Im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 hatte sich das Bundesgericht mit rauen Sitten am Kantonsgericht Schaffhausen zu befassen bzw. dem Tatbestand der Beschimpfung. Aufgrund einer verbalen Retorsion der beschimpften Person verurteilte die Vorinstanz zwar die juristische Mitarbeiterin des Kantonsgerichts Schaffhausen wegen Beschimpfung, befreite sie aber von einer Strafe, weil die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und führte u.a. aus: «Wegen Beschimpfung wird auf Antrag namentlich bestraft, wer jemanden durch das Wort in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, "wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde" (BGE 72 IV 20 E. 2; vgl. auch BGE 82 IV 177 E. 2).» (E.2.1). «Die Beschwerdeführerin [Staatsanwaltschaft] macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den ehrenrührigen Ausdruck "N****" während ihrer Tätigkeit für das Kantonsgericht Schaffhausen äusserte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ein offenkundiges Interesse an einer zuverlässigen und korrekten Amtsführung besteht. Das Vertrauen in die staatlichen Institutionen ist ein hohes Gut. In der Tat besteht ein eminentes Interesse, dass Beschimpfungen durch Staatsangestellte konsequent geahndet werden. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin wegen Beschimpfung und auferlegte ihr Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'985.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ginge es aber nicht an, den Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB anders anzuwenden, nur weil die Äusserung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin erfolgte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass die Schaffhauser Nachrichten über die erstinstanzliche Hauptverhandlung berichteten. Dies hat freilich keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB.» (E.2.3.3).
Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren umfasst sämtliche berufstypischen Tätigkeiten
Im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft ging es um ein Anwaltskorrespondenz betreffendes Entsiegelungsgesuch. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der […]. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen […]. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten […]. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten […]» (E.2.1). «[…] Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre […]. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre […]» (E.2.3).
Härtefallprüfung bei der strafrechtlichen Landesverweisung auch bei migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahmen
Im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde bzw. mit «zahlreichen Eingaben» des Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Der Laienbeschwerdeführer obsiegte bei der Landesverweisung, welche die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Im Kern geht es in diesem wichtigen Urteil einerseits um Art. 8 EMRK und die Vater-Sohn-Beziehung und andererseits um die Notwendigkeit der Prüfung eines Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung unabhängig vom Vorliegen einer migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahme. Hier einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «[…] Insofern gibt die Vorinstanz die ausländerrechtlich angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen korrekt wieder. Indessen verletzt sie Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das sistierte Besuchsrecht davon ausgeht, eine zusätzliche Landesverweisung schaffe weder einen persönlichen Härtefall noch begründe sie eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer oder für seinen Sohn. Damit geht sie letztlich davon aus, dass die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Festhaltemassnahmen und das sistierte Besuchsrecht eine Härtefall- und Verhältnisnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK/Art. 13 BV entbehrlich machen.» (E.7.3.1). «Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Kritik als berechtigt und das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird - für den Fall der Bejahung eines Härtefalls - im Rahmen der Neubeurteilung prüfen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr von Straftaten im Sinne von Art. 66a StGB ausgeht, die es rechtfertigt, ihm durch eine Landesverweisung zum Schutz des öffentlichen Interesses das Recht auf Besuchskontakte mit seinem Sohn in der Schweiz für weitere 5 Jahre - zusätzlich zur ausgesprochenen Einreisesperre von 3 Jahren - abzusprechen. Die Vorinstanz wird dabei - und vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den zwei Katalogtaten im Ergebnis um Bagatell-Straftaten handelt […]» (E.7.3.4).
Im Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Oberrichterin. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. […]. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren […]. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Andernfalls wären die Strafbehörden faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizierlich geäussert hat. Das ist der Fall, wenn er im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen […]. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). […]. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen […]. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung […]. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen […]» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte in einer «Bemerkung zur Sache» die Ausstandspflicht der Oberrichterin.
Teilweise Verweigerung der Akteneinsicht
Im Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um das Recht des Beschuldigten auf vollständige Akteneinsicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und äusserte sich wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie - wie jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt und die damit verbundenen Nachteile in der Regel durch die Aufhebung des Endentscheids rückgängig gemacht werden können […]. Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren hat das Bundesgericht hingegen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mitunter bejaht, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt […]» (E.1.3). «Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind […], soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist […]. Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden […].» (E.1.4).
Anonymes Schreiben als Auslöser von Anfangsverdacht
Im Urteil 6B_499/2024 vom 20. November 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um Verurteilung wegen Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele bzw. u.a. um Verwaltungsstrafrecht. Im Zentrum der vom Bundesgericht abgewiesenen Beschwerde stand die Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 300 Abs. 1 lit. StPO. Die ESBK hatte gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet, nachdem ihr am 18. Dezember 2018 ein anonymes Schreiben zugegangen sei. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Auch nach dem Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind sie grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen […]» (E.3.2.1). «Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht […]. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht [..]. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht […]» (E.3.2.2).
Strafrechtliche Landesverweisung bei Wirtschaftsdelikten
Im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei einem Wirtschaftsstrafdelikt. Das Bundesgericht fasste das Prüfungsschema wie folgt zusammen: «Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten […]. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt […]. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind […]. Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert […]. Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt […]. Darauf kann verwiesen werden.» (E.5.1). Das Bundesgericht schützte die Landesverweisung (E.5.2.2).
Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Covid-19-Krediten
Im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen strafrechtlichen Aspekten von Covid-19-Krediten. Das Leiturteil ist eine «Muss-Lektüre» zum Thema Covid-19-Kredite. Das Bundesgericht setzt sich insbesondere eingehend mit dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (E.1.5) und dem Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (E.1.7) auseinander. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung […].» (E.1.9.7). «Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C. AG gemacht. Auch die Aussage, die C. AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff "erheblich" verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die "treuhänderische" Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […].» (E.1.10.6). Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht.
Kein absolutes Vetorecht für Privatklägerschaft gegen abgekürztes Verfahren gegen Täter
Die Privatklägerschaft hat kein absolutes Vetorecht in Bezug auf die Aburteilung des Täters im abgekürzten Verfahren. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_170/2024 vom 15. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde von zwei Personen ab, die 2014 tätlich angegriffen worden waren. Das Bundesgericht kommt nach einer eingehenden Gesetzesauslegung zu folgender Konklusion: «Au vu de ce qui précède, sous l'angle de l'art. 360 al. 2, 3 et 5 CPP, il y a lieu de retenir que l'opposition de la partie plaignante contre l'acte d'accusation dressé en procédure simplifiée ne peut porter que sur les aspects de l'acte d'accusation qui touchent ses droits, soit en particulier sur les prétentions civiles ou les infractions retenues. Il ne peut en revanche pas porter sur la question de la peine ou de la mesure prononcée (cf. art. 352 al. 2 CPP), ou sur les infractions commises aux dépens d'autres parties plaignantes, notamment.» [Aus den vorstehenden Ausführungen ist unter dem Blickwinkel von Art. 360 Abs. 2, 3 und 5 StPO festzuhalten, dass der Einspruch der Privatklägerschaft gegen die im vereinfachten Verfahren erstellte Anklageschrift nur die Aspekte der Anklageschrift betreffen kann, die ihre Rechte berühren, d.h. insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche oder die angeklagten Straftaten. Sie kann sich jedoch nicht auf die Frage der verhängten Strafe oder Massnahme (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO) oder auf Straftaten beziehen, die insbesondere auf Kosten anderer Privatkläger begangen wurden.] (E.2.6.6).
Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) durch Gesamtheit von Anwendung von Gewalt und psychischem Druck
Im Urteil 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung). Zu beurteilen war die (besondere) Tatbestandsvariante, dass die Anwendung von Gewalt und psychischem Druck als Gesamtheit zum angeklagten Vorfall geführt hatte. Bundesgericht wies die Beschwerde ab und machte dabei u.a. die folgenden Ausführungen: «Aus der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens folgt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist […]. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist […], Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren […].» (E.4.1.2). «Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vertretbar. Auch wenn der Beschwerdeführer physisch nicht grob vorging, befand sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Zwangssituation. Aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich, dass er bei der Beschwerdegegnerin 2 einen psychischen Druck erzeugte, der geeignet war, ihren Widerstandswillen zu brechen. Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergab sich hinreichend deutlich, dass sie den Beschwerdeführer nicht oral befriedigen wollte. […]» (E.4.4).
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