Sachverhalt
Das Bezirksgericht Bülach sprach A. am 5. Oktober 2021 vom Vorwurf des Betrugs (Dossier 1) frei. Hingegen erklärte es ihn der Vergewaltigung (Dossier 1), der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 2), des Diebstahls und des mehrfachen versuchten Diebstahls (Dossiers 4-6), der mehrfachen Sachbeschädigung (Dossier 2 und Dossiers 4-6) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 4-6) schuldig. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zudem widerrief es den ihm am 26. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug. Ferner entschied es über die Zivilansprüche bzw. verwies diese auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anschlussberufung.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A. vom Vorwurf des mehrfach versuchten Diebstahls (Dossiers 5 und 6) frei und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 2) ein. Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs (Dossier 1), der Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und des Verweises gewisser Zivilforderungen auf den Zivilweg fest. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 2), des Diebstahls (Dossiers 4-6), der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung (Dossiers 4-6), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 4-6) und der sexuellen Belästigung (Dossier 1) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Busse von Fr. 5’200.–. Zudem widerrief es den ihm mit Strafbefehl vom 26. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug und befand schliesslich über die Zivilforderungen. Dem Schuldspruch wegen sexueller Belästigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: B. und A. vereinbarten, sich am 11. Juli 2020, um 23.30 Uhr, zu treffen und gemeinsam zur Wohnung von A. zu gehen, um sich kennenzulernen und um allenfalls Sex zu haben. Während des Geschlechtsverkehrs kam es wiederholt zu Würgen und Ohrfeigen. Dies entsprach nicht der ursprünglichen, zumindest per Chat geäusserten Einwilligung von B. (sinngemäss: Dominanz geht, Schmerzen gehen nicht), und hiergegen protestierte sie während des Geschlechtsverkehrs wiederholt, wobei sie auch die würgenden Hände von ihrem Hals wegzog. A. befolgte die Aufforderung, damit aufzuhören jeweils, jedoch bloss kurzzeitig, bevor er sich wieder über diese klar definierte Grenze hinwegsetzte. Dass B. beim Würgen jeweils seine Hände wegzog und ihm sagte, dass sie dies nicht wolle, bezog sich auf diesen zusätzlichen BDSM-Aspekt, den sie nicht wollte und worauf er (kurzzeitig) auch durch Aufhören reagierte, während sie nach wie vor gewillt war, den Sex an sich zu erdauern, in der Hoffnung auf die versprochenen EUR 4’000.–. Bezüglich der Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger, Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruchs (Dossiers 4-6) ging das Obergericht zusammengefasst davon aus, A. habe hinsichtlich der in der Nacht vom 22. auf den 23. November 2020 erfolgten Einbrüche in verschiedenen Schrebergartenparzellen etliche Gegenstände entwendet oder beschädigt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen gemäss Dossier 1 und Dossiers 4-6 freizusprechen. Für das Dossier 2 sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu bestrafen. Ihm sei der bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Zivilforderungen seien abzuweisen; eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien ihm zu 1/5 und im Übrigen dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Für seine Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren sei er mit Fr. 9’576.40 (4/5 von Fr. 11’970.50) zu entschädigen. Für die erstandene Haft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024
Auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen (E.1, E.2).
«Der Beschwerdeführer beanstandet beim Schuldspruch wegen sexueller Belästigung auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er argumentiert, bei den ihm vorgeworfenen Handlungen Würgen, Ohrfeigen und Anspucken handle es sich um Tätlichkeiten, wofür kein Strafantrag gestellt worden sei. Alleine die Tatsache, dass diese Tätlichkeiten während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erfolgt seien, bedeute nicht, dass dadurch die sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sei (Beschwerde S. 9).» (E.3.1)
Die Vorinstanz erwägt hierzu gemäss Bundesgericht, gemäss erstelltem Sachverhalt habe sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht gegen den Geschlechtsverkehr als solchen gewehrt, sondern gegen das dabei ausgeführte Würgen und Schlagen als Sexualpraktik. Indem der Beschwerdeführer die ihm hinsichtlich der BDSM-Praktiken gesetzten Grenzen der Beschwerdegegnerin 2 missachtet habe, habe er eine von ihr gestellte Bedingung betreffend des Sexualverkehrs und damit ihre sexuelle Integrität in nicht unbeträchtlichem Ausmass verletzt. Indem er sie während des Geschlechtsverkehrs wiederholt gegen deren verbal klar ausgedrückten Willen für ihn offenbar luststeigernd gewürgt, ins Gesicht geschlagen und einmal auch angespuckt habe, habe er sexuelle Handlungen begangen, mit denen die Beschwerdegegnerin 2 nicht einverstanden gewesen sei. Damit sei der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe hierbei vorsätzlich gehandelt, zumal er nach Protesten der Beschwerdegegnerin 2 jeweils kurzzeitig von diesen Handlungen abgelassen habe, dann jedoch wieder damit begonnen und so offensichtlich immer wieder an seinem Tatentschluss festgehalten habe, obwohl es ihm habe klar sein müssen, dass er die Grenzen verletze. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Beschwerdeführer sei daher der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, ist die Ansicht der Vorinstanz (E.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 wie folgt:
«Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 198 StGB dient im geltenden Recht als Grund- resp. Auffangtatbestand, wenn es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung fehlt (Urteil 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1, nicht publ. in BGE 148 IV 329).» (E.3.3).
Das Bundesgericht gelangt alsdann im zu beurteilenden Fall im Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 zur Schlussfolgerung:
«Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid zum Schuldspruch der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 verletzt kein Bundesrecht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (Würgen, Schläge ins Gesicht und Anspucken) nahm dieser zur Steigerung seiner sexuellen Lust während des Geschlechtsverkehrs mit der Beschwerdegegnerin 2 vor. Die inkriminierten Handlungen waren damit offensichtlich sexualbezogen. Zudem nahm sie der Beschwerdeführer entgegen dem ausdrücklichen Willen seiner Sexualpartnerin vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als unbegründet.» (E.3.4).
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird nicht eingegangen (E.4).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.