Urteile
Oktober 7, 2024 12:10 pm

Im Urteil 6B_1377/2023 vom 4. September 2024 aus dem Kanton Bern (zur amtl. Publ. vorgesehen) äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StPO. Hier sind die Schlüsselaussagen dieses Leiturteils: «Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; […].» (E.2.4.3). «Zusammengefasst legen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (d.h. die fehlende explizite Regelung, wie sie in Art. 352 Abs. 2 StPO besteht) sowie letztlich auch der systematische Kontext nahe, dass bei der Einhaltung der Maximalgrenze von zwei Jahren nicht auf die Gesamtheit der Sanktionen abzustellen ist. Die Einhaltung dieser Obergrenze richtet sich, ungeachtet einer zugleich beantragten bzw. ausgefällten Geldstrafe, somit alleine nach der Dauer der von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw. vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab […]. Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. […]» (E.2.6). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich mithin ohne Weiteres, dass sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch auf die Anordnung von Massnahmen - ausser der Verwahrung (Art. 64 StGB) sowie der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 3 StGB) - und damit ebenso auf das Aussprechen einer Landesverweisung, die primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist […], erstreckt. Auch wenn eine Landesverweisung von der Intensität her vergleichbar mit einer freiheitsentziehenden Sanktion von einem Jahr sein […], dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass auch ein Einzelgericht eine Landesverweisung aussprechen kann.» (E.2.7). 

Oktober 3, 2024 1:30 pm

Im Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht bei einem mutmasslichen Gewaltdelikt mit dem Thema der Verwertbarkeit von Beweisen (und der notwendigen Verteidigung im Ausland). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangen Urteil seine Rechtsprechung bezüglich Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO angepasst und zusammenfassend festgehalten, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 […]» (E.1.2.2). «[…] Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls […]. In BGE 138 IV 169 konnte die in der Lehre umstrittene Frage, ob aArt. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote (Art. 141 Abs. 1 StPO) gelten muss, offengelassen werden (BGE 138 IV 169 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Verfahrensrecht unterschied für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist […]). Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil fest, diese Rechtsprechung gelte im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung von Art. 141 Abs. 4 StPO, welche nun ausdrücklich neben dem Abs. 2 auch den Abs. 1 von Art. 141 StPO einbezieht, weiterhin (Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4).» (E.1.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut (E.2).

Oktober 2, 2024 1:12 pm

Im Urteil 6B_49/2022 vom 28. August 2024 aus dem Kanton Luzern, welches in Fünferbesetzung ergangen ist, schütze das Bundesgericht die Bejahung eines Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung. Dabei machte es ausführliche, generell-abstrakte Ausführungen zu den entsprechenden Prüfungskriterien (E.3 ff.). Hier sind einige Schlüsselausführungen: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen […]. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt […]. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils […]. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen […]. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist […]» (E.3.2.8). Im vorliegenden Fall entschieden die Kinder Beschwerdegegnerin den Fall zu ihrem Gunsten: «Eine Ausreise in die Dominikanische Republik ist den Söhnen der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Alters, des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens sowie mangels Verbindung zur Heimat der Beschwerdegegnerin nicht […. Sie haben ein erhebliches Interesse an einer Weiterführung ihres Lebens in der Schweiz. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut handelt und ihre Söhne (abgesehen von ihr) hier über kein tragfähiges familiäres Umfeld verfügen - womit sie das Land de facto mit der Beschwerdegegnerin verlassen müssten - besteht demnach ein gewichtiges Interesse an einem hiesigen Verbleib ihrer Mutter. Dieses Kindesinteresse überwiegt im vorliegenden Fall dasjenige der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Verzicht auf deren Anordnung erweist sich damit als rechtskonform.» (E.3.6.4).

Oktober 1, 2024 1:03 pm

Im Urteil 6B_284/2024 vom 4. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; […]» (E.1.1). ). «[…] In tatsächlicher Hinsicht ging die Staatsanwaltschaft zudem davon aus, dass der Zug normal zum Stillstand gebracht werden konnte, nachdem der Zugführer die Gefahr rechtzeitig erkannt und gesehen hatte, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits wieder aufs Perron gerettet hatte. Unter den gegebenen Umständen musste der Beschwerdeführer nicht mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens rechnen und eine solche scheidet aus. Dies gilt umso mehr, als die Anklage auch den entsprechenden Tatbestand nicht nennt, sondern einzig denjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung aufführt. Der Anklagegrundsatz ist verletzt.» (E.1.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Oktober 1, 2024 11:35 am

Im Urteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht äusserte sich, auch in Bezug auf neue Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, u.a. wie folgt: «Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen […] Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht […]» (E.2.2.3). «Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ins Leere laufen würde (BBl 2019 6735).» (E.2.2.4). «Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung aufwirft […]» (E.2.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Privatklägerin gut.

September 25, 2024 1:29 pm

Im Urteil 6B_433/2024 vom 4. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers, der eine Pauschale von CHF 9'000 anstatt der geforderten CHF 26'839.35 erhielt (Differenz: CHF 17'839.35). Das Bundesgericht erklärte, dass Pauschalen unter gewissen Umständen als zulässig (E.2.1.2). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass den kantonalen Behörden bei der Festsetzung ein sehr grosser Spielraum zusteht: «Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen […]» (E.2.1.3). Sehr interessant sich auch verschiedene Details zum Plädoyer und anderen Punkten (E.2.3).

September 23, 2024 7:20 am

Im Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht sowohl generell-abstrakt als auch detailreich fallbezogen mit dem Tatbestand von Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mit Fokus auf das Vorliegen eines leichten Falles i.S.v. Art. 148 Abs. 2 StGB sowie die Bedeutung der Opfermitverantwortung der Sozialbehörde. Hier sind einige der Ausführungen des Bundesgerichts: «Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist […]. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen.» (E.2.3.1).  «Im Gegensatz zum Betrug muss der Irrtum aufgrund der Konzeption von Art. 148a StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein […]. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt deshalb bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle […]. Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.» (E.2.3.2).«Gemäss BGE 149 IV 273 E. 1.5 - der rund ein halbes Jahr nach dem hier angefochtenen Urteil erging - dient der Deliktsbetrag als Ausgangspunkt bei der Bestimmung des leichten Falls. […]» (E.4.5). Das Bundesgericht bejahte hier den leichten Fall und hiess die Beschwerde teilweise gut (E.5).

September 18, 2024 1:27 pm

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil 52232/20 vom 17. September 2024, P.J. und R.J. gegen die Schweiz, entschieden, dass die Schweiz einen Mann aus Bosnien trotz geringer Schuld zu Unrecht ausgewiesen hat. Der Bosnier erhält eine Genugtuung von EUR 10'000. Die Schweiz habe mit der Anordnung einer Landesverweisung gegen einen aus Bosnien-Herzegowina stammenden Mann dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. Der Entscheid erfolgte mit 5:2 Stimmen, zwei Richter verfassten eine «Dissenting Opinion». Ausgangsbasis war das Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 des Bundesgerichts.

September 15, 2024 9:27 am

Im Urteil 7B_461/2024 vom 27. August 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Antrag auf Akteneinsicht betreffend Handydaten. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Streitig sind vorliegend diejenigen Daten, die sich im Zeitpunkt der Übergabe an die Polizei auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin befanden und entsprechend gespiegelt wurden, dann aber nicht Eingang in den Auswertungsbericht vom 8. Dezember 2022 fanden. Zuvor war das Mobiltelefon als Datenträger sichergestellt und durchsucht worden (Art. 246 ff. StPO […]). Diejenigen Daten, welche als Beweismittel gebraucht wurden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), wurden in den Auswertungsbericht und damit in die Akten aufgenommen. Alle anderen Daten wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Bestandteil der Akten. Insbesondere sein Hinweis auf Art. 192 StPO verfängt nicht: Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand in diesem Sinne. Sicherstellung und gegebenenfalls Beschlagnahme gehen der Aufnahme in die Akten voraus […]. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt nicht unter Art. 192 StPO. Vorliegend sind somit erst die nach Auswertung des Mobiltelefons in den Auswertungsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten (eine separate Beschlagnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft nicht erlassen) Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon freiwillig herausgab, führt, anders als der Beschwerdeführer meint, zu keinem anderen Ergebnis. Durchsuchung und Beschlagnahme als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a StPO) setzen nicht zwingend den Widerstand der betroffenen Person voraus. Vielmehr stellen Verfahrenshandlungen, die unter die Definition von Art. 196 StPO fallen, Zwangsmassnahmen dar und unterliegen als solche den einschlägigen Bestimmungen der StPO, auch wenn sie mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen […]. Die freiwillige Übergabe des Telefons zwecks Spiegelung und Durchsuchung bedeutet somit nicht, dass sämtliche darauf gespeicherten Daten automatisch zu Beweisgegenständen im Sinne von Art. 192 StPO würden.» (E.1.3). «Nach dem Gesagten ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind. Bei der Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist sein Begehren daher nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln.» (E.1.4.1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.