Sachverhalt
Der IZRS hatte im November 2015 auf seinem Youtube-Kanal einen Film veröffentlicht, in dem ein Interview mit dem Anführer des syrischen Ablegers (Jabhat Al-Nusra) der terroristischen Gruppierung Al-Qaïda gezeigt wurde. Ein zweiter Film wurde im Dezember 2015 in einem Hotel in Winterthur aufgeführt und anschliessend ebenfalls auf dem Youtube-Kanal des IZRS veröffentlicht. Die Filme wurden zudem über die sozialen Netzwerke des IZRS bekannt gemacht.
Instanzenzug
Die Bundesanwaltschaft (BA) erhob 2017 Anklage gegen drei Vorstandsmitglieder des IZRS. Ihnen wurden Verstösse gegen das Bundes – gesetz über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen vorgeworfen (Al-Qaïda/IS-Gesetz, per 1. Dezember 2022 aufgehoben).
Das Bundesstrafgericht sprach ein Vorstandsmitglied 2018 schuldig und verurteilte es zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zwei Vorstandsmitglieder sprach es frei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verurteilten 2020 ab, die Beschwerde der BA gegen die Freisprüche hiess es gut und wies die Sache in dieser Hinsicht zu neuem Entscheid zurück ans Bundesstrafgericht (Urteile 6B_114/2019 und 6B_169/2019, Medienmitteilung vom 13. März 2020). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach die beiden Vorstandsmitglieder 2021 schuldig; eines von ihnen verurteilte es zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und das andere zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 die dagegen erhobenen Beschwerden der Verurteilten ab. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid ausreichend begründet, weshalb es Propaganda zu Gunsten der fraglichen terroristischen Gruppierungen für gegeben hält. Seine Feststellungen zum Sachverhalt sind nicht willkürlich.
Beide Beschwerdeführer hatten sodann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots gerügt; ihre Handlungen würden nicht die gemäss Rechtsprechung verlangte Tatnähe aufweisen und könnten nicht als strafbare Handlungen im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erachtet werden. Das trifft gemäss Bundesgericht nicht zu. Die Verurteilten haben Propaganda für Jabhat Al-Nusra und Al-Qaïda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet und dadurch Aktivitäten verbotener Gruppierungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gefördert. Zudem steht fest, dass sie den Inhalt der Videos kannten und um deren propagandistischer Elemente wussten.
Das Bundesgericht äusserte sich hierzu im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 u.a. wie folgt:
«Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1). Das Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege certa“) als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).» (E.4.2).
«Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Dabei nimmt sie zutreffend an, dass eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots zu verneinen ist, sofern über das Erfordernis einer gewissen Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Tätigkeiten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierungen oder Organisationen eine Einschränkung des mit Strafe bedrohten Verhaltens erfolgt (angefochtenes Urteil S. 17; BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteile 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). Zu berücksichtigen ist, dass nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer „gewissen Tatnähe“ im oben genannten Sinne einzig bei der Generalklausel der „Förderung auf andere Weise“ vorausgesetzt wird. Ob diese Voraussetzung bei den dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Tathandlungen zu bejahen ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.» (E.4.3).
«Wenn der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Qualifikation von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz als abstraktes Gefährdungsdelikt (angefochtenes Urteil S. 16) kritisiert und diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz lasse zu Unrecht „blosse Gefährdungshandlungen“ genügen (Beschwerde Ziff. 20 f. S. 7), kann ihm nicht zugestimmt werden. Zum einen wirft ihm die Vorinstanz sehr wohl „konkrete Tätigkeit“ vor (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 7). Zum anderen ist allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer 1 durch die ihm vorgeworfenen Handlungen eine gemäss Gesetz verbotene Gruppierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterstützt oder ihre Tätigkeit gefördert hat. Ist dies zu bejahen, dann ist die Gefahr tatsächlich gegeben, dass es in Zukunft zu einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern kommt (vgl. GUNHILD GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 310 mit Verweis auf S. 126 ff.).» (E.4.4).
«Am 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122) in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz). Dieses Gesetz wurde per 1. Dezember 2022 (AS 2022 602) und damit nach Ausfällung des angefochtenen Urteils aufgehoben. Der im aufgehobenen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Straftatbestand wird nun durch Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (SR 121; NDG) erfasst, dessen Wortlaut hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und der angedrohten Strafen identisch ist (vgl. BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen). Die verbotenen Gruppierungen und Organisationen werden ihrerseits durch die bundesrätliche Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 betreffend das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen aufgelistet (BBl 2022 2548) und entsprechen jenen, die in Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz aufgeführt sind. Hinzu kommen Gruppierungen, die terroristische oder gewalttätig-exstremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die „Al-Qaïda“ oder den „Islamischen Staat“ propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern. Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Tathandlungen wurden unter Geltung des Al-Qaïda/IS-Gesetzes begangen und gerichtlich beurteilt. Da das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), kommt vorliegend das Al-Qaïda/IS-Gesetz zur Anwendung (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.6-2.8; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).» (E.5.2.1).
«Die Tatbestandsvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz umfasst sämtliche Handlungen, die darauf abzielen, eine gemäss Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung oder Organisation personell oder materiell zu unterstützen (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1).» (E.5.2.2).
«In subjektiver Hinsicht setzt Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.4, zur Publ. vorgesehen; MARA TODESCHINI, a.a.O., Rz. 81 S. 56).» (E.5.2.5).
Die Rügen betreffend Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und der Medienfreiheit sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Bestrafung erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten.
Das Bundesgericht äusserte sich hierzu im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 u.a. wie folgt:
«Die Meinungsäusserungsfreiheit ist sowohl durch Art. 16 BV als auch durch Art. 10 EMRK gewährleistet (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nach Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 144 I 126 E. 4.1; 127 I 145 E. 4b; je mit Hinweisen). Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt allerdings nicht unbegrenzt (BGE 137 IV 313 E. 3.3 mit Hinweisen). Einschränkungen dieses Grundrechts sind vielmehr zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Ausübung dieser Freiheiten kann Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, namentlich für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten (Art. 10 Ziff. 2 EMRK). Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung räumt Art. 10 EMRK dem Bürger keinen weitergehenden Schutz ein als den verfassungsmässigen Anspruch auf freie Meinungsäusserung (BGE 145 IV 23 E. 5.1; 117 Ia 472 E. 3b; Urteile 6B_857/2022 vom 13. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1438/2021 vom 16. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.7.2.1).
«Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 144 I 126 E. 4.1; 141 I 211 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 147 I 463 E. 5.3; 144 I 126 E. 4.1; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die „Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden“. Die Medienfreiheit gilt auch im Rahmen der EMRK nicht schrankenlos. Vielmehr kann die Realisierung einer pluralistischen Information im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 EMRK unter den Voraussetzungen von dessen Ziffer 2 eine staatliche Intervention rechtfertigen oder gebieten (BGE 123 II 402 E. 2b/cc; 122 II 471 E. 4b; Urteil 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).» (E.7.2.2).
«Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführer der sachliche Geltungsbereich der der Freiheit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tangiert wurde.» (E.7.3).
«Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Meinungsäusserungsfreiheit das Fundament einer demokratischen Gesellschaft dar. Unter diese Freiheit fallen unter Vorbehalt von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht nur unumstrittene Informationen oder Ideen, sondern – im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt – auch Aussagen, die verletzen, schockieren und beunruhigen (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich vom 23. Juni 2022, Nr. 28000/19, § 63; Z.B. gegen Frankreich vom 2. September 2021, Nr. 46883/15, § 52; Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015, Nr. 27510/08, § 196; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits festgehalten, dass es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist, auch Standpunkte vertreten zu können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.7.3.1).
«Ein Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, mit dem Eingriff ein zulässiger Zweck verfolgt wird und dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Urteile des EGMR Perinçek gegen Schweiz, a.a.O., § 124; Gözel und Özer gegen Türkei vom 6. Juli 2010, Nr. 43453/04 und 31098/05, § 42). Ein Eingriff ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn ein drängendes soziales Bedürfnis („a pressing social need“; „un besoin social impérieux“) dafür besteht (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 64; Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 53; Perinçek gegen Schweiz, a.a.O., § 196; Gözel und Özer gegen Türkei, a.a.O., § 46). Diese Grundsätze gelten auch für staatliche Massnahmen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (Urteil des EGMR Gözel und Özer gegen Türkei, a.a.O., § 47 in fine). Der EGMR berücksichtigt bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 Ziff. 2 EMRK die Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere die mit der Terrorismusbekämpfung verbundenen Schwierigkeiten (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 66; Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 59; je mit Hinweis[en]). Die Terrorismusbekämpfung stellt eine im öffentlichen Interesse stehende Frage dar, die in einer demokratischen Gesellschaft von primärer Bedeutung ist (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 66; Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 59; vgl. dazu bereits Urteil des EGMR Demirel gegen Türkei vom 24. Mai 2007, Nr. 11584/03).» (E.7.3.2).
«Unbestritten ist, dass vorliegend mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit vorlag. Insoweit der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot in Abrede stellt (Beschwerde Ziff. 40 f. S. 14 f.), erweist sich die Beschwerde nach dem bereits Ausgeführten (vgl. oben E. 4.2 f., E. 5) als unbegründet.» (E.7.5.3).
Auf weitere Rügen wird hier nicht eingegangen.