Arbeitsunfall als fahrlässige Tötung i.S.v. Art. 117 StGB

Im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 aus dem Kanton Luzern geht es um einen tödlichen Arbeitsunfall bei Reinigungsarbeiten mit einer Hubarbeitsbühne. Das Bundesgericht schützt die Schuldsprüche von zwei Arbeitnehmern wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (E.4.6 und E.5.7). Das Bundesgericht äussert sich dabei in lehrbuchartiger Art und Weise zum Tatbestand sowie zum Thema Arbeitsunfälle und Sorgfaltspflichten, u.a. wie folgt: «Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB .» (E.3.4).

Sachverhalt

Der bei der E. AG als Hilfsarbeiter angestellte C.A. (nachfolgend: Opfer) nahm am 4. September 2019 auf dem Gelände der F. AG Reinigungsarbeiten vor. Hierzu bediente er alleine eine batteriebetriebene Hubarbeitsbühne. Dabei klemmte er seinen Hals zwischen einem Kabelkanal und dem Geländer der Hubarbeitsbühne ein und erstickte. A.A. und D. wird zusammengefasst vorgeworfen, dass, obwohl der Einsatz von C.A. auf Hubarbeitsbühnen von Anfang an angedacht gewesen sei und sie nie nach einer Ausbildungsbestätigung gefragt und auch nie etwelche Nachweise über den Umgang von ihm mit Hubarbeitsbühnen gesehen hätten, D. C.A. bei der E. AG im Wissen um dessen Einsatz mit Hubarbeitsbühnen eingestellt und A.A. diesen beauftragt habe, mit der Hubarbeitsbühne Haulotte Optimum 8 Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Damit sei C.A. von D. für Arbeiten eingestellt und von A.A. mit diesen beauftragt worden, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Dabei hätten A.A. und D. aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen wissen müssen, welche Voraussetzungen für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen erfüllt sein müssten.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 2. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Willisau A.A. und D. der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte D. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. A.A. bestrafte es mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. Juni 2019 gegenüber A.A. auf Bewährung ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.– wurde nicht widerrufen. A.A. wurde ernsthaft richterlich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.A. gegen D. und A.A. verwies das Gericht auf den Zivilweg.

Auf Berufung von D. und A.A. sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Kantonsgericht Luzern D. und A.A. mit Urteil vom 28. April 2022 der fahrlässigen Tötung schuldig. D. bestrafte es wie bereits das Bezirksgericht mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.–. Die Strafe von A.A. reduzierte es auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Wie bereits vor Bezirksgericht wurde die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. Juni 2019 gegenüber A.A. auf Bewährung ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.– nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.A. verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg.

Weiterzug ans Bundesgericht

A.A. und D. gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. A.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2022 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024

Es wird hier nicht auf alle Rügen eingegangen.

Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 beanstanden vor Bundesgericht die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und damit den jeweiligen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB (E.3).

Das Bundesgericht führt zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 Folgendes aus:

«Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).» (E.3.1).

«Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).» (E.3.2).

«Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; je mit Hinweisen).  Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).» (E.3.3).

«Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1; je mit Hinweis).  

Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1).» (E.3.4).

Spezifisch zu Hubarbeitsbühnen äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 wie folgt:

«Gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV kann die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV).  Die für die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten „Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes“ (Nr. 67064-1.d) und „Hubarbeitsbühnen Teil 2: Kontrolle am Einsatzort“ (Nr. 67064-2.d) konkretisiert. Gemäss Anhang I der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zählen Arbeiten mit technischen Einrichtungen und Geräten gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV zu Arbeiten mit besonderen Gefährdungen. In der Aufzählung von Art. 49 Abs. 2 VUV werden in Ziff. 2 und 5 auch Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen genannt. Nach Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 ist eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln notwendig, wenn mit den dabei auszuführenden Arbeiten besondere Gefahren verbunden sind.» (E.4.2.3).

Nach weiteren Ausführungen kommt das Bundesgericht u.a. zum Schluss, 4.2.7)dass die Vorinstanz zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer 2 bejazt, indem er keinen entsprechenden Ausbildungsnachweis des Opfers eingeholt habe, obwohl er zum Zeitpunkt von dessen Einstellung davon ausgegangen sei und gewusst habe, dass das Opfer für Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne vorgesehen sei. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (E.4.2.7).  Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 2 wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB schuldig spricht (E.4.6).

Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ausgesprochene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB verstösst gemäss Bundesgericht ebenfalls nicht gegen Bundesrecht (E.5.7).

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