Abweisung von Ausstandsgesuch gegen fallführende Staatsanwälte und damaligen Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Fall «Pierin Vincenz»

Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich weist die Ausstandsgesuche gegen die fallführenden Staatsanwälte und gegen den damaligen Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Verfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte ab. Eine Befangenheit der involvierten Staatsanwälte hinsichtlich des Beizugs einer externen Fachperson konnte das Obergericht gemäss Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. UA240018) nicht feststellen. Interessant ist der letzte Satz der Medienmitteilung des Obergerichts: «Im Ausstandsverfahren war allein über den Vorwurf der Voreingenommenheit der involvierten Staatsanwälte zu entscheiden, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden musste, ob das bemängelte Vorgehen in keiner Weise beanstandet werden kann.»

Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich die im Verfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte ergangenen Urteile des Bezirksgerichts Zürich wegen mangelhafter Anklage auf und wies das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurück.

Im Nachgang zu dieser Rückweisung wurde die Staatsanwaltschaft in den Medien dahingehend zitiert, dass sie die Anklage zuvor auch von externen Fachpersonen habe prüfen lassen.

Dies veranlasste Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte am 29. Februar 2024 je zur Stellung eines Ausstandsgesuchs gegen die fallführenden Staatsanwälte und zusätzlich auch gegen den damaligen Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. In ihren Ausstandsbegehren monierten die Gesuchsteller den im Zuge der Vorbereitung der Anklageerhebung erfolgten Beizug einer externen Fachperson. Sie kritisierten vor allem, dass der Beizug den Parteien nicht vorgängig mitgeteilt worden sei und machten geltend, die Schweizerische Strafprozessordnung sehe den Beizug einer Fachperson zu Rechtsfragen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft habe durch ihre Handlungsweise die strafprozessualen Regeln in verschiedener Hinsicht missachtet bzw. umgangen. Zu Kritik Anlass gab auch der Umstand, dass der Einbezug der fraglichen Fachperson bereits im März 2019 erfolgte, als die Untersuchung noch im Gange war. Dagegen stellten sich die involvierten Staatsanwälte auf den Standpunkt, dass der Beizug vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Komplexität des Strafverfahrens im Rahmen der Geschäftsleitungsfunktion des Leitenden Staatsanwalts zur Qualitätssicherung (Zweitmeinung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen) erfolgt sei. Mit der Fachperson sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag (Auftrag) abgeschlossen worden, mit integrierter Unterstellung unter das Amtsgeheimnis. Die Rückmeldungen der Fachperson hätten nur der internen Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung der Anklageerhebung gedient. Eine eigentliche Delegation der Aufsichts- und Kontrollaufgaben an die Fachperson anstelle des Leitenden Staatsanwalts habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig sei die Fachperson in Untersuchungshandlungen involviert oder anstelle der fallführenden Staatsanwälte für die Formulierung der Anklageschrift in der dem Gericht eingereichten Form verantwortlich gewesen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer relevanten Befangenheit im Falle der Staatsanwaltschaft sind relativ hoch, insbesondere im Kontext mit behaupteten Verfahrensfehlern.

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtet es als vertretbar, dass für die Funktion der beigezogenen Fachperson nicht die besonderen strafprozessualen Bestimmungen für Sachverständige anwendbar waren. Es erkennt in der kritisierten Vorgehensweise keine Fehlleistung, die dazu führen würde, dass von einer Befangenheit der involvierten Staatsanwälte auszugehen wäre, und weist die Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. UA240018) deshalb ab. Im Ausstandsverfahren war allein über den Vorwurf der Voreingenommenheit der involvierten Staatsanwälte zu entscheiden, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden musste, ob das bemängelte Vorgehen in keiner Weise beanstandet werden kann.

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