeigeführt hat. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu grossen Teilen in keiner Form angelegt, stattdessen für seine privaten Bedürfnisse verbraucht hat, hat er diesbezüglich von vornherein jegliche realistische Aussicht der Darleiher auf eine Darlehensrückzahlung zunichte gemacht resp. das Ausfallrisiko massiv erhöht. Die Zweckbestimmung der Verwendung der Darlehen für die Gründung seiner Unternehmen resp. deren operationelle Kosten diente daher der Begrenzung des Verlustrisikos. Soweit die Darleiher gleichzeitig Aktionäre der entsprechenden Gesellschaften waren, der die Darlehensbeträge zukommen sollten, lag der Zweck der Darlehen auch insofern nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch der Darlehensgeber. Die Vorinstanz hat somit in den von ihr dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fällen die Werterhaltungspflicht zurecht bejaht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.» (E.4.3).

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 die Beschwerde ab.

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