Nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Entsiegelungsverfahren

Im Urteil 7B_132/2024 vom 19. August 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde bezüglich eines Entsiegelungsverfahrens und Daten, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Sachverhalt und Instanzenzug

Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. betreffend qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde am 14. März 2023 sein Mobiltelefon sichergestellt. A. verlangte gleichentags dessen Siegelung. In der Folge wurde das Mobiltelefon durch die Strafverfolgungsbehörden gespiegelt und wurden die Daten auf zwei ebenfalls gesiegelten Datenträgern abgespeichert.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 20. März 2023 ein Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich im Hinblick auf die von A. geltend gemachte geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz eine Triage der sich auf dem Mobiltelefon und den zwei Speichermedien befindlichen Daten an. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 legte das Zwangsmassnahmengericht die Modalitäten der Triage fest und ernannte B. als Sachverständigen. Nach dem Siegelbruch durch das Zwangsmassnahmengericht untersuchte der Sachverständige die sichergestellten Daten auf etwaige geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz. Die von A. insoweit als Suchbegriff angegebene E-Mailadresse „@C.ch“ ergab gemäss dem Bericht des Sachverständigen 46 Treffer. Diese Treffer wurden im Rahmen einer nicht-öffentlichen Triageverhandlung am 8. Dezember 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht gesichtet. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete alle 46 Treffer als geheimnisgeschützt und sonderte sie aus.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2023 hiess das Zwangsmassnahmen-gericht das Entsiegelungsgesuch vom 20. März 2023 hinsichtlich der nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten gut. In Bezug auf die 46 Datensätze, die anlässlich der Triageverhandlung ausgesondert wurden, wies es das Entsiegelungsgesuch ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2023 gelangt A. mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Entsiegelungsgesuch vom 20. März 2023 abzuweisen und sei ihm das sichergestellte Mobiltelefon umgehend herauszugeben. Zudem seien die zwei Speichermedien mit den gespiegelten Daten und sämtliche beim Sachverständigen noch vorhandenen Daten sofort zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Februar 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_132/2024 vom 19. August 2024  

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er würde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, wenn die Strafuntersuchungsbehörde alle Daten auf dem versiegelten Mobiltelefon und den zwei Datenträgern einsehen würde, weil sich darauf Anwaltskorrespondenz befinde (E.1.3.1 a.A.).

Das Bundesgericht entscheidet im Urteil 7B_132/2024 vom 19. August 2024 den Fall kurz uns bündig:

«Damit vermag er im vorliegenden Fall keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden die gesiegelten Daten gestützt auf die Suchangaben des Beschwerdeführers auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz durchsucht. Die 46 Dateien, auf denen sich Anwaltskorrespondenz befindet, wurden von der Vorinstanz anlässlich der Triageverhandlung ausgesondert und das Entsiegelungsgesuch wurde im angefochtenen Entscheid in Bezug auf diese 46 Dateien abgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht mehr zu befürchten, dass die Strafverfolgungsbehörde Einblick in die von ihm geltend gemachte geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz erhält.» (E.1.3.1. a.E).

«Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er sich im Kern seiner Rügen auf den Standpunkt stellt, das sichergestellte Mobiltelefon sei nicht ordentlich gesiegelt worden, da die amtlichen Siegel erst mehrere Tage nach dem Siegelungsantrag und auch erst nach der Datenspiegelung angebracht worden seien. Damit macht er lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die für sich alleine nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (Urteile 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; 1B_506/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).» (E.1.3.2).

Auf die Beschwerde ist mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (E.2).

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