Sachverhalt
Am 18. Januar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A. wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher Geldwäscherei zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und verwies ihn für 5 Jahre des Landes – samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. Ausserdem wurde er in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten verpflichtet, Schadenersatz an drei Privatkläger zu bezahlen.
Instanzenzug
Das von A. und der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Zürich erhöhte am 8. April 2024 die bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen führen sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch A. Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Letzterer beantragt Freisprüche, eventualiter einen Schuldspruch nur wegen mehrfacher Geldwäscherei und eine mildere Bestrafung. Von der Landesverweisung sei jedenfalls abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt sinngemäss, A. sei wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024
Auf verschiedene Rügen wird hier nicht eingegangen (E.1 bis E.4).
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht auch die Landesverweisung. Er macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor (E.5).
Allgemein äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 zunächst wie folgt:
«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur „ausnahmsweise“ unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.» (E.5.1).
Fallbezogen fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 weiter:
«Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ebenso unbestritten ist, dass der 1969 geborene und mit 19 Jahren aus der Türkei eingewanderte Beschuldigte seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und nicht vorbestraft ist. Er war nie von Sozialhilfe abhängig, hat eine 2003 geborene Tochter und eine in der Türkei lebende Ehefrau, die er beide finanziell unterstützt. Die kantonalen Instanzen haben einen Härtefall gleichwohl verneint. Dass der Beschuldigte seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz lebe, begründe einen solchen nicht. Die übrigen Gründe und Lebensumstände, die er vorbringen lasse und womit sich die Erstinstanz detailliert auseinandergesetzt habe, seien zu wenig stichhaltig und ausgeprägt, als dass sie in der Summe einen Härtefall begründen würden. Zwar sei nachvollziehbar, dass es den Beschuldigten hart treffen würde, wenn er die Schweiz nach über 35 Jahren verlassen und hier seine Selbstständigkeit als Taxifahrer aufgeben müsste sowie seine Tochter nicht mehr so oft sehen könnte. Jedoch spreche nichts dagegen, dass sich der über eine breit gefächerte berufliche Erfahrung verfügende Beschuldigte in der Türkei oder anderswo als Taxichauffeur selbstständig machen könnte. Seine Tochter sei volljährig, habe eine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeite. Sie stehe auf eigenen Beinen und sei nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung oder Betreuung durch den Beschuldigten angewiesen. Es sei grundsätzlich hinzunehmen, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch die Ausweisung stark tangiert werde und die beiden neue Wege zur Beziehungspflege finden müssten. Eine Verstoss gegen Art. 8 EMRK sei nicht auszumachen. Sodann sei der Beschuldigte seit 2021 mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet, die er regelmässig besuche und deren Lebensunterhalt er finanziere. Zudem habe er acht in der Heimat lebende Geschwister, wobei er sich nach eigenen Aussagen um zwei Schwestern finanziell und administrativ kümmere. All diese Umstände würden für eine positive Wiedereingliederung in der Türkei sprechen, für die Heimatverbundenheit des Beschuldigten und seine dortige familiäre Einbindung. Hinzu komme, dass er seine Zukunft mittelfristig ohnehin in der Türkei sehe. Ferner würden seine Aussagen stark den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebe und nicht, weil er sich derart gut integriert hätte und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifizieren würde. Auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um einen persönlichen Härtefall zu begründen. Insbesondere sei keine ernsthafte und konkrete Gefahr für die Gesundheit im Fall einer Landesverweisung dargetan. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei gewährleistet. Unter den gegebenen Umständen erübrige sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Diese falle aufgrund der Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials ohnehin zugunsten der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus, welche die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden.» (E.5.2.1).
«Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Darauf kann verwiesen werden. Wenn der Beschuldigte neuerlich auf die enge Beziehung zu seiner volljährigen Tochter und die Schwierigkeiten einer Integration in der Türkei verweist, erschöpft er sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Er weist diesen damit nicht als bundesrechts- oder konventionswidrig aus. Soweit der Beschuldigte seine Einwände gegen die Landesverweisung zudem mit der geringen Schwere seines Tatbeitrags hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar war er nur Gehilfe, er wurde aber zu einer empfindlichen, wenn auch bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Im Übrigen weist die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten durchaus wesentlich für das Gelingen des gewerbsmässigen Betrugs war. Er demonstrierte damit erhebliche kriminelle Energie. Daher besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kriterien für den bedingten Vollzug sind andere als bei der Landesverweisung.» (E.5.2.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab (E.6).