Urteile
November 8, 2024 11:33 am

Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_63/2023 17. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) eine Beschwerde gegen die 2022 vom Luzerner Kantonsrat beschlossenen Änderungen des kantonalen Polizeigesetzes teilweise gut. Es hebt die Regelung zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung sowie zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone auf. Ausgangsbasis sind die zwei bereits vom Bundesgericht publizierten Urteile zur Fahrzeugfahndung (BGE 146 I 11 und BGE 149 I 218). Das Bundesgericht macht dabei u.a. die folgenden Ausführungen: «Abs. 2 lässt ausdrücklich die Erstellung von Bewegungsprofilen zu. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall des datenschutzrechtlich besonders heiklen "Profiling" (vgl. § 2 Abs. 4bis und § 7a des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 [KDSG/LU; SRL Nr. 38] i.V.m. § 6c Abs. 2 der kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991 [KDSV/LU; SRL Nr. 38b]). Die Nutzung der AFV-Daten zu diesem Zweck wird jedoch in Abs. 2 generell zugelassen, ohne weitergehende Voraussetzungen oder verfahrensrechtliche Garantien vorzusehen.» (E.3.6.2). «Das Bundesgericht ging bisher davon aus, dass AFV-Daten, deren Abgleich keinen Treffer ergeben hat, unverzüglich und spurlos zu löschen sind (BGE 146 I 11 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 149 I 77 E. 8.9.1 zu "unechten Treffern"). § 4quinquies Abs. 5 lit. a PolG/LU sieht dagegen vor, dass alle AFV-Daten (auch Nicht-Treffer, einschliesslich Personenaufnahmen) bis zu 100 Tagen gespeichert und für gewisse Zwecke nachträglich ausgewertet werden können. Inwiefern eine derartige Speicherung von Daten auf Vorrat für die vorliegend einzig noch zu prüfende Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen (gemäss Abs. 4 lit. b) notwendig und nach Umfang und Dauer verhältnismässig ist, ist nicht ersichtlich.» (E.3.6.3).

November 8, 2024 10:16 am

Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich weist die Ausstandsgesuche gegen die fallführenden Staatsanwälte und gegen den damaligen Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Verfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte ab. Eine Befangenheit der involvierten Staatsanwälte hinsichtlich des Beizugs einer externen Fachperson konnte das Obergericht gemäss Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. UA240018) nicht feststellen. Interessant ist der letzte Satz der Medienmitteilung des Obergerichts: «Im Ausstandsverfahren war allein über den Vorwurf der Voreingenommenheit der involvierten Staatsanwälte zu entscheiden, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden musste, ob das bemängelte Vorgehen in keiner Weise beanstandet werden kann.»

November 8, 2024 10:04 am

Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulassung der Öffentlichkeit und der Medienöffentlichkeit im Jugendstrafrecht. Das Bundesgericht äusserte sich hierbei u.a. wie folgt: «Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ist eines der zentralen Merkmale der Jugendgerichtsbarkeit. Das im Strafverfahren gegen Erwachsene geltende Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 69 ff. StPO) wird durchbrochen, um das Privatleben der oder des betroffenen Jugendlichen zu schützen. Das auf Jugendliche anwendbare Verfahrensrecht strebt die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen und ihrer Familien an und will hauptsächlich die Zukunft der Beschuldigten beschützen. Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden […]. Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen […]. Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat […]. Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt […]. Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis […].» (E.2.3.1). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und erlaubte, als Ausnahme, die (Medien-)Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung (E.2.4).

November 6, 2024 4:54 pm

Im Urteil 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht, neben der Vielzahl von haltlosen Rügen, mit der Frage der Verwertbarkeit von zwei Videoaufnahmen, von einer Privatliegenschaft und von einer Tankstelle bei einem Raub. Das Ergebnis, nämlich, dass die Aufnahmen verwertbar sind, überrascht die geneigten Leser dieser Publikation wohl nicht. Hier eine Schlüsselpassage aus dem Urteil: «Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise muss nach dem Ausgeführten ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Die Rechtsprechung ist zu bestätigen, wonach in die Hypothesenbildung nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen.» (E.2.6.2.4). 

November 4, 2024 2:25 pm

Im Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer (glimpflich verlaufenen) Kollision zwischen einem Auto mit einem Zug und der entsprechenden SVG-Anklage gegen den Automobilisten (bzw. Beschwerdeführer). Einerseits äusserte sich das Bundesgericht dabei zum Anklagegrundsatz (E.2.1.1). Andererseits ging es im Detail auf Anklagen nach Art. 90 SVG ein (E.2.1.2), hier ein Auszug: «Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten […]. Nebst dem muss klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 StGB auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist daher von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. […] Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden […]» (E.2.1.2). Weiter geht es auch um Anklageergänzungen im Berufungsverfahren (E.2.3).

November 4, 2024 1:37 pm

Im Urteil 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich (es ging um ein Betäubungsmitteldelikt) befasste sich das Bundesgericht mit einem Antrag für die Erteilung einer Telefonbewilligung in Haft. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) und verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person […]» (E.2.2.1). «Art. 80 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde bereits von Verfassungs wegen, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).  Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht […]. Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist […].» (E.2.3). Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz formell mangelhaft wahr und hiess die Beschwerde unter Rückweisung teilweise gut (E.2.4.3).

November 1, 2024 10:53 am

Im Urteil 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit den strafprozessualen Folgen des Todes des Beschuldigten im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Auf das Vorliegen einer gehörigen Berufungserklärung, deren Gültigkeit von der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes des Berufungsführers bestritten wird, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Entscheidend für die Rechtsfolge der Einstellung ist einzig, ob das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen konnte. Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Berufung angemeldet hat, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht in Rechtskraft erwachsen […]. Der Tod der beschuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gewertet werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr gehörig) eingereicht. Ihr Tod während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert vielmehr dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Da der Tod die Fortführung des Strafverfahrens bzw. des allfälligen Rechtsmittelverfahrens verhindert, muss die Rechtsfolge die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO sein. Auch wenn die Berufungsinstanz aufgrund des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht auf die Berufung eintreten kann (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO), hat dies im Falle des Todes der beschuldigten Person nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO zur Folge, sondern einzig die Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO […]» (E.2.3).

Oktober 29, 2024 3:50 am

Im Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema neue Vorbringen im Strafvollzug nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können […]. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt […]. Bis zu welchem Zeitpunkt im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen […]» (E.2.3.1).

Oktober 25, 2024 3:46 pm

Im Leiturteil zum Siegelungsrecht 7B_313/2024 vom 24. September 2024 (zur amtl. Publ. bestimmt) entscheidet das Bundesgericht in Anwendung der heutigen, revidierten StPO, dass Geschäftsschutzinteressen und auch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) nicht unter die im Entsiegelungsverfahren geschützten Geheimnisrechte gehören (Art. 248 StPO i.V.m. 264 StPO): «Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht.» (E.2.4.1). Das Bundesgericht geht hier auch auf die Materialien ein: «Zwar wurde diese Einschränkung der gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und in einem Teil der Literatur kritisiert (vgl. Botschaft und Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff. [Botschaft und Entwurf], 6750 f.; Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Nationalrat hat sich jedoch - in Kenntnis dieser Einwände und Gegenvorschläge - für die restriktive Lösung gemäss seiner Expertengruppe entschieden:  Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft samt Entwurf noch vorgeschlagen, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse" als Entsiegelungshindernis anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft, BBl 2019 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Stattdessen hat er in seiner Revisionsvorlage (Art. 248 Abs. 1 Fassung NR, AB N 2021 621 f.) die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmegründe von Art. 264 StPO eingeschränkt. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Art. 264 Abs. 3 Entwurf, BBl 2019 6795 f.) hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO aufgenommen (AB N 2021 621 f.; vgl. Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung des Nationalrates gefolgt (AB S 2021 1362 ff.).» (E.2.4.2). Weiter stand auch die Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs zur Diskussion (E.3).

Oktober 23, 2024 2:53 pm

Im Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht einen Entsiegelungsentscheid zu beurteilen. Der Beschwerdeführer obsiegte dabei teilweise und zwar betreffend der Verhältnismässigkeit und dem zeitlichen Umfang der Durchsuchung sowie betreffend der Aussonderung von Anwaltskorrespondenz. Hier eine Schlüsselpassage: «Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass länger zurückliegende Daten - wenn überhaupt - nur begrenzte Rückschlüsse auf das Tatverhalten erlauben. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass Smartphones wie jenes, das beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, in der Regel eine Vielzahl sensibler privater Daten enthalten, lässt sich eine vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons vorliegend nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) in Einklang bringen. Vielmehr ist die Entsiegelung des Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Zeitraum von 72 Stunden vor und 72 Stunden nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt einzugrenzen (siehe Urteile 1B_102/2020 und 1B_316/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 und 2.4; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.» (E.3.2.3).