August 14, 2024 1:24 pm
Im Urteil 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einem Zahnarzt, der wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs verurteilt worden war. Im Urteil behandelt das Bundesgericht, auch durch längere generell-abstraktive Ausführungen, wichtige Fragestellungen in den Bereichen Zustellungsfiktionen im SchKG (E.3.4), objektive Strafbarkeitsbedingung bei Art. 163 StGB (E.3.4) sowie Tatbestandselemente des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (E.3.5). Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Nach den vorhergehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB handelt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (bejahend Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, S. 75; NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 91 SchKG; den Hinweis auf die Straffolgen als Gültigkeitserfordernis der Pfändung und nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung bezeichnend NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor. Art. 163-171 bis StGB; keine Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Zusammenhang mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB vgl. anstatt vieler TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 163 N. 11). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Art. 163 StGB bisher nicht dazu geäussert, ob der Hinweis auf die Straffolgen objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB ist (vgl. BGE 105 IV 325 E. 2.c zu Art. 169 StGB; Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.2 zu Art. 324 StGB) und unter Berücksichtigung der als zugestellt geltenden Pfändungsurkunde mit dem darin enthaltenen Hinweis auf Art. 163 StGB erübrigt es sich vorliegend, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.4.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Zahnarztes ab (E.4).
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