Sachverhalt
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach mit Urteil vom 13. September 2023 A. wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen fahrlässigen Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden, Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Personenschaden, fahrlässiger Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig. Es verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 2’000.–. Darüberhinaus ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für 5 Jahre gemäss Art. 66a bis StGB, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem, an. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A. auferlegt (inklusive der Kosten eines vom Bezirksgericht angeordneten forensisch-psychiatrischen Gutachtens).
Instanzenzug
In Abweisung der Berufung von A. bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. März 2024 das Urteil des Bezirksgerichts und auferlegte A. die Kosten des Berufungsverfahrens.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhebt Beschwerde in Strafsachen bezogen auf die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kostenfolgen. Sie beantragt die Aufhebung der entsprechenden Ziffern 2, 3 und 5.1 des Urteils des Obergerichts und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 120 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren sowie das Absehen von der Landesverweisung und die Reduktion der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 5’642.–. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss neu festzusetzen bzw. anders zu verteilen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5.1 des Urteilsdispositivs des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung in den angefochtenen Punkten an dieses zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht die mehrfache Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a BGG), namentlich eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB i.V.m. mit einer Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StGB (recte: StPO) sowie der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StPO; eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB sowie eine Verletzung von Art. 66a bis StGB i.V.m. Art. 8 EMRK sowie Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (E.1.1).
Zu den Rügemöglichkeiten führt das Bundesgericht im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 aus:
«Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form – unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen – darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297E. 1.2; 141 V 234E. 1; 140 III 115E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73E. 4.1.2).» (E.1.2).
Das Bundesgericht führt im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 fallbezogen aus:
«Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung eine Verletzung der Grundsätze der Strafzumessung im Sinne von Art. 47 StGB, des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO und der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StPO vor. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festgehalten, es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 nicht vollständig erhalten gewesen sei. Indem sie dies bei der Strafzumessung berücksichtigt habe, habe sie sowohl Art. 91a Abs. 1 SVG als auch Art. 47 Abs. 1 StGB falsch angewendet, da es sich bei Art. 91a Abs. 1 SVG um ein reines Rechtspflegedelikt handle. Die Berücksichtigung von Hinweisen auf eine nicht vollständig erhaltene Fahrfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung komme zudem einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gleich. Indem die Vorinstanz für den ersten Vorfall eine Einsatzstrafe von fünf Monaten festgesetzt und diese hernach um weitere fünf Monate erhöht habe, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich in derselben Weise verhalten und habe dasselbe Rechtsgut verletzt, die „Durchsetzung des Tatbestandes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand“ und zudem bei der Täterkomponente von einem Rückfall ausgegangen sei, obschon die Beschwerdeführerin zuvor noch nie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt worden sei, verletze sie zudem Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Die aktuellen Strafmassempfehlungen der Kantone Aargau, Bern und St. Gallen gingen für den entsprechenden Tatbestand bei erstmaliger Begehung von Geldstrafen zwischen 45 und 90 Tagessätzen resp. bis zu 35 Strafeinheiten aus. Mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten für die dreimalige Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe die Vorinstanz im Kern eine Strafe für Fahren in angetrunkenem Zustand ausgesprochen. Bei willkürfreier und richtiger Anwendung von Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB hätte die Vorinstanz keine Freiheitsstrafe sondern eine Geldstrafe von nicht mehr als 120 Tagessätzen aussprechen dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 6’000.– erziele. Die Vorinstanz habe somit auch das Primat der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe verletzt.» (E.2.1).
Zur Strafzumessung, zum Anklagegrundsatz sowie zu anderen Bestimmungen fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 wie folgt fort:
«Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241E. 3.2; 144 IV 313E. 1.1.1; 134 IV 82E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120E. 5.2; 134 IV 82E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63E. 2.2; 141 IV 132E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Sie verbrieft das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; Urteil 2C_866/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 9.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. für Einstellungen BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; 109 Ia 237 E. 2a; Urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten (Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 29 zu Art. 10 StPO). Für die Beurteilung, ob eine Äusserung die Unschuldsvermutung verletzt, sind namentlich die Wortwahl, deren wirklicher Sinn, der gesamte Kontext sowie die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N. 29 zu Art. 10 StPO mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Marinoni g. Italien vom 18. November 2021, Nr. 27801/12, §§ 49 f.).» (E.2.2).
Fallbezogen fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 fort:
«Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Über den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit musste die Vorinstanz zufolge bereits eingetretener Rechtskraft nicht mehr befinden. Die Vorinstanz hat somit die Beschwerdeführerin nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt, sondern lediglich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festgestellt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.» (E.2.3.1).
«Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der ersten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 14. Juli 2021, zwischen 17:05 Uhr und 17:15 Uhr in Frick, hielt die Vorinstanz fest, die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin sei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch wenn es sich beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handle, so sei im Rahmen der Strafzumessung doch nicht ausser Acht zu lassen, ob es Hinweise auf eine mehr oder weniger starke Verminderung der Fahrfähigkeit gegeben habe, werde durch Art. 91a SVG doch die Durchsetzung des Tatbestandes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG geschützt und solle der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterziehe und gegebenenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt werde, nicht schlechter wegkommen, als derjenige, der sich ihr entziehe. Der Umstand, dass vorliegend – aus welchen Gründen auch immer – keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden sei und deshalb diesbezüglich auch kein Schuldspruch habe ergehen können, führe nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden könnten. Zumindest dürfe berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 kurz nach 17:00 Uhr in Frick in eine Streifkollision verwickelt gewesen sei, es kurz nach 19:00 Uhr zu einem Unfall in einem Kreisel in Frick gekommen sei, und sie nach diesem Vorfall mit ihrem Fahrzeug in Kaisten von der Strasse abgekommen und in einem angrenzenden Feld gelandet sei. Mithin bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass ihre Fahrfähigkeit an diesem Tag nicht vollständig erhalten gewesen sei. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Auch bei den beiden weiteren Vereitelungshandlungen ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus und erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von je weiteren 5 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Zufolge engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs asperierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe um insgesamt weitere 5 Monante (für die beiden weiteren Tathandlungen). Hinsichtlich der Täterkomponente hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei im einschlägigen Deliktsfeld vorbestraft, wofür sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Auch wenn sie sich in der Probezeit bewährt habe, sei sie bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig geworden. Sie habe offenbar nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen sei.» (E.2.3.2).
Es folgen im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 für die SVG-Praxis wichtige Ausführungen des Bundesgerichts zur Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG:
«Art. 91 SVG und Art. 91a SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander in echter Konkurrenz stehen, wenn die Fahrunfähigkeit des Täters, trotz seiner Vereitelungshandlung – z.B. aufgrund von Zeugenaussagen – festgestellt werden kann (BGE 102 IV 40 E. 2.b; PHILIPP WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 91a SVG). Naturgemäss steht der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit indes in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 28 ff. zu Art. 91a SVG). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich noch zum altrechtlichen Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) fest, die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe laufe nicht auf eine gegen die Unschuldsvermutung verstossende Verdachtsstrafe hinaus. Der Fahrzeuglenker werde nicht bestraft, weil der Verdacht bestehe, dass er angetrunken gewesen sei. Er werde vielmehr bestraft, weil er eine Blutprobe, die amtlich angeordnet wurde oder nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte. Art. 91 Abs. 3 SVG schützte die Blutprobe, mithin das wichtigste und zuverlässigste Beweismittel zur Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung von Fahrzeuglenkern (BGE 131 IV 36 E. 4).» (E.2.3.3).
Das Bundesgericht kommt alsdann im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 zur Schlussfolgerung, nämlich, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt hat:
«Dass die Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente angesichts der Vorstrafe vom 1. März 2017 (Verurteilung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration [3.18 Promille] und weiterer Strassenverkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten) von einer einschlägigen Vorstrafe ausgeht, ist angesichts des offensichtlichen Konnexes zwischen den beiden Tatbeständen von Art. 91 und Art. 91a SVG nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Fahrfähigkeit erhobenen Rüge ist entscheidend, dass ein Fahren in fahrunfähigem Zustand der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass genügend Hinweise für eine Fahrunfähigkeit bestünden, so hätte sie dies – zusätzlich zur Vereitelungshandlung – so angeklagt. Mit ihrer Formulierung, der Umstand, dass vorliegend – aus welchen Gründen auch immer – keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden sei, führe nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden dürften und der darauf folgenden Feststellung, es bestünden erhebliche Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit, verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung ergibt sich auch, dass dieser Umstand zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung eingeflossen ist. Zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz somit als bundesrechtswidrig. Die weiteren Rügen hinsichtlich der Strafzumessung brauchen somit nicht geprüft zu werden, da die Vorinstanz die Strafzumessung insgesamt wird neu vornehmen müssen. Dabei wird sie auch erneut über die Wahl der Sanktionsart und die Vollzugsmodalitäten befinden müssen. Da die Verletzung der Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall die Bewertung des Verschuldens beschlägt und dieses wiederum Auswirkungen auf die zu klärende Frage der allfälligen Anordnung einer Landesverweisung hat, ist das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich der angeordneten Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird somit auch erneut über die Landesverweisung zu befinden haben. Schliesslich wird die Vorinstanz auch neu über die Kostenfolgen zu befinden haben, weshalb auch auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin an dieser Stelle nicht einzugehen ist.» (E.2.3.4).
Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und weist ihn zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (E.3).