Sachverhalt
Das Bezirksgericht Kulm sprach A. mit Urteil vom 1. Februar 2022 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; aCovid-19-SBüV; in Kraft bis am 18. Dezember 2020) schuldig und verurteilte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 25’000.– (teilweise als Verbindungsbusse). Auf einen Widerruf der am 22. Oktober 2019 und 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen verzichtete es.
Der A. erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 8. Januar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfachen Pfändungsbetrugs. Zusätzlich sprach es A. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Bürgschaftsgenossenschaft B. und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es widerrief die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen, erklärte dementsprechend die Geldstrafen von Fr. 14’400.– (180 Tagessätze zu Fr. 80.–) und Fr. 10’800.– (40 Tagessätze zu Fr. 270.–) für vollziehbar und verurteilte A. in Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 41/2 Jahren.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der A. war seit der Gründung der C. AG am 16. September 2009 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Einziger Verwaltungsrat bzw. einzige Verwaltungsrätin war vom Gründungszeitpunkt bis zum 16. Juni 2015 D., vom 16. Juni 2015 bis 30. September 2016 E. und vom 30. September bis 9. November 2016 F. Seit dem 9. November 2016 war A. neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch einziger Verwaltungsrat der C. AG. A. war Alleinaktionär der C. AG und der G.________ AG, welche im Jahr 2023 mit der C. AG fusionierte. Seit der Fusion ist die C. AG als AG mit A. als Geschäftsführer und Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen.
Das Kontokorrent A. stieg in der Buchhaltung der C. AG von Fr. 260’474.63 am 30. September 2013 bis auf Fr. 541’440.09 am 30. September 2019 an. A. tätigte als Alleinaktionär der C. AG in dieser Höhe über die Kreditkarte der C. AG Bezüge für private Zwecke. Beim Kontokorrent handelte es sich formell um ein verzinsliches Darlehen, das in der Buchhaltung und den Steuerunterlagen der C. AG ausgewiesen wurde. Das Obergericht wirft A. vor, er habe seine Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C. AG verletzt, da das Reinvermögen der C. AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven dadurch angegriffen worden und der Gesellschaft ohne adäquate Gegenleistung und ohne adäquate Sicherheiten Liquidität entzogen worden sei.
Der A. war im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 mit einer Lohnpfändung belegt, in deren Rahmen er gegenüber dem Betreibungsamt Menziken-Burg nur den monatlichen Nettolohn von Fr. 4’263.30 angab, nicht jedoch die zuvor erwähnten Privatbezüge über das Kontokorrent A., welche er formell als Darlehen verbuchte. In der Tatzeit wurden gegenüber A. Verlustscheine ausgestellt, wobei die Gläubiger nachträglich befriedigt wurden. Das Obergericht wirft A. vor, er habe die Zwangsvollstreckung durch die Nichtdeklaration der Privatbezüge verzögert und erschwert. Er habe gewusst, dass er ein zu tiefes Einkommen auswies. Er habe seine Gläubiger grundsätzlich irgendwann befriedigen wollen, was er in der Folge auch getan habe. Er habe in der Absicht gehandelt, die zusätzlichen Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken. Damit habe er sich besserstellen und mehr Mittel zur Verfügung haben wollen, als er mit der regulären Lohnpfändung gehabt hätte.
Am 26. März 2020 beantragte A. für die C. AG bei deren Hausbank, der Bank H., einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 500’000.–. Der Kredit wurde gewährt und der Betrag von Fr. 500’000.– am 27. März 2020 auf das Konto der C. AG bei der Bank H. ausbezahlt. Am 30. März 2020 überwies A. Fr. 350’000.– auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der Bank H. Gleichentags eröffnete er ein Depot von Namenaktien der Zürich Insurance Group AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) und kaufte 1’000 Namenaktien im Wert von Fr. 328’613.–. Diese verkaufte er (nach der Dividendenausschüttung) am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308’721.–. Am 30. April 2020 kaufte er erneut Aktien der Zürich Versicherung für Fr. 322’726.–. Weiter kaufte er am 6. April 2020 für Fr. 14’150.– einen Firmenmantel, den er für eine grössere Überbauung benötigte. Sodann verwendete er den Kredit für die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen. Das Obergericht wirft A. vor, er habe mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig bestätigt, die C. AG sei „aufgrund der Covid-19-Pandemie“ namentlich hinsichtlich des Umsatzes „wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“. Weiter habe er in der Kreditvereinbarung bestätigt, dass er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der „laufenden Liquiditätsbedürfnisse“ verwenden werde, dies, obschon er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt habe, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmenmantels und damit zweckwidrig zu verwenden. Der Kredit wurde schliesslich vollständig zurückbezahlt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Änderung des angefochtenen Urteils nur wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGBschuldig zu sprechen (Anklageziffer 3) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zu verurteilen. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung sei er freizusprechen. Eventuell sei die Strafe auf 3 1/2 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren bzw. es seien für die Delikte bedingte Geldstrafen zu verhängen. Die Vorstrafen seien nicht zu widerrufen und es sei stattdessen die Probezeit zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem beantragten Covid-19-Kredit (E.1.1).
Allgemeine Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
Das Bundesgericht macht im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 zunächst die folgenden generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB:
«Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.» (E.1.5.1).
«Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt demgegenüber eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4).» (E.1.5.2).
«Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).» (E.1.5.3.1).
«Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).» (E.1.5.3.2).
«Denkbar ist bei einem zweckgebundenen Darlehen eine arglistige Täuschung über die vertraglich vereinbarte werthaltige oder risikoarme Verwendung der Gelder. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über seinen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar. Eine Veruntreuung bejahte die Rechtsprechung etwa bei der vertragswidrigen Verwendung eines Baukredits oder eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (zum Ganzen: BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.3.3).» (E.1.5.3.3).
«Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).» (E.1.5.3.4).
«Ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; hinten E. 1.8) erfüllt ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).» (E.1.5.3.5).
«Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).» (E.1.5.4).
«Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 202 E. 2.3.7 mit Hinweisen).» (E.1.5.5).
Ausführungen zu Covid-Verordnungen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
Zu Covid-Verordnungen äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 wie folgt:
«Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500’000.–, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). Die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV konnte sich zum Beispiel in einer Umsatzeinbusse bzw. in Verlusten oder Liquiditätsengpässen äussern (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 14. April 2020 zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [nachfolgend: Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV], S. 6; Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3). Sie musste grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhanden sein. Rechtsprechung und Lehre gehen jedoch davon aus, dass ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen konnten, sofern die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen konnte (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3; DOMENGHINI/SCHWAB, Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020, S. 208). Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV stellte klar, dass die Solidarbürgschaft ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse diente. Gemäss Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-SBüV war die Gewährung einer Solidarbürgschaft ausgeschlossen, wenn der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500 Mio. überstiegen hat (lit. a) oder der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind (lit. b). Das in Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV verankerte Verbot von Neuinvestitionen wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) aufgehoben (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Botschaft Covid-19-SBüG], BBl 2020 8477, S. 8490, 8503 und 8528). Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Unternehmen nicht auf längere Sicht in ihrer Investitionstätigkeit eingeschränkt werden sollen, insbesondere angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Bereits unter Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV galt jedoch kein umfassendes Verbot von Neuinvestitionen. Unzulässig war es, verbürgte Kreditmittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen zu verwenden, die keine Ersatzinvestitionen waren. Investitionen aus anderen Mitteln, z.B. aus erwirtschaftetem Cashflow, waren uneingeschränkt zulässig (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen waren gemäss Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV zudem die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a), die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b); das Zurückführen von Gruppendarlehen (lit. c); und die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte (lit. d). Banken hatten bei der Vergabe von Krediten die Bedingung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a aCovid-19-SBüV zu beachten und gegenüber dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Verwendung der Kreditmittel nach Art. 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 aCovid-19-SBüV vertraglich auszuschliessen (Art. 6 Abs. 4 aCovid-19-SBüV). Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Art. 3 und 4 aCovid-19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 aCovid-19-SBüV war der gewährte Kredit innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren» (E.1.6.1).
«Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil, a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20’000.– aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10’000.– kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.
Im Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 wurden die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110’000.– einerseits für geschäftlich begründete Aufwendungen und andererseits für die Ausrichtung eines Darlehens an den Vater des Antrag stellenden Geschäftsführers der GmbH verwendet. Das Bundesgericht bejahte gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen eine Täuschung über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV (Urteil, a.a.O., E. 3).» (E.1.6.2).
«Die schädigende Vermögensdisposition besteht auch beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2).» (E.1.6.3).
Ausführungen zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
Das Bundesgericht machte hierzu im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 die folgenden Ausführungen:
«Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).» (E.1.7.1).
«Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).» (E.1.7.2).
«Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).» (E.1.7.3).
«An die Beweiseignung des Schriftstücks bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne keine hohen Anforderungen. Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 123 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3). Einfach-schriftliche Vertragsdokumente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; 120 IV 25 E. 3f; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Wer einen Vertrag im bzw. mit dem Namen einer Person unterschreibt, welcher die Erklärung nicht zugerechnet werden kann, weil die betreffende Person nicht existiert oder weil es an einer gültigen Vertretung fehlt, erfüllt daher den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.2; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3 f.; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3 f.). Hingegen beweist ein einfach-schriftlicher Vertrag für sich allein nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind und dass keine Simulation vorliegt (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5.1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 156 zu Art. 251 StGB).» (E.1.7.4).
«Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).» (E.1.7.5).
«Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172).» (E.1.7.6).
Zur Urkundeneigenschaft der Covid-19-Kreditantrags-Formulare und zum Thema «Covid-Betrug»
Das Bundesgericht machte hierzu im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 die folgenden Ausführungen:
«Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist wie dargelegt relativ (oben E. 1.7.2). Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann vielmehr mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben (etwa hinsichtlich seiner Zurechnung zu einem Aussteller) und mit Bezug auf andere (etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit) nicht (BOOG, a.a.O., N. 72 zu Art. 251 StGB). Die im Kontext der Falschbeurkundung relevante Beweisfunktion darf daher nicht mit der Beweiseignung als Merkmal des Urkundenbegriffs im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB vermengt werden (BOOG, a.a.O., N. 83 zu Art. 251 StGB). Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und gee ignet ist (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, Ziff. II.b.2a S. 729). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag verfälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar. Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach ständiger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (oben E. 1.7.6). Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 18 S. 547), da selbst vertragliche Zusicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB, als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zukünftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. oben E. 1.7.4 in fine). Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid-19-Kredit: CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., N. 56 f. S. 561; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 23; die Werterhaltungspflicht verneinend demgegenüber: JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020, Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, begeht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als innere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).» (E.1.9.1).
«Es besteht kein Anlass, davon im Kontext mit dem Covid-19-Überbrückungskredit abzuweichen. Vielmehr gehen auch die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV davon aus, eine Falschbeurkundung liege bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular regelmässig nicht vor, weil den Angaben des Gesuchstellers die Urkundenqualität abgehe (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 1 zu Art. 23). Die EFV stellte das Covid-19-Kreditantragsformular in dieser Hinsicht der Steuererklärung gleich (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Sie verglich den unrechtmässigen Bezug eines Covid-19-Kredits, auf den gemäss Verordnung kein Anspruch bestand, in den Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV mit der Steuerhinterziehung und betonte, dass in beiden Fällen keine qualifizierte Tathandlung, insbesondere keine Fälschung von Urkunden, gegeben sei (Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Falsche Angaben in einer Steuererklärung begründen keine Falschbeurkundung, da die Steuererklärung lediglich zum Beweis geeignet ist, was versteuert wird, nicht jedoch zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (BOOG, a.a.O., N. 83 zu Art. 251 StGB). Der Verordnungsgeber wollte mit dem Covid-19-Kreditantragsformular in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zur Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB folglich kein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit schaffen, sondern mit dem Formular und der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV („Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht“) in erster Linie die Schriftlichkeit der vertraglichen Zusicherungen zu Beweiszwecken sicherstellen. Eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular war trotz des Selbstdeklarationsverfahrens (ausführlich dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4) zudem nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Die Gesuchsteller mussten die zuständigen Stellen, darunter die kreditgebende Bank, zwecks Überprüfung der Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft vielmehr vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis befreien (Art. 12 Abs. 1 aCovid-19-SBüV) und in den Datenaustausch einwilligen (Art. 12 Abs. 2 aCovid-19-SBüV).» (E.1.9.2).
«Die Meinungen in der Lehre zu dieser Frage sind geteilt. Teilweise wird die erhöhte Glaubwürdigkeit verneint (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 27 ff.; SMADJA/MICHOD, La répression des fraudes aux crédits COVID, Plaidoyer 2/2023, S. 23; ZRYD/SMADJA, a.a.O., S. 22 f., ausser für die Angabe zum Umsatzerlös). Andere Autoren bejahen eine Falschbeurkundung bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/ JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 31 ff.; BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Eine Standortbestimmung, Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 64 ff.; Micheli/Spahni, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 4/2023, S. 473 f.; François Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 54 f. zu Art. 25 COVID-19-SBüG; Christ/Keller/Simic, a.a.O., S. 560; siehe auch Domenghini/Schwab, a.a.O., S. 208, jedoch ohne vertiefte Auseinandersetzung, wonach die Ausgestaltung im Einzellfall entscheidend sein soll).
Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kreditvereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33; ähnlich CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., S. 560). Die Kreditvereinbarung sei dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die Bank der Kreditnehmerin einen Kredit in der jeweiligen Höhe eingeräumt habe, sowie dass zwischen der Bank und der Kreditnehmerin eine Kreditvereinbarung mit den darin festgehaltenen Klauseln, insbesondere Ziffer 4 betreffend „Zusicherung des Kreditnehmers“, bestehe. Dabei handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen (BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, a.a.O., Rz. 64). Damit wird die Urkundenfälschung im engeren Sinne fälschlicherweise mit der Falschbeurkundung vermengt. Dass das Covid-19-Kreditantragsformular von erheblicher Tragweite, als Vertrag zu qualifizieren, zum Beweis der darin abgegebenen Erklärungen bestimmt und geeignet und insofern eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist, steht nicht zur Diskussion. Eine Begründung, weshalb den vertraglichen Erklärungen auch inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. dazu oben E. 1.7.4 und 1.9.1). Gemäss anderen Autoren ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular einerseits aus den Besonderheiten des Covid-19-Kredits im Vergleich zu einem normalen Kredit, dem Selbstdeklarationsverfahren und dem Umstand, dass innert kurzer Zeit rasch über eine sehr grosse Anzahl Kreditbegehren befunden werden musste, was eine vertiefte Prüfung verunmöglicht habe, und andererseits aus der mit der durch Ankreuzen explizit abgegebenen Bestätigung, dass alle Angaben vollständig sind sowie der Wahrheit entsprechen, und dem Hinweis auf die möglichen Straffolgen wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (vgl. MICHELI/SPAHNI, a.a.O., S. 473 f.; siehe auch MICHELI, a.a.O., N. 55 zu Art. 25 COVID-19-SBüG). Dem ist nach der Rechtsprechung bereits bei der Beurteilung Rechnung zu tragen, ob die mit den Falschangaben einhergehende Täuschung als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach sich die Strafbarkeit von mündlichen und schriftlichen Lügen des Vertragspartners beim Abschluss von Verträgen an der Strafbestimmung des Betrugs von Art. 146 StGB bemisst. Die Falschangaben müssen daher mit einer arglistigen Täuschung einhergehen. Erforderlich ist zudem ein Vermögensschaden, da es sich beim Betrug – anders als bei der Urkundenfälschung, die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2; Urteil 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.4.2) – um ein Verletzungsdelikt handelt (siehe dazu oben E. 1.5). Eine generelle Ausdehnung der Falschbeurkundung auf vertragliche Zusicherungen hätte eine nicht anzustrebende Verlagerung von vertragsrechtlichen Streitigkeiten vom Zivilrecht ins Strafrecht zur Folge, da die inhaltlich unwahre Zusicherung bereits per se strafbar wäre, unabhängig davon, ob der Vertragspartner damit arglistig getäuscht und geschädigt wurde. Dem Argument, die Kreditnehmer hätten im Covid-19-Kreditantragsformular die Vollständigkeit und Wahrheit ihrer Angaben bestätigt, ist weiter entgegenzuhalten, dass solche Zusicherungen vor allem bei Vertragsabschlüssen über das Internet heute weit verbreitet sind und auch im privaten Geschäftsverkehr beim Abschluss von Verträgen nach Belieben eingesetzt werden können, ohne dass der Erklärung deswegen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dass sich der Erklärende für die Wahrheit seiner Erklärung verbürgt oder ausdrücklich bestätigt, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft daher keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert (BOOG, a.a.O., N. 84 und 104 zu Art. 251 StGB). Auch eine allfällige Strafbarkeit wegen Meineids im Ausland verleiht einer Erklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Dasselbe gilt für die Strafdrohung für den Fall, dass die Erklärung unwahr ist (BOOG, a.a.O., N. 84 zu Art. 251 StGB; DANIEL KINZER, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 75 zu Art. 251 StGB). Schliesslich wird als Argument für die erhöhte Glaubwürdigkeit angeführt, die Erklärungen seien gesetzlich (in einer Verordnung) vorgesehen und das Covid-19-Kreditantragsformular daher mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten von Vermögenswerten zu vergleichen; jede gesetzliche Vorschrift, eine schriftliche Tatsachenerklärung abzugeben, statuiere implizit die Pflicht, dies nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu tun (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 32 und FN 34). Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung des Covid-19-Kredits war erforderlich, weil es sich dabei um eine staatliche Massnahme in Form der vom Bund verbürgten Kredite handelte. Aus der staatlichen Vergabe von Krediten im Vergleich zu privaten Krediten lässt sich jedoch nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber ableiten.» (E.1.9.3).
«Erforderlich ist auf jeden Fall eine differenzierte Betrachtung, da die im Covid-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind. Der Kreditnehmer musste darin einerseits den früheren Umsatzerlös wiedergeben (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Andererseits musste er Angaben zu den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV machen, d.h. zusichern, dass kein anderer Covid-19-Kredit bezogen oder beantragt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), das Unternehmen vor dem 1. März 2020 gegründet wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a aCovid-19-SBüV), sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV), aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) und keine Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtliche Regelungen erfolgten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d aCovid-19-SBüV). Schliesslich musste er eine Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Covid-19-Kredits abgeben (vgl. Art. 6 aCovid-19-SBüV). Den Angaben im Formular kommt daher, wenn überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu.» (E.1.9.4).
«Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung ist zumindest hinsichtlich der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular „Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden“ zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren (vgl. oben E. 1.9.1). Zutreffend ist, dass eine Überprüfung dieser Zusicherung faktisch nicht möglich war. Darin liegt jedoch keine Besonderheit des Covid-19-Kredits, da solche Zusicherungen, wie auch der konkludent zum Ausdruck gebrachte Rückzahlungswille, als innere Tatsache auch bei einem normalen Kredit regelmässig keiner Überprüfung zugänglich sind. Auch die Interessenlage präsentiert sich nicht anders als bei einem anderen, zweckgebundenen Darlehen (z.B. einem Baukredit), da es letztlich immer um die Absicherung und Rückzahlung der Gelder geht. Wer einen Covid-19-Kredit trotz der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar.» (E.1.9.5).
«Gleiches gilt für die Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie „wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“, welche ebenfalls nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein kann (anders noch das nicht amtlich publizierte Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4). Dies ergibt sich nebst dem zuvor Gesagten daraus, dass es sich dabei um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt. Die aCovid-19-SBüV selbst definierte nicht, was unter einer „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen ist. Der Wortlaut der Bestimmung („namentlich“) und die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV (vgl. S. 6 „zum Beispiel“) stellen jedoch klar, dass nebst einer Umsatzeinbusse auch andere Formen der Beeinträchtigung infrage kamen. Die Beeinträchtigungen konnten in Abhängigkeit von der Branche daher unterschiedlichster Natur sein (in diesem Sinne: MÄRKLI/GUT, a.a.O., FN 77 S. 731). Weitgehend offen waren auch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität, d.h. wann die Ursache für eine wirtschaftliche Beeinträchtigung in der Covid-19-Pandemie erblickt werden durfte. Die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV erwähnen diesbezüglich lediglich zwei Extrembeispiele (Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle und Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen), die ihre Gründe nicht in der Covid-19-Pandemie haben und folglich nicht zu einer Unterstützung berechtigten (Erläuterungen, a.a.O., S. 6). Ein weiter Ermessensspielraum bestand auch in Bezug auf die Frage, wann eine wirtschaftliche Beeinträchtigung als „erheblich“ (vgl. französisch „substantiellement“ und italienisch „notevole“) einzustufen war, da „erheblich“ im deutschen Sprachgebrauch auch im Sinne von „nicht unbeträchtlich“ bzw. „ins Gewicht fallend“ verstanden werden kann. Die vom Kreditnehmer im Covid-19-Kreditanragsformular durch Ankreuzen abzugebende Erklärung, er sei „aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“, beweist daher keinen bestimmten, objektiv feststehenden Sachverhalt, sondern es handelt sich dabei um eine Selbsteinschätzung des Kreditnehmers in Bezug auf die Kreditvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt.» (E.1.9.6).
«Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verstösst folglich gegen Bundesrecht. Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie „namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“ und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Ausführungen dazu, inwiefern anderen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular, namentlich der Bezifferung des Umsatzerlöses (vgl. dazu bereits Urteile 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, erübrigen sich, da das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular diesbezüglich nicht falsch war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 1.10.3).» (E.1.9.7).
«Begründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer verlangte namens der C. AG einen Covid-19-Kredit über den Maximalbetrag von Fr. 500’000.–, der ihm gewährt wurde. Bezüglich der Fr. 150’000.– wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Zweckentfremdung der Gelder vor. Sie lässt die Frage vielmehr ausdrücklich offen (angefochtenes Urteil S. 23). Ebenso wenig widerlegt sie dessen Darstellung, die C. AG habe einen ungedeckten sofortigen Finanzbedarf von Fr. 150’000.– gehabt, sondern sie geht selbst von einer „teilweisen finanziellen Schieflage“ aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.2.1 S. 20). An die Beurteilung, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Liquiditätsengpass der C. AG seine „Ursache“ in der Covid-19-Pandemie hatte und was als „erheblich“ zu geltend hat, dürfen im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden, da es sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Interpretationen zulassen und die in der aCovid-19-SBüV selbst nicht näher umschrieben werden (vgl. dazu oben E. 1.9.6). Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offensichtlich nicht betroffen war. Dies zeigt die Vorinstanz nicht auf. Ein solcher Nachweis bedarf einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmung, welche der angefochtene Entscheid vermissen lässt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, weil sich die Vorinstanz auf eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und sie ihre Feststellungen ohne jeglichen Bezug zur Buchhaltung sowie den weiteren Geschäftsunterlagen der C. AG trifft. Die Vorinstanz stellt wesentlich auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, er habe die restlichen Fr. 350’000.– nicht sofort gebraucht. Alleine daraus kann angesichts der sofortigen und bestimmungsgemässen Verwendung der übrigen Fr. 150’000.– nicht geschlossen werden, die C. AG sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich nicht „erheblich beeinträchtigt“ gewesen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es habe keine Pflicht zur sofortigen Verwendung des gesamten Covid-19-Kredits bestanden. Der Covid-19-Kredit war vielmehr dazu bestimmt, für die Dauer der Pandemie auch künftige Liquiditätsengpässe abzudecken (vgl. Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 2 und 3, wonach der Kredit den betroffenen Unternehmen ermöglichen sollte, ihre fixen Kosten während den kommenden Monaten bzw. während etwas mehr als drei Monaten trotz Einnahmeausfällen zu tragen). Auch konnte der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV nur einmal beantragt werden, dies selbst dann, wenn beim bereits bewilligten Kredit nicht der in Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV vorgesehene Höchstbetrag von 10 % des Umsatzerlöses beantragt wurde (vgl. dazu Motion 20.3171, Anpassung der Solidarbürgschaftsverordnung zur Ermöglichung eines zweiten Kreditbegehrens). Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe Anfang Mai 2020 auch weitere Fr. 100’000.– bestimmungsgemäss verwendet, setzt sich die Vorinstanz zudem zu Unrecht nicht auseinander. Die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV stellen weiter klar, dass die Ursache für die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht in den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen liegen muss, sondern die Massnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der weltweiten Pandemie und der im In- und Ausland zum Schutz der Gesundheit erlassenen Massnahmen gedacht war (vgl. Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 2). Dass die Geschäftstätigkeit bereits in der Vergangenheit Schwankungen unterworfen war, spricht nicht zwingend gegen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV war die Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits lediglich ausgeschlossen, wenn sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand. Insgesamt legt die Vorinstanz keine Beweise dafür vor, dass die C. AG von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich in Wirklichkeit nicht betroffen war. Sie leitet dies zu Unrecht daraus ab, dass der Beschwerdeführer lediglich Fr. 150’000.– sofort für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendete, dies, obschon der Covid-19-Kredit auch für künftige Liquiditätsengpässe gewährt wurde. Die Behauptung im Covid-19-Kreditantragsformular, die C. AG sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, war folglich nicht nachweislich falsch.» (E.1.10.1).
«Auch liegt darin keine arglistige Täuschung über eine objektiv feststehende Tatsache im Sinne der zu Art. 146 Abs. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung. Mittels Äusserungen, die erkennbar „Ansichtssache“ sind, kann nicht arglistig getäuscht werden (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 146 StGB). Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat der teils weiten Auslegung des Begriffs der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ spätestens nach dem grossen Andrang auf die Covid-19-Kredite bewusst war, der zur Folge hatte, dass der Bundesrat dem Parlament am 3. April 2020 beantragte, den bestehenden Verpflichtungskredit von Fr. 20 Mia. (vgl. Art. 4 Abs. 1 aCovid-19-SBüV) auf insgesamt Fr. 40 Mia. zu erhöhen (vgl. Medienmitteilung vom 3. April 2020 „Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden“). Dennoch wurde der Begriff der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ in der Folge nicht konkretisiert. Auch wurden von den Gesuchstellern weiterhin keine konkreten Angaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie verlangt. Selbst die Höhe des maximal zulässigen Covid-19-Kredits errechnete sich nicht anhand der effektiven Betroffenheit, sondern an der Höhe des Umsatzerlöses aus der Zeit vor der Covid-19-Pandemie (vgl. nachfolgend E. 1.10.3). Die Missbrauchsbekämpfung konzentrierte sich vielmehr auf die Einhaltung der Kreditvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d aCovid-19-SBüV, namentlich die Verhinderung von Mehrfachgesuchen und eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös (vgl. Medienmitteilung vom 3. April 2020 „Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden“), und die Sicherstellung, dass die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in den Unternehmen blieben (vgl. Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Zudem galt zunächst ein Verbot von Neuinvestitionen (Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV). Dieses System machte insofern Sinn, als ein unnötig hoher Bestand an liquiden Mitteln für die Unternehmen im damaligen Negativzinsumfeld nicht von Vorteil war. Bereits mit dem Vorentwurf vom 1. Juli 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, d.h. noch während der für Covid-19-Kreditgesuche laufenden Frist (vgl. Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), schlug der Bundesrat zudem vor, dass die bis dahin bzw. bis zum Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes nicht benötigten Mittel nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden durften, sondern auch für Neuinvestitionen (vgl. Erläuternder Bericht vom 1. Juli 2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, S. 10, 21 und 39), was später auch so umgesetzt wurde (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; oben E. 1.6.1). Damit wollte der Bundesrat die Wirtschaft angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage stärken (oben E. 1.6.1). Unternehmen, deren Situation nicht besonders prekär war und welche die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auch Wochen oder Monate später noch nicht vollständig aufgebraucht hatten, wurden daher nicht etwa abgestraft oder zur Rückführung der Gelder aufgefordert, sondern sie durften damit Investitionen tätigen. Weiter war der Kredit nur solange „gratis“, als der SNB-Leitzins negativ war. Seit dem 1. April 2023 beträgt der Zinssatz für Kredite bis Fr. 500’000.– 1,5 % pro Jahr. Eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der „erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c aCovid-19-SBüV darf daher nicht leichthin angenommen werden.» (E.1.10.2).
«Als Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe des Covid-19-Kredits diente grundsätzlich der Umsatzerlös des Vorjahres (vgl. Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV; Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, S. 3; BGE 150 IV 169 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bezifferte den Umsatzerlös der C. AG im Covid-19-Kreditantragsformular auf Fr. 6’500’00.– (vgl. kant. Akten, Urk. 1/76). Dass er dabei fälschlicherweise einen zu hohen Umsatzerlös angegeben hätte, stellt die Vorinstanz nicht fest. Eine arglistige Täuschung entfällt daher auch in dieser Hinsicht.» (E.1.10.3).
«Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Bankmitarbeiter im Zeitpunkt der Kreditvergabe arglistig über die Verwendung des Covid-19-Kredits getäuscht. Die Vorinstanz begründet die unrechtmässige Verwendung der Gelder aus dem Covid-19-Kredit wesentlich damit, der Beschwerdeführer habe diese auf sein Privatkonto überwiesen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe nach Erhalt des Covid-19-Kredits mit seiner Bank Kontakt aufgenommen, welche ihm mitgeteilt habe, eine Anlage der Covid-Gelder in Aktien bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots über das „Firmenkonto“ sei nicht möglich, worauf er die Gelder auf sein Privatkonto überwiesen habe. Darauf stellt grundsätzlich auch die Vorinstanz ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 und 27). Daraus muss geschlossen werden, dass die Überweisung der Gelder auf das Privatkonto des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht geplant war. Zumindest trifft die Vorinstanz keine gegenteiligen Feststellungen.» (E.1.10.4).
«Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie „allenfalls“ für den Kauf eines Firmenmantels zu verwenden (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.2 S. 22). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Selbst wenn dieser die kurzfristige Anlage von Geldern aus dem Covid-19-Kredit in Aktien bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags in Betracht gezogen hätte, vermöchte dies keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu begründen, wenn die C. AG Anspruch auf den Covid-19-Kredit hatte und der Beschwerdeführer den nicht sofort benötigten, vorübergehend in Aktien der Zürich Versicherung angelegten Teil des Covid-19-Kredits insgesamt für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C. AG während der Covid-19-Pandemie gebrauchen wollte. Die vorübergehende Anlage des Covid-19-Kredits in Aktien entsprach ohne Zweifel nicht dem Sinn und Zweck des Covid-19-Kredits, weshalb die Bank – den Aussagen den Beschwerdeführers folgend – den Aktienkauf bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots lautend auf die C. AG zu Recht verweigerte. Auch risikoarme Aktien sind angesichts der möglichen Kursschwankungen mit einem gewissen Risiko behaftet, was insbesondere für kurzfristige Anlagen gilt. Dennoch liegt in der vom Beschwerdeführer getätigten kurzfristigen Anlage der Gelder in Aktien der Zürich Versicherung gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen weder eine Investition ins Anlagevermögen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV noch ein Mittelabfluss im Sinne von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV. Die Vermögenswerte blieben, unter dem Vorbehalt von Kursverlusten, vielmehr verfügbar und eine Umwandlung in Bargeld zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse war ohne Weiteres möglich. Dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 Aktien der Zürich Versicherung im Betrag von Fr. 98’089.– wieder verkaufte, ist belegt (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 7.2.3.1 S. 26). Die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und grundsätzlich ohne Weiteres überprüfbare Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Anfang Mai 2020 mit den Geldern aus diesem Verkauf bzw. aus dem Covid-19- Kredit für weitere Fr. 100’000.– Rechnungen der C. AG beglichen, widerlegt die Vorinstanz zudem nicht. Fraglich ist auch, ob von einem Täuschungsvorsatz ausgegangen werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer nach der Auszahlung des Kredits bei der Bank H. als kreditgebender Bank nach der Möglichkeit einer vorübergehenden Anlage in Aktien erkundigte.» (E.1.10.5).
«Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C. AG gemacht. Auch die Aussage, die C. AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie „wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“, war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff „erheblich“ verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die „treuhänderische“ Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum betrugsrechtlich relevanten Schaden, namentlich die von diesem bestrittenen Vorwürfe, er habe den Kredit nur unter dem Druck des Strafverfahrens zurückbezahlt und seine private finanzielle Situation sei desolat gewesen, nicht weiter eingegangen zu werden.» (E.1.10.6).
Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
Der Beschwerdeführer wendet sich im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 sich vor Bundesgericht weiter gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (E.2). An dieser Stelle wird nicht weiter darauf eingegangen, ausser dem Resultat:
«Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt begründet und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB aufzuheben.» (E.2.5).