August 19, 2024 4:19 pm

Im Urteil 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 aus dem Kanton Fribourg befasste sich das Bundesgericht mit dem Administrativverfahren und dem verkehrsmedizinischen Gutachten, insbesondere der Haaranalyse, nach einer Fahrt im angetrunkenen Zustand. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum. Das Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist für die Behörden grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen davon ist nur zulässig, wenn die Zuverlässigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft in Frage gestellt wird (zum Ganzen: BGE 140 II 334 E. 3 und 7 mit Hinweisen).» (E.3.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.3.6).

August 19, 2024 3:55 am

Im Urteil 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 aus dem Kanton Fribourg befasste sich das Bundesgericht mit dem Grundsatz «ne bis in idem». Das Bundesgericht äusserte sich in diesem sehr lesenswerten Urteil zunächst ausführlich über den Grundsatz «ne bis in idem», seine Rechtsprechung hierzu und die Praxis des EGMR (E.1.1 ff.). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Der ausgesprochene Freispruch geht nicht mit der Entscheidbegründung einher, sondern es wurde ein prozessual unnötiger Freispruch ausgesprochen, für den kein Raum bestand. Es lag ein widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre […]. Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG nicht entgegen.» (E.1.5.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde wie folgt ab:  «Zusammengefasst steht die Sperrwirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs einem Schuldspruch hinsichtlich desselben Sachverhaltes nicht entgegen, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass der Freispruch lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm ausgesprochen wurde und der Schuldspruch nicht in einem weiteren, unabhängigen Strafverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" erweist sich demnach als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.» (E.1.6).  

August 16, 2024 2:43 pm

Im Urteil 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht in einem Wirtschaftsrechtsstraffall mit dem Thema Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft und deren Beschränkungen. Das Bundesgericht äusserte sich dabei u.a. wie folgt: «Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 108 StPO vorgesehenen Einschränkungen des rechtliches Gehörs dar (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Art. 108 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind dabei nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens verhindern will, hat seine Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern muss diese ausreichend substanziieren (vgl. Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist nur mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.3.2). Das Bundesgericht schützte im vorliegenden Fall die Akteneinsicht der Privatklägerschaft und wies die Beschwerde ab (E.3.3 und E.4).

August 16, 2024 2:24 pm

Im November 1995 wurde der damalige stellvertretende Leiter des Handelsbüros der ägyptischen Mission in Genf in einer Parkgarage erschossen. Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete ein Strafverfahren, welches 2009 sistiert werden musste, da die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Aufgrund neuer Erkenntnisse hat die BA das betreffende Strafverfahren 2018 wieder aufgenommen und nun gegen einen 54-jährigen ivorisch-italienischen Doppelbürger und eine 49-jährige schweizerisch-italienische Doppelbürgerin Anklage beim Bundesstrafgericht eingereicht. Es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

August 14, 2024 1:24 pm

Im Urteil 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einem Zahnarzt, der wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs verurteilt worden war. Im Urteil behandelt das Bundesgericht, auch durch längere generell-abstraktive Ausführungen, wichtige Fragestellungen in den Bereichen Zustellungsfiktionen im SchKG (E.3.4), objektive Strafbarkeitsbedingung bei Art. 163 StGB (E.3.4) sowie Tatbestandselemente des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (E.3.5). Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Nach den vorhergehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB handelt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (bejahend Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, S. 75; NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 91 SchKG; den Hinweis auf die Straffolgen als Gültigkeitserfordernis der Pfändung und nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung bezeichnend NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor. Art. 163-171 bis StGB; keine Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Zusammenhang mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB vgl. anstatt vieler TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 163 N. 11). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Art. 163 StGB bisher nicht dazu geäussert, ob der Hinweis auf die Straffolgen objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB ist (vgl. BGE 105 IV 325 E. 2.c zu Art. 169 StGB; Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.2 zu Art. 324 StGB) und unter Berücksichtigung der als zugestellt geltenden Pfändungsurkunde mit dem darin enthaltenen Hinweis auf Art. 163 StGB erübrigt es sich vorliegend, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.4.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Zahnarztes ab (E.4).

August 12, 2024 12:14 pm

Im Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung von Sicherheitshaft (Anhörung und Replikrecht). Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen […]. Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt […].» (E.2.3.1). «Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens […]. Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen […]. Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw. vorzeitigem Strafvollzug) faktisch um eine Haftverlängerung. Für diese Konstellation sieht Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO im Grundsatz das schriftliche Verfahren vor. Weshalb dies anders sein sollte, wenn nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern das Berufungsgericht über die Haft entscheidet, ist nicht einzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beschuldigte Person in den vorangehenden Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung hatte und sich die Berufungsinstanz bei ihrem Haftentscheid nicht auf andere Haftgründe (im Sinne haftrelevanter neuer Fakten) beruft als jene, die den bisherigen Hafttiteln zugrunde lagen […]» (E.2.3.2). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut (E.3.1).

August 12, 2024 4:47 am

Im Urteil 7B_56/2023 vom 24. Juni 2024 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Tragung der Kosten bei einem durch das Zwangsmassnahmengericht als gegenstandlos abgeschriebenen Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht erklärte hierzu u.a. Folgendes: «Die StPO enthält keine Bestimmung über die Kostenfolgen im Fall, dass ein Entsiegelungsverfahren gegenstandslos wird. Art. 428 Abs. 1 StPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren der StPO und ist nach der Rechtsprechung auf erstinstanzliche Entscheide, worunter auch Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fallen, nicht anwendbar (BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteile 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6B_90/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3). Das Bundesgericht hat es in einem vergleichbaren Fall für bundesrechtskonform erachtet, dass die Vorinstanz aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abstellt. Sofern sich dieser mühelos ermitteln lasse, so der Entscheid, bestehe kein Raum für die allgemeine Regel, wonach jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig werde, die durch den Rückzug ihres Begehrens die Gegenstandslosigkeit zu verantworten habe (siehe Urteil 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen; unter Verweis auf dieses Urteil auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 159). Hiervon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.» (E.2.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Kostenauflage an den Beschwerdeführer ab (E.3).

August 9, 2024 10:45 am

Die Zürcher Justiz hat die von «Brian» geforderte Genugtuung für die rechtswidrigen Haftbedingungen während 20 Tagen Einzelhaft im Jahr 2017 mit 50 Franken pro Tag zu tief angesetzt. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 seine Beschwerde teilweise gut. Die Sache wird zu neuem Entscheid ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil eingehend zu den rechtlichen Grundlagen für finanzielle Ansprüche und zur EMRK (E.6). Hier sind einige Auszüge: «Nach Gesagtem trifft den Staat bei einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK insbesondere eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht [...]. Anders als Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wonach eine inhaftierte Person bei Verstoss gegen die materiellen oder formellen Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK Anspruch auf Entschädigung hat, stellt Art. 3 EMRK indes keine eigenständige Haftungsnorm dar, die unabhängig des kantonalen oder bundesrechtlichen Staatshaftungsrechts zur Anwendung gelangt […]. Auch Art. 41 EMRK vermittelt im innerstaatlichen Recht keine Anspruchsgrundlage für Staatshaftungsansprüche, sondern erlaubt es vielmehr dem EGMR (selbst) unter gewissen Voraussetzungen eine sog. gerechte Entschädigung zuzusprechen, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt […]» (E.6.5). «Gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. § 11 HG/ZH sieht ferner vor, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung hat. Für die Bemessung der Genugtuung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH sind die Grundsätze des (Bundes) Zivilrechts heranzuziehen, die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen […]» (E.6.7). 

August 9, 2024 9:05 am

Im Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 aus dem Kanton Bern (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist, was bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt wurde (E.2), sowie den Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung (E.4). Das Bundesgericht führte u.a. zu ersterem aus: «Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweis), weil deren grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Auch die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen können zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 141 V 330 E. 5.2). Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Werden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht Art. 98 BGG unterstellt, würde dies dazu führen, dass gegen diese Massnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären und der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV. In seinem Leiturteil BGE 133 III 393 unterstellte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen unter Art. 98 BGG namentlich mit der Begründung, dass damit nicht mehr Rügegründe zugelassen seien, als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (E. 5.2). In strafrechtlichen Grundsatzurteilen verneinte es hingegen die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Kognitionsbeschränkung bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, da der Zwangsmassnahmenentscheid abschliessend über die Einschränkung von Grundrechten urteile (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Eine solche Betrachtung fällt mangels Schwere des mit der Abklärung der Fahreignung verbundenen Grundrechtseingriffs ausser Betracht. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, den Rechtsschutz gegen diese Anordnungen demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzugleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen. Dieses Ergebnis ist auch aus folgendem Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung wird von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4); für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung"  [...]. Unterläge die Anordnung der Beweismassnahmen gemäss Art. 15d SVG einer freien Prüfung, ginge die Prüfbefugnis somit weiter als bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens über die Fahreignung. Dieses Resultat ist abzulehnen.» (E.2.5).