Vorsicht vor vermeintlichem Verbot der «reformatio in peius»

Im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 aus dem Kanton Aargau geht es zum das Verbot der «reformatio in peius» und dessen Grenzen, welche hier dem Beschwerdeführer schmerzhaft durch das Bundesgericht aufgezeigt wurden. Hierzu das Bundesgericht: «Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann […]. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur «reformatio in peius» vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.» (E.1.3.1). 

Am 7. April 2022 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A. wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Verletzung von Meldepflichten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse. Dies als Gesamtstrafe unter Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010. Auf Berufung von A. sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 11. September 2023 von den Vorwürfen des Raubes (erstinstanzlich als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch beurteilt) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung, der falschen Anschuldigung und der Verletzung von Meldepflichten sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu Fr. 300.– Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024

Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots und der Begründungspflicht sowie Willkür. Ausserdem sei die Strafe bedingt auszusprechen.

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 zunächst generell-abstrakt zur Strafzumessung:

«Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1).» (E.1.1.1).

«Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).» (E.1.1.2).

«Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2).» (E.1.1.3).

Zum Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius» bemerkt das Bundesgericht im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 Folgendes:

«Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige «reformatio in peius» vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv m assgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2).» (E.1.1.4).

Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafe sind für das Bundesgericht überzeugend. Es ist für das Bundesgericht nicht ersichtlich, dass sie einzelne Strafzumessungskriterien falsch gewürdigt oder zu Unrecht ausser Acht gelassen oder sonst wie in Überschreitung ihres Ermessens Bundesrecht verletzt hätte. (E.1.3). Es resultierte hieraus ja eine deutlich höhere Strafe als vor der ersten Instanz.

Bezüglich der Rüge einer Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» des Beschwerdeführers bemerkt das Bundesgericht im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 Folgendes:

«Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der „reformatio in peius“ rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz mit Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt nicht von einem schweren Fall im Sinne einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aus. Dies ergibt sich weder aus dem Dispositiv – das für die Frage, ob eine „reformatio in peius“ vorliegt, massgebend ist (vgl. oben E. 1.1.4) – noch aus ihren Erwägungen. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass angesichts des Kokainbezugs von je 50 Gramm mit anzunehmender durchschnittlicher Reinheit von 66,5% bei vollständiger Weitergabe des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinen Kokains hinsichtlich beider Kokainbezüge an sich erfüllt wäre. Davon geht sie aber nicht aus, nimmt sie doch an, der Beschwerdeführer habe jeweils mit seinen Kollegen Kokain konsumiert. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Betäubungsmitteldelikte Einzelstrafen von je 3 Monaten für angemessen erachtet und eine aspirierte Straferhöhung um 15 Monate vornimmt, während die Erstinstanz die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung aufgrund der Betäubungsmittel lediglich um 5 Monate erhöhte. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur „reformatio in peius“ vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Rechtsmittelrückzugs des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen sein mag, hindert die Vorinstanz nicht, bei der Strafzumessung von der erstinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass auch die Sanktion infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen wäre, noch dass die Vorinstanz insgesamt über die erstinstanzliche Strafe hinausgegangen wäre. Auch insoweit ist das Verbot der „reformatio in peius“ nicht verletzt.» (E.1.3.1).

Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen.

Das Bundesgericht schützte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich (E.2).

 

 

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