Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft Winterthur wirft A. (geboren 2001) im Wesentlichen zahlreiche Taten vor, die er im Rahmen einer gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen ihm als Hauptbeschuldigten und der Geschädigten (geboren 2005) in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019, vor und nach seinem 18. Geburtstag, begangen haben soll. A. soll seine Machtposition, die er gegenüber der Geschädigten erlangt habe, bewusst und gezielt ausgenutzt haben, einerseits, um sich auf Kosten der Geschädigten und deren Familie finanziell besserzustellen, andererseits um sich vor seinen Freunden und „Cousins“ als Playboy und „Gangster“ in Szene zu setzen, welcher Mädchen wie die Geschädigte in jeglicher Hinsicht sowohl zur eigenen sexuellen Befriedigung als auch zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulieren, beherrschen, erniedrigen und wie eine Ware benützen könne. Tatsächlich sollen neben A. auch weitere Beteiligte sich die von ihm ausgehende Machtposition bewusst zu Nutze gemacht haben, um ihre sexuellen Bedürfnisse an der Geschädigten zu befriedigen.
Instanzenzug
Mit Beschluss vom 7. April 2022 schloss das Bezirksgericht Winterthur die Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (unter anderem) gegen A. aus, wobei es den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Jugendgericht nur während der Dauer der Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache und zur Urteilseröffnung bewilligte. Eine von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. April 2022 ab.
Am 7. Juli 2022 sprach das Jugendgericht des Bezirks Winterthur A. des Menschenhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung (gemeinsame Begehung), der mehrfachen sexuellen Nötigung (gemeinsame Begehung) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (teilweise gemeinsame Begehung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten.
Gegen dieses Urteil erklärte A. Berufung an das Obergericht (aktuell hängiges Verfahren SB230222). Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung.
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beantragte A. die Nichtzulassung der Öffentlichkeit, insbesondere der Medienöffentlichkeit, nach Art. 14 Abs. 1 JStPO.
Am 30. Mai 2024 verfügte der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts was folgt:
„1. Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen.
- Den akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wird der Zutritt zur Berufungsverhandlung in den Jugendstraffällen SB230211 und SB230222 nur während der Dauer der Einvernahmen der beschuldigten Personen zur Sache und zur Urteilseröffnung gewährt.
- Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen werden ferner unter der Auflage zur Berufungsverhandlung zugelassen, dass in der Berichterstattung die Identitäten der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht veröffentlicht werden dürfen und insbesondere keine Namen und Initialen der beteiligten Personen (Beschuldigte und Privatklägerin), keine genauen Geburtsdaten, keine genauen Staatsangehörigkeiten und auch keine weiteren persönlichen Details, die eine Identifizierung dieser Personen zulassen (Verzicht auf Beifügen von Fotos der Beteiligten, auch mit „Gesichtsbalken“; Verzicht auf Nennung des Wohnortes der Beteiligten oder der konkreten Tatorte), genannt werden.
- Wer diese Auflage verletzt, kann gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden. Ferner würde bei Zuwiderhandlung ein Antrag an die zuständige Stelle auf Sanktionierung gemäss § 38 lAV gestellt.
- Der Beschuldigte und die Privatklägerin können sich an der Berufungsverhandlung von je höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.“
Weiterzug an das Bundesgericht
Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, Ziffer 2 der obergerichtlichen Verfügung sei aufzuheben und es seien die akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung im Jugendstrafverfahren SB230222 auszuschliessen. Ziffer 3 bis 5 der Verfügung seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht und die Oberjugendanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 14 JStPO, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 UNO-Pakt II. Er macht zusammengefasst geltend, in der vorliegenden Strafsache gehe es nicht um Jugendkriminalität, über welche die Öffentlichkeit durch mediale Berichterstattung informiert werden müsse. Zudem vermöchten die Auflagen der Vorinstanz seine berechtigten Interessen nicht genügend zu schützen (E.2.1).
Das Bundesgericht macht im Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024 folgende Ausführungen zum Jugendstrafgesetz:
«Das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz (d. h. nach dem JStG) anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG verübt worden sind, wird in der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) geregelt (Art. 1 JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 3 JStPO). Art. 14 JStPO sieht vor, dass das Jugendstrafverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren (Abs. 1). Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und b. dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Abs. 2).» (E.2.2.1).
«Bis zum Inkrafttreten der JStPO am 1. Januar 2011 regelten die Kantone das Jugendstrafverfahren nach den Grundsätzen des JStG (aArt. 39 Abs. 1 JStG). Gemäss aArt. 39 Abs. 2 JStG war das Verfahren nicht öffentlich. Verhandlungen vor gerichtlichen Instanzen waren öffentlich, wenn a. der Jugendliche dies verlangte und dem Begehren keine höherwertigen Interessen entgegenstanden; oder b. das öffentliche Interesse es erforderte. Im Vergleich zu dieser Bestimmung ist der heutige Art. 14 JStPO als Kann-Vorschrift formuliert und verlangt in jedem Fall, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des Jugendlichen nicht zuwiderläuft (ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2011, Rz. 669; siehe auch AURÉLIEN STETTLER, in: Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Commentaire, Nicolas Quéloz [Hrsg.], 2. Aufl. 2023, Art. 14 PPMin Rz. 70 und 75; URSINA WEIDKUHN, Allgemeine Grundsätze, z.B. Umfang Akteneinsicht, Vertrauensperson, Ausschluss der Öffentlichkeit, Anhörung, Verteidigung etc. – mit einem Blick auf das internationale Recht, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Marianne Heer [Hrsg.], 2010, S. 297). Bereits vor dem Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 war es in den Kantonen die Regel gewesen, die Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren grundsätzlich auszuschliessen (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979 ff., 2263). In BGE 108 Ia 90 hatte das Bundesgericht dazu festgehalten, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Minderjährige gemäss § 372 der Zürcher Strafprozessordnung Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzte.» (E.2.2.2).
«Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ist eines der zentralen Merkmale der Jugendgerichtsbarkeit. Das im Strafverfahren gegen Erwachsene geltende Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 69 ff. StPO) wird durchbrochen, um das Privatleben der oder des betroffenen Jugendlichen zu schützen. Das auf Jugendliche anwendbare Verfahrensrecht strebt die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen und ihrer Familien an und will hauptsächlich die Zukunft der Beschuldigten beschützen. Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1361 [nachfolgend: Botschaft StPO]; siehe zum Ganzen auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 784; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 14 JStPO; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten „Übergangstäter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3d zu Art. 14 JStPO; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788). Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis (AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 790).» (E.2.3.1).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht alsdann im Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024 wie folgt:
«Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer stehe in Sachzusammenhang mit den (teilweise gegen Erwachsene geführten) Verfahren SB230211, SB230219, SB230221 und SB230223, weswegen die Fälle gemeinsam verhandelt würden. Die Erstinstanz habe diese Verfahren ebenfalls gemeinsam verhandelt und die Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine Interessenabwägung führe dazu, dass die Publikumsöffentlichkeit auch im Berufungsverfahren auszuschliessen sei, da sich ein Grossteil der Vorwürfe gegenüber sämtlichen Beschuldigten auf die Intimsphäre der Geschädigten beziehen und damit ihre sexuelle Integrität erheblich tangieren würden. Bei den Verfahren SB230211 und SB230222 handle es sich zudem um Jugendstraffälle. Die Erstinstanz habe sorgfältig und in der Sache zutreffend dargelegt, dass nicht vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit abzuweichen sei, indessen die akkreditierten Gerichtsberichterstatter aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses während den Befragungen der zwei Beschuldigten zur Sache sowie zur Urteilseröffnung zuzulassen seien. Die entsprechende Regelung sei auch für die Berufungsverhandlung zu übernehmen.
Die Erstinstanz hatte in ihrem Beschluss vom 7. April 2022 namentlich festgehalten, die vorliegenden Verfahren hätten zumindest bereits teilweise Eingang in die öffentliche mediale Berichterstattung gefunden, wie ein Bericht des Tages-Anzeigers von 2022 zeige. Auch wenn es sich dabei nur um einen einzelnen und nicht sonderlich ausführlichen Bericht handle, würden die Anklagesachverhalte mit Fortdauer des Verfahrens zweifellos ein gesteigertes mediales bzw. öffentliches Interesse an der Sache selbst generieren. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des der 70-seitigen Anklageschrift zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten sowie den darauf gestützten Anklagevorwürfen. Hinzu kämen sechs weitere Beschuldigte, denen mehrheitlich die gleichen bzw. zusammenhängenden Vorwürfe angelastet würden. Es handle sich bei diesen Verfahren gewissermassen um einen Anklagekomplex, wobei selbst bei separater Betrachtung keineswegs von gewöhnlichen und alltäglichen Anklagesachverhalten und -vorwürfen ausgegangen werden könne. Indes sei auch zu berücksichtigen, dass sämtliche in jugendstrafrechtlicher Kompetenz zu behandelnden Beschuldigten mittlerweile volljährig seien. Wenngleich aufgrund ihres Alters im Tatzeitpunkt das Jugendstrafprozessrecht auf sie zur Anwendung komme, seien die jugendlichen Beschuldigten aufgrund ihres derzeitigen Alters nicht im gleichen Mass schutzbedürftig, wie ein im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung minderjähriger Beschuldigter. Eine fundierte Berichterstattung in den Medien stelle letztlich Teil eines Strafverfahrens dar und könne vorliegend nicht als derart entgegenstehendes Interesse im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO angesehen werden.» (E.2.3.2).
«Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Berufungsverhandlung SB230222 teilweise gewährt: Wie der sehr umfangreichen Anklageschrift zu entnehmen ist, werden dem Beschwerdeführer schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil der zu den Tatzeitpunkten 12- bis 14-jährigen Geschädigten vorgeworfen, wobei er die Vorwürfe nach Art. 189 ff. StGB nach wie vor bestreitet. Der Beschwerdeführer räumt überdies ein, dass „der Fall während und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung […] sehr breit in den Medien kommentiert und begleitet wurde“. Bereits die Erstinstanz hatte den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Jugendgericht „nur“ während der Dauer der Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache und zur Urteilseröffnung bewilligt. Nachdem die hiergegen gerichtete kantonale Beschwerde vom Obergericht abgewiesen worden war, blieb dieser Entscheid unangefochten. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz (auch) für das Berufungsverfahren ein öffentliches Interesse annimmt, welches eine (medien-) öffentliche Hauptverhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO grundsätzlich gebietet. Im Weiteren ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Zulassung einzig von akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Interessen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO zuwiderlaufen sollte. Das Erwachsenenalter erreichte dieser bereits vor mehr als fünf Jahren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Zulassung der Gerichtsberichterstatter zur Berufungsverhandlung des Beschwerdeführers wie gesehen auf dessen Befragung zur Sache sowie die Urteilseröffnung beschränkte und ihnen zusätzlich strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität – namentlich des Beschwerdeführers – erteilte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, dass die Berichterstattung der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugelassenen Medienvertreter zur Identifikation seiner Person geführt hätte.» (E.2.4).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_727/2024 vom 11. Oktober 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (E.3).