Zulässige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts

Im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt dabei vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).» (E.2.1). «Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.2.2). Das Bundesgericht schützte im vorliegenden Fall die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts (E.4.3).

Sachverhalt

Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 – im Zusammenhang mit einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen die Lebenspartnerin von A. geführten und mit Verfügung vom 10. Mai 2022 eingestellten Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurde A. vorläufig festgenommen und dem Kantonalen Gefängnis Schaffhausen zugeführt. Er wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen und erhob anschliessend verschiedene Vorwürfe gegen Funktionäre der Schaffhauser Polizei und Mitarbeitende des Kantonalen Gefängnisses.

Im weiteren Verlauf wurden mehrere Strafverfahren eröffnet, insbesondere auch eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit der Inhaftierung von A. In diesem Verfahren konstituierte sich dieser als Privatkläger und beantragte am 14. Oktober 2022 Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft.

Nachdem die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsakten dem kantonalen Obergericht (im Rahmen eines vom Privatkläger anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens) übermittelt worden waren, beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. November 2022 beim Obergericht, dem Privatkläger sei die Einsicht in ihre Akten vor der Durchführung der ersten Einvernahmen der beschuldigten Personen noch nicht zu gewähren. Am 17. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, der Grund für die Beschränkung des Einsichtsrechts sei unterdessen weggefallen.

Am 18. April 2023 teilte die verfahrensleitende Oberrichterin dem Privatkläger telefonisch mit, dass sich dieser für die beantragte Akteneinsicht in die (in elektronischer Form vorliegenden) Videodateien an die Staatsanwaltschaft zu wenden habe, zumal die diesbezügliche Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Obergerichts schon aus technischen Gründen nicht möglich sei. Den Wunsch des Privatklägers nach einer Kopie der Videodateien brachte das Obergericht der Staatsanwaltschaft gleichentags per E-Mail zur Kenntnis.

Ebenfalls am 18. April 2023 teilte der Privatkläger der Staatsanwaltschaft mit, er benötige neben den Videoaufnahmen auch noch die Metadaten der Videodateien.

Am 19. April 2023 gewährte das Obergericht dem Privatkläger Einsicht in die dem Gericht bereits in Papierform vorliegenden Untersuchungsakten. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht aktualisierte Untersuchungsakten in Papierform ein (Stand: 17. April 2023), welche das Obergericht dem Privatkläger in Kopie zustellte.

Mit E-Mail vom 28. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger mit, sie beabsichtige grundsätzlich, sein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Video- und Tonaufnahmen in Anwendung von Art. 108 StPO zu beschränken, da der Verdacht bestehe, dass er das Akteneinsichtsrecht zu sachfremden Zwecken, namentlich zur öffentlichen Diffamierung von darauf zu sehenden Personen, missbrauchen würde.

Am 12. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sei berechtigt, sämtliche Video- und Tonaufzeichnungen nach vorgängiger Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Hingegen sei er nicht berechtigt, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen.

Instanzenzug

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 erhob der Privatkläger am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, sie habe ihm Einsicht in sämtliche Akten, einschliesslich sämtlicher verfügbarer Video- und Tonaufnahmen, zu gewähren und auf seinen Wunsch hin davon Kopien anzufertigen oder durch ihn anfertigen zu lassen.

Am 25. Mai 2023 nahm der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die fraglichen Video- und Tonaufzeichnungen.

Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 7. Juli 2023 gelangte der Privatkläger mit Beschwerde vom 14. August 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023. Ausserdem sei diese anzuweisen, ihm „vollständige Akteneinsicht unter Bedingungen, die ein Aktenstudium ermöglichen, zu gewähren, sowohl in alle Aufnahmen als auch in die vollständigen Papierakten“. Die kantonalen Akten gingen am 7. September 2023 beim Bundesgericht ein. Am 9. Oktober 2023 und 6. Februar 2024, nach Ablauf der Beschwerdefrist, hat der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben eingereicht. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Ausführungen des Bundesgerichts zum Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 generell-abstrakt wie folgt:

«Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).» (E.2.1).

Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt dabei vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.2.2).

Fallbezogen führt das Bundesgericht im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 aus:

«Zur Verweigerung, Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen, erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer habe bereits im Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft angekündigt, er werde den Fall „gross an die Medien bringen“. Er betreibe eine private Website, auf welcher er „regelmässig seine Sichtweise, insbesondere auf die Schaffhauser Justiz und verschiedene vornehmlich in der Strafjustiz tätige Personen“, öffentlich publiziere. Entgegen seinen Ausführungen, wonach er „ausschliesslich über öffentliche Personen“ nicht anonymisiert berichte, wozu er Polizisten nicht zähle, habe der Privatkläger auf seiner Website insbesondere am 15. Mai 2023 einen Beitrag über einen Polizisten unter voller Namensnennung und mitsamt eines Fotos gepostet (unter dem Titel „Nichtanhandnahme für spuckenden Polizisten“). Sodann liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren darauf schliessen, dass er auch eine Veröffentlichung von einschlägigen Videoaufzeichnungen aus dem Gefängnis, zumindest anonymisiert, in Erwägung ziehe. In Würdigung dieser Umstände sei die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem begründeten Verdacht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer „die Aufnahmen aus dem Kantonalen Gefängnis oder Teile davon, inklusive der darauf zu sehenden Personen, im Internet und/ oder auf andere Weise veröffentlichen könnte“. Auf den Videoaufnahmen seien „namentlich Mitarbeitende des Gefängnisses und vom Beschwerdeführer der Folter bezichtigte Polizisten“ zu sehen, für welche die Unschuldsvermutung gelte und die Anspruch auf Persönlichkeitsschutz sowie auf ein faires Verfahren hätten, wobei auch eine öffentliche Vorverurteilung zu vermeiden sei. Von einer zu befürchtenden Veröffentlichung seien demnach Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO betroffen. Es sei auch „nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als missbräuchlich i.S.v. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO qualifizierte, zumal die bisherigen Beiträge auf seiner Website teilweise als eigentliche Kampagnen gegen bestimmte, namentlich in der Strafverfolgung tätige Personen ausgestaltet“ seien. Das Akteneinsichtsrecht sei offensichtlich nicht für solche missbräuchliche Zwecke gedacht. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Einschränkung des rechtlichen Gehörs sei festzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Anfertigung bzw. das Aushändigen von Kopien der Video- und Tonaufzeichnungen verweigert werde, die sonstige Einsichtnahme aber gewährt worden sei. Soweit der Privatkläger geltend mache, er benötige eine elektronische Kopie der Video- und Tonaufzeichnungen, um die Metadaten zu prüfen, weil er eine Manipulation vermute und dies anhand der Kopie beweisen wolle, stehe es ihm – sowohl in einem allfälligen Hauptverfahren als auch bei einer möglichen Einstellung des Verfahrens (Art. 318 StPO) – nötigenfalls frei, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO diesbezügliche Beweisanträge, etwa betreffend den Beizug einer sachverständigen Person (Art. 182 StPO), zu stellen. Sein Interesse, die Integrität der Aufnahmen im aktuellen Untersuchungsstadium selbst zu überprüfen, überwiege die dargelegten Geheimhaltungsinteressen nicht.» (E.3.4).

«Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bestreitet allerdings nicht, dass er auf seiner Website bereits mehrfach über das hängige Strafverfahren berichtet und Ausschnitte aus Untersuchungsakten veröffentlicht hat, ohne die dort genannten und von ihm massiv angeprangerten Personen zu anonymisieren. Er räumt im Gegenteil ausdrücklich ein, dass er als Privatstrafkläger Personen namentlich erwähnt und teilweise abgebildet hat, die in das hängige Strafverfahren involviert sind. Einem der betroffenen Polizeibeamten habe er immerhin „angeboten“, ihn auf dessen allfällige „Mitteilung hin“ zu anonymisieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinen öffentlichen Blogs und Postings „bislang lediglich“ Menschen aus „zwei Personengruppen mit vollem Namen“ genannt zu haben: „zum einen gewählte Personen in öffentlichen Ämtern, beispielsweise Staatsanwälte, deren Privatsphäre“ seiner Ansicht nach „sehr gering zu gewichten“ sei; zum anderen Personen, die auf Social Media „ein öffentliches Profil führen“ und „sich damit selbst als öffentliche Personen“ verhielten. Die Ehefrau eines Betroffenen habe beispielsweise „ein Profil auf Instagram, auf dem auch ihr Mann wiederholt thematisiert und regelmässig gezeigt“ werde. Daraus will der Beschwerdeführer schliessen, dass diese Betroffenen „die Öffentlichkeit ebenfalls in einem gewissen Masse“ gesucht hätten und daher „nicht ohne Weiteres als Privatpersonen klassifiziert werden“ könnten. Auch die am angefochtenen Entscheid mitwirkende „Vize-Präsidentin des Obergerichts“ sei, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, auf seiner privaten Website unterdessen „mit einem Artikel vertreten“, der noch „mit ihrem Foto“ ergänzt worden sei. In dem Artikel werde die Oberrichterin „negativ dargestellt“; es würden ihr „Lügen“ vorgeworfen, und sie werde „angeprangert“, ihm „ohne Verfügung und aufgrund von mündlichen Absprachen während der gesamten Beschwerdefrist vor dem Bundesgericht die Einsicht in die Videos verweigert“ zu haben (Beschwerdeschrift, S. 10 Rz. 23).» (E.4.1).

«Die These des Beschwerdeführers, am Strafverfahren beteiligte Personen seien schon deshalb als „öffentliche Personen“ einzustufen, deren Privatsphäre keinen besonderen Schutz verdiene, weil sie oder ihre Angehörigen ein öffentlich zugängliches Profil auf sozialen Medien unterhielten, schlägt nicht durch. Ebenso wenig kann seiner Ansicht gefolgt werden, das strafprozessuale Untersuchungsgeheimnis, die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen und die Unschuldsvermutung zugunsten beschuldigter Personen seien nicht schützenswert bzw. müssten vor seinem Anspruch auf „Meinungsäusserungsfreiheit“ vollständig zurücktreten. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, unbekannte Personen hätten bereits andernorts im Internet (etwa auf YouTube) gewisse untersuchungsrelevante Dokumente aufgeschaltet, darunter Videos, auf denen involvierte Personen erkennbar seien. Was seine beiläufigen Spekulationen betrifft, die sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen könnten allenfalls manipuliert worden sein, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.» (E.4.2).

«Bei dieser Sachlage hält es vor dem Bundesrecht stand, wenn die kantonalen Instanzen das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 102 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO in der Weise vorläufig eingeschränkt haben, dass es dem Privatkläger bisher verweigert wurde, Kopien der sichergestellten Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen. Diese im Sinne von Art. 108 Abs. 3 und Abs. 5 StPO begrenzte und provisorische Einschränkung zum Schutze des Untersuchungsgeheimnisses, der Unschuldsvermutung und der rechtlich geschützten Interessen von betroffenen Personen und Institutionen erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig, zumal die Strafbehörden dem Beschwerdeführer im Übrigen Einsicht in alle verfahrensaktuellen Untersuchungsakten in Schriftform gewährt und es ihm auch ermöglicht haben, die Video- und Tonaufzeichnungen in derzeit angemessener Weise zu konsultieren.  Auf nicht näher substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, Themen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (etwa Ausstandsfragen), und unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 und Art. 99 Abs. 1 BGG).» (E.4.3).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintritt (E.5).

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