November 6, 2023 12:39 pm

Das Urteil 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich ist kaum als juristisch wegweisend zu betrachten, aber dennoch amüsant zu lesen. Es zeigt auch in die Freundlichkeit gegenüber Laienberufungen und Beschwerden sowie, dass auch mal an einem Gericht eine Eingabe falsch zugewiesen werden kann: «Dem besagten Aufhebungsbeschluss und den von der Vorinstanz dazu gemachten ergänzenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die mit dem Fall befasste II. Strafkammer der Vorinstanz am 13. September 2023 von der III. Strafkammer informiert worden sei, es befinde sich in einem bei der III. Strafkammer hängigen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren eine mit "Berufung" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers, welche - da sie an die III. Strafkammer adressiert gewesen sei - versehentlich nicht dem damals noch pendenten Berufungsverfahren, sondern dem Beschwerdeverfahren zugewiesen worden sei. Nach Kenntnis von der entsprechenden, fristgerecht der Post übergebenen Berufungserklärung des Beschwerdeführers sei dieser durch die Vorinstanz umgehend über die Rechtzeitigkeit seiner Berufungserklärung orientiert, der erlassene Nichteintretensbeschluss vom 18. August 2023 aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgesetzt worden.» (E.2)

November 4, 2023 10:25 am

Im Urteil 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons. Das Bundesgericht schützte die Entsiegelung u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (so etwa Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis).» (E.4.3)

November 3, 2023 11:43 am

Im Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht um die vorsorgliche Datensicherung von zwei sichergestellten Mobiltelefonen, deren Siegelung beantragt wurde. Dazu das Bundesgericht «Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung respektive Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind vielmehr die betreffenden Unterlagen bzw. wie hier elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungsgesuch zu stellen.» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

November 2, 2023 12:32 pm

Im Urteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen.» (E.10.3). Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht die Verletzung von Art. 29 StPO (E.10.5)

November 1, 2023 1:12 pm

Cannabis ist je nach Verwendungszweck in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Ein Bericht schafft dazu eine Übersicht und zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat empfiehlt, an einer differenzierten Regelung je nach Verwendungszweck festzuhalten. Gleichzeitig zeigt er auf, wie Cannabis zu rekreativen Zwecken neu geregelt werden könnte. Eine Neuregelung sollte den Gesundheitsschutz ins Zentrum stellen. Der Bundesrat hat den Bericht an seiner Sitzung vom 1. November 2023 verabschiedet.

Oktober 31, 2023 3:31 pm

Das Bundesgericht lässt im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 aus dem Kanton Luzern (zur amtl. Publik. vorgesehen) die Verwertung von Beweismitteln aus einer «fishing expedition» gestützt auf eine Interessenabwägung nach Artikel 141 Absatz 2 StPO teilweise zu. Sofern die Beweismittel als unverwertbar taxiert werden, heisst es die Beschwerde des wegen Strassenverkehrsdelikten angeklagten Täters gut, soweit es darauf eintritt. Hier ist die Schlüsselausführung des Bundesgerichts: «Im Ergebnis erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die übrige mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG dürfen die Videoaufnahmen sowie die daraus erhobenen Folgebeweise allerdings nicht herangezogen werden, womit die Vorinstanz zu Unrecht von deren Verwertbarkeit ausging.» (E.1.6)

Oktober 30, 2023 7:12 am

Im Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwertbarkeit eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Videos, welches eine Geschwindigkeitsüberschreitung zeigt. Das Bundesgericht spricht sich, nicht sehr datenschutzrechtsaffin, für eine Verwertbarkeit des Videos aus: ««Die Beschwerde [der Generalstaatsanwaltschaft] ist begründet.  Dabei kann offen bleiben, ob auch mit Bezug auf die Veröffentlichung des Raservideos auf dem sozialen Netzwerk von einer stillschweigenden Einwilligung des Beschwerdegegners 2 oder von einer rechtswidrigen Datenbeschaffung auszugehen ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, handelt es sich bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; angefochtenes Urteil S. 13), wobei die Bestimmung ausschliesslich Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren androht. Im Lichte der Schwere der vorliegend konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1). Dies gilt umso mehr, als die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten wurde, zumal das Fahrzeug mit maximal 198 km/h unterwegs war.» (E.2.3)

Oktober 29, 2023 2:43 pm

Im Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anschluss eines gesiegelten Mobiltelefons an ein Ladekabel mit USB-Stecker durch ein Loch im Plastikbeutel. Das Bundesgericht hielt einerseits dieses Vorgehen für unzulässig und führte u.a. aus: «Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Siegelung daher (auch) um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus technische Lösungen bestehen, die sowohl eine dauerhafte Stromversorgung des Mobiltelefons als auch eine rechtskonforme Siegelung gewährleisten.» (E.3.3) Andererseits qualifizierte das Bundesgericht dieses Vorgehen seitens der Untersuchungsbehörden als «schweren Verfahrensfehler»: «In der Vergangenheit wurde ein nicht mehr korrigierbarer schwerer Verfahrensfehler darin erblickt, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörde zu den Daten bestand. Dies wurde damit begründet, dass ein rechtsstaatliches Verfahren eine solche Unsicherheit nicht verträgt (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2). Nichts anderes kann demnach gelten, wenn diese "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" auf andere Gründe, namentlich eine unzureichende Siegelung, zurückzuführen ist. Der Verfahrensfehler wiegt diesfalls nicht minder schwer, weshalb auch dann eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahren ausgeschlossen ist und das Entsiegelungsbegehren abgewiesen werden muss.» (E.4.2)

Oktober 26, 2023 4:19 am

Im Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 aus dem Kanton Aargau ging es um die Frage der Beweise für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Bundesgericht hielt die Geschwindigkeitsmessung, im Rahmen der Willkürrüge, wegen nachträglichen Modifikationen an der Messkabine, für nicht beweiskräftig (E.2.3.2 und E.2.3.4). Auch konnten Aussagen des Beschwerdeführers nicht als Geständnis gewertet werden (E.2.3.3). Hier ist mit Nachdruck an den Grundsatz zu erinnern, dass ohne Anwalt/Strafverteidigung keine Aussagen gemacht werden sollten, auch nicht gegenüber der Polizei unmittelbar nach einem Ereignis.