Im Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Möglichkeit der Einschränkung oder Verweigerung von Besuchen in Untersuchungshaft sowie des Anspruchs auf eine rasche Behandlung von Anträgen auf Besuchsbewilligungen. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Besuchsrecht sowohl nach der Bundesverfassung als auch gemäss EMRK nicht nur eingeschränkt, sondern, falls nötig, auch ganz verweigert werden. Vorliegend erscheint die Verweigerung des Besuchsrechts angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen akuten Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt.» (E.3.3). «Gesuche um Besuchsbewilligungen sind zügig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war sogar besondere Eile geboten, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Besuche seines Kindes im Grundsatz unbestritten war und B.s Entwicklung wegen seines Säuglingsalters schnell voranschritt. Anstatt das Gesuch mit der gebotenen Eile zu beurteilen, begann die Staatsanwaltschaft erst etwa vier Monate nach erster Gesuchstellung mit ihren Abklärungen betreffend das Kindeswohl. Für dieses Zuwarten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ersichtlich.» (E.4.4).
Überschreitung von Grenzen zulässiger Notwehr
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 die Beschwerde eines Hanfbauern gegen seine Verurteilung ab, der 2016 auf seinem Hof mit Schrotmunition auf Eindringlinge geschossen hat. Mit der unvermittelten und unkontrollierten Schussabgabe gegen die bereits geflüchteten Personen hat er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Das Bundesgericht macht in diesem Urteil auch zahlreiche generell-abstrakte Ausführungen zum Thema Notwehr (E.3.3.1 bis E.3.3.3). Zum Schusswaffengebrauch erklärt das Bundesgericht: «Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene - soweit möglich - den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt» (E.3.3.3).
Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift?
Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Fall Vinzenz et al. (Beschluss vom 25. Januar 2024, Geschäfts-Nr. SB230113), es gilt natürlich für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung, einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift stipuliert (E.5). Das Obergericht des Kantons Zürich erklärt u.a.: „Zumindest der Anklageschrift ist grundsätzlich eine schriftliche Übersetzung beizufügen.“ (E.5.3.1). Lässt sich diese Schlussfolgerung auf andere Fälle übertragen und wenn ja, wie weit? Hier folgt eine erste Auslegordnung.
Martin Föhse neuer Vizedirektor und Leiter Direktionsbereich Kriminalprävention und Recht beim fedpol
Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Bundesrat Beat Jans, hat Dr. Martin Föhse zum Vizedirektor der Bundespolizei fedpol ernannt. Er wird ab dem 1. Mai 2024 den Direktionsbereich Kriminalprävention und Recht leiten. Derzeit ist Dr. Martin Föhse als Partner bei Kellerhals Carrard in Bern tätig.
Arbeitsunfall als fahrlässige Tötung i.S.v. Art. 117 StGB
Im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 aus dem Kanton Luzern geht es um einen tödlichen Arbeitsunfall bei Reinigungsarbeiten mit einer Hubarbeitsbühne. Das Bundesgericht schützt die Schuldsprüche von zwei Arbeitnehmern wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (E.4.6 und E.5.7). Das Bundesgericht äussert sich dabei in lehrbuchartiger Art und Weise zum Tatbestand sowie zum Thema Arbeitsunfälle und Sorgfaltspflichten, u.a. wie folgt: «Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB .» (E.3.4).
Obergericht hebt Urteil von Bezirksgericht Zürich in Sachen Pierin Vinzenz et al. wegen schweren Verfahrensmängeln auf (Geschäfts-Nr. SB230113)
Das Obergericht des Kantons Zürich hebt das Urteil und das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren gegen Pierin Vincenz und zahlreiche weitere Beschuldigte wegen schwerwiegender Verfahrensfehler auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Geschäfts-Nr. SB230113). Nach Auffassung des Obergerichts wurden die in einem Strafverfahren zentralen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anklageschrift verletzt. Diese Mängel können von der oberen Instanz nicht selbst behoben werden, weshalb für das Obergericht eine Rückweisung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar ist. Der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren gilt für alle Beschuldigten, unabhängig von deren Bekanntheit oder der Grösse und Komplexität des Falles. Der Rückweisungsbeschluss äussert sich nicht zur Frage von Schuld oder Unschuld. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Sachverhalt Das Bezirksgericht Bülach sprach A. am 5. Oktober 2021 vom Vorwurf des Betrugs (Dossier 1) frei. Hingegen erklärte es ihn der Vergewaltigung (Dossier 1), der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 2), des Diebstahls und des mehrfachen versuchten Diebstahls (Dossiers 4-6), der mehrfachen Sachbeschädigung (Dossier 2 und Dossiers 4-6) und des…
Vorsicht vor vermeintlichem Verbot der «reformatio in peius»
Im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 aus dem Kanton Aargau geht es zum das Verbot der «reformatio in peius» und dessen Grenzen, welche hier dem Beschwerdeführer schmerzhaft durch das Bundesgericht aufgezeigt wurden. Hierzu das Bundesgericht: «Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann […]. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur «reformatio in peius» vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.» (E.1.3.1).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren auf bedingte Entlassung aus Verwahrung
Im Urteil 7B_795/2023 vom 22. Januar 2024 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und begleitete Ausgänge. Dazu das Bundesgericht: «Als besondere Garantie im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der beschuldigten Person die unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen besteht ein allgemeiner grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn die Interessen der betroffenen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten.» (E.2.5.1). Das Bundesgericht bejaht den Anspruch auf Parteientschädigung, u.a. wie folgt: «In BGE 128 I 225 E. 2.4.1 und 2.5.2 hat das Bundesgericht den Anspruch eines Massnahmeunterworfenen auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren um Urlaubsgewährung prinzipiell bejaht.» (E.2.5.2). Das gilt erst Recht für die Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung (E.2.6).
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um eine Kündigung einer Führungsperson nach Vorwürfen der sexuellen Belästigung. Dabei wurde auch eine interne Untersuchung durchgeführt. Das Urteil bildet sozusagen den aktuellen arbeitsrechtlichen Leading Case zur internen Untersuchung. Das Bundesgericht erklärt in diesem Urteil u.a., dass die strafprozessuralen bei internen Untersuchungen nicht zur Anwendung kommen: «Eine Übernahme strafprozessualer Regeln in das Privatrecht verbietet sich nur schon deshalb, weil die fraglichen Rechtsverhältnisse grundverschieden sind: So begründen die Parteien eines Arbeitsvertrags freiwillig ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Anders verhält es sich im Strafverfahren, wo die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Willen der staatlichen Strafgewalt unterworfen wird. Zudem stehen gänzlich andere Rechtsfolgen auf dem Spiel: Im Strafverfahren kann der Staat autoritativ Bussen (Art. 106 StGB), Geldstrafen (Art. 34 StGB) sowie Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB) aussprechen. Ferner sind Massnahmen bis hin zur lebenslänglichen Verwahrung möglich (Art. 64 Abs. 1bis StGB). In keinem anderen Rechtsgebiet sind einschneidendere Eingriffe in die Grundrechte der Rechtsunterworfenen denkbar.» (E.4.1 a.E.).
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