Im Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 befasste sich das Bundesgericht mit einem Haftentscheid durch das Obergericht Zürich, wo eine Gerichtsschreiberin sowie ein Gerichtsschreiber der III. Abteilung des Obergerichts Zürich im Fall als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter amtete. Die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) verletzt gemäss dem Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (E.5.4).
Keine Verwahrung einzig wegen Beteiligung an Al-Qaïda oder IS
Die Verwahrung eines Täters fällt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2022 vom 19. August 2022 nicht in Betracht, wenn ihm einzig die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden kann. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab. Hier ist die Schlüsselausführung: «Kann dem Täter lediglich die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nachgewiesen werden, ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Anlasstat für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen.» (E.4.8.3.5).
Verkehrsdelikt im Ausland: Obergrenzen-Privileg bei Dauer des Ausweisentzugs nur für Ersttäter
Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können gemäss den Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022 von der Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf. Das Bundesgericht bestätigt den gegen eine Autolenkerin in der Schweiz verhängten dreimonatigen Führerausweisentzug für ihre Tempoüberschreitung in Österreich.
Notwendige Verteidigung
Eine Beschuldigte Person ist gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO grundsätzlich berechtigt, sich selber im Strafverfahren zu verteidigen, und zwar über alle Instanzen. Ratsam dürfte dies aber kaum sein. Eine Ausnahme bilden Fällen von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO, wo ein Beschuldigter zwingend eine Strafverteidigung bedarf. Wir schauen uns hier das Thema der notwendigen Verteidigung genauer an.
Strafbefehle müssen eigenhändig unterzeichnet werden
Im Grundsatzurteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 äusserte sich das Bundesgericht zu formellen Anforderungen an den Strafbefehl. Der Strafbefehl muss nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Staatsanwältin bzw. Staatsanwalts enthalten. Faksimile-Unterschriften genügen diesem Erfordernis nicht. Es ist aber nicht notwendigerweise von einer Nichtigkeit auszugehen.
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