Obergericht hebt Urteil von Bezirksgericht Zürich in Sachen Pierin Vinzenz et al. wegen schweren Verfahrensmängeln auf (Geschäfts-Nr. SB230113)

Das Obergericht des Kantons Zürich hebt das Urteil und das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren gegen Pierin Vincenz und zahlreiche weitere Beschuldigte wegen schwerwiegender Verfahrensfehler auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Geschäfts-Nr. SB230113). Nach Auffassung des Obergerichts wurden die in einem Strafverfahren zentralen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anklageschrift verletzt. Diese Mängel können von der oberen Instanz nicht selbst behoben werden, weshalb für das Obergericht eine Rückweisung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar ist. Der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren gilt für alle Beschuldigten, unabhängig von deren Bekanntheit oder der Grösse und Komplexität des Falles. Der Rückweisungsbeschluss äussert sich nicht zur Frage von Schuld oder Unschuld. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte fünf der sieben Beschuldigten mit Urteil vom 11. April 2022 sowie Nachtragsurteil vom 22. August 2022 namentlich wegen Delikten in Zusammenhang mit unrechtmässigen privaten Auslagen und Unternehmenstransaktionen.

Gegen dieses Urteil gelangten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, die Beschuldigten sowie die Privatklägerinnen und die weiteren Verfahrensbeteiligten an das Obergericht. Im Berufungsverfahren erhoben mehrere Beschuldigte prozessuale Einwände gegen das erstinstanzliche Verfahren und verlangten die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung des Verfahrens.

Das Obergericht heisst die prozessualen Rügen der Beschuldigten betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs in wesentlichen Punkten gut. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Anklageschrift hat das Verhalten, welches einer beschuldigten Person vorgeworfen wird, möglichst kurz aber genau zu umschreiben. Eine beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift erkennen können, wessen Verhalten sie angeklagt ist. Im vorliegenden Verfahren wurde dieser Grundsatz durch die Staatsanwaltschaft verletzt. In der teilweise ausschweifenden Anklageschrift werden umfangreiche Vorbringen zur Begründung der Anklage angeführt, welche den gesetzlichen Rahmen, der für eine Anklageschrift vorgesehen ist, massgeblich sprengen. Durch diesen Umstand wurde den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren erheblich erschwert, sich wirksam zu verteidigen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass einem Beschuldigten, der die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrscht, die wichtigsten Verfahrenshandlungen übersetzt werden, so insbesondere die Anklageschrift. Ein französischsprachiger Beschuldigter verlangte sowohl in der Strafuntersuchung als auch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren mehrfach vergeblich die Übersetzung der Anklageschrift, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde lag. Es wurden ihm einzig einige Auszüge aus Entwürfen der Anklageschrift übersetzt. Dies genügt jedoch nicht. Dem betroffenen Beschuldigten hätte die Anklageschrift übersetzt werden müssen. Die Verweigerung der Übersetzung durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und verletzt das Fairnessgebot. Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren nicht behoben werden, ansonsten dem Beschuldigten eine Gerichtsinstanz verloren ginge.

Eine Verfahrenstrennung kommt aufgrund der festgestellten Verletzung des Anklageprinzips nicht in Betracht und wäre im Übrigen aufgrund der zusammenhängenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten nicht möglich. Das Obergericht hebt die Urteile des Bezirksgerichts Zürich auf und weist das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück, wobei die Vermögenswerte sichergestellt bleiben.

Die Staatsanwaltschaft wird die Verfahrensmängel zu beheben und anschliessend beim Bezirksgericht Zürich eine neue Anklage zu erheben haben. Der Rückweisungsbeschluss äussert sich nicht zur Frage von Schuld oder Unschuld. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

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