Strafbefreiungsgrund von Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) bei Beschimpfung  

Im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 hatte sich das Bundesgericht mit rauen Sitten am Kantonsgericht Schaffhausen zu befassen bzw. dem Tatbestand der Beschimpfung. Aufgrund einer verbalen Retorsion der beschimpften Person verurteilte die Vorinstanz zwar die juristische Mitarbeiterin des Kantonsgerichts Schaffhausen wegen Beschimpfung, befreite sie aber von einer Strafe, weil die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und führte u.a. aus: «Wegen Beschimpfung wird auf Antrag namentlich bestraft, wer jemanden durch das Wort in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, „wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde“ (BGE 72 IV 20 E. 2; vgl. auch BGE 82 IV 177 E. 2).» (E.2.1). «Die Beschwerdeführerin [Staatsanwaltschaft] macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den ehrenrührigen Ausdruck „N****“ während ihrer Tätigkeit für das Kantonsgericht Schaffhausen äusserte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ein offenkundiges Interesse an einer zuverlässigen und korrekten Amtsführung besteht. Das Vertrauen in die staatlichen Institutionen ist ein hohes Gut. In der Tat besteht ein eminentes Interesse, dass Beschimpfungen durch Staatsangestellte konsequent geahndet werden. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin wegen Beschimpfung und auferlegte ihr Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8’985.–. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ginge es aber nicht an, den Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB anders anzuwenden, nur weil die Äusserung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin erfolgte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass die Schaffhauser Nachrichten über die erstinstanzliche Hauptverhandlung berichteten. Dies hat freilich keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB.» (E.2.3.3).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Beschwerdeführerin) wirft A. (Beschwerdegegnerin) vor, sie habe am Morgen des 6. Juni 2019 in ihrer damaligen Funktion als juristische Mitarbeiterin am Kantonsgericht Schaffhausen dem Privatkläger B. eine Nachricht auf dessen Combox hinterlassen. Grund des Anrufs sei ein damals beim Kantonsgericht pendentes Verfahren zur Regelung der Unterhaltszahlungen für den minderjährigen Sohn des Privatklägers gewesen. In der Combox-Nachricht habe sie auf Schweizerdeutsch die Worte „Ruf zurück du Neger“ geäussert. Dies habe ein im Büro anwesender Arbeitskollege unmittelbar wahrgenommen.

Instanzenzug

Am 25. April 2023 verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen A. wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die dagegen gerichtete Berufung von A. hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. Mai 2024 teilweise gut. Es verurteilte A. ebenfalls wegen Beschimpfung, befreite sie aber von einer Bestrafung, weil die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Die Zivilklage des Privatklägers verwies das Obergericht auf den Zivilweg. Schliesslich auferlegte es A. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’985.– und des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-

Weiterzug ans Bundesgericht

Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. A. sei wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024   

Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin von einer Bestrafung befreite (E.2).

Das Bundesgericht macht im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 zunächst die folgenden generell-abstrakten Ausführungen:

«Wegen Beschimpfung wird auf Antrag namentlich bestraft, wer jemanden durch das Wort in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, „wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde“ (BGE 72 IV 20 E. 2; vgl. auch BGE 82 IV 177 E. 2).» (E.2.1).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 wie folgt:

«Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt habe, indem sie den Privatkläger als „Neger“ bezeichnet und damit in seiner Ehre angegriffen habe. Dies sei in einer solchen Lautstärke geschehen, dass der Arbeitskollege es gehört habe. Die Vorinstanz verweist auf das Urteil 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010, wonach der Ausdruck „Neger“ gegenüber einer dunkelhäutigen Person objektiv als rassistisch empfunden wird (vgl. dort E. 3.3.2). Die Vorinstanz macht keine besonderen Umstände aus, unter denen die Ehrenrührigkeit der Äusserung der Beschwerdegegnerin entfallen würde. Vielmehr habe es sich bei der Äusserung um einen „blossen Ausdruck von Missachtung“ gehandelt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Privatkläger ohne sachliche Veranlassung auf die Rasse reduziert.» (E.2.2.1).

«In subjektiver Hinsicht ist gemäss Vorinstanz unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Privatkläger nicht direkt habe beschimpfen wollen. Vielmehr sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, den Hörer aufgehängt zu haben, bevor sie den Privatkläger als „Neger“ betitelt habe. Dies hätten die Beschwerdegegnerin und der Arbeitskollege übereinstimmend ausgesagt. Hingegen nimmt die Vorinstanz an, dass die Beschwerdegegnerin eventualvorsätzlich handelte, weil sie in Kauf genommen habe, dass der Arbeitskollege ihre rassistische Beschimpfung höre. Denn dieser habe das von ihr in einer Fremdsprache geführte Telefonat mithören sollen zur Erstellung einer Aktennotiz, weil „vier Ohren besser hören als zwei“. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfasse auch ehrverletzende Werturteile gegenüber Dritten. Somit habe die Beschwerdegegnerin auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.» (E.2.2.2).

«Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe die Combox-Nachricht der Beschwerdegegnerin aufgezeichnet. Auf dieser Audio-Aufnahme sei aber auch zu hören, wie er auf Französisch sage, er werde Anzeige erstatten gegen diese „pute“. Damit habe der französischsprachige Privatkläger unmissverständlich seinen Unmut über die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin geäussert. Beim Begriff „pute“, zu Deutsch „Hure“, handle es sich ebenfalls um ein ehrverletzendes Werturteil, welches der Privatkläger unmittelbar auf den Angriff auf seine Ehre durch die Beschwerdegegnerin geäussert habe. Die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit sowie der Erwiderung mittels ehrverletzender Äusserung seien somit erfüllt. In Berücksichtigung der gesamten Umstände geht die Vorinstanz davon aus, dass der Privatkläger sich durch seine eigene ehrenrührige Äusserung hinreichend Gerechtigkeit verschafft habe, auch wenn die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Strafverfahrens Kenntnis von seiner Äusserung erlangt habe. Ein öffentliches Interesse an der Bestrafung bestehe nicht mehr. Entsprechend sei davon abzusehen. Die Vorinstanz ergänzt, dass dies zur Folge habe, dass die Verurteilung der Beschwerdegegnerin nicht im Privatauszug aus dem Strafregister erscheine (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [SR 330]).» (E.2.2.3).

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, dringt nicht durch (E.2.3).

«Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie trägt vor, es sei offensichtlich unrichtig, dass der Privatkläger mit dem Ausdruck „pute“ seinen Unmut über die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin kundgetan habe und dass er diesen Ausdruck unmittelbar auf den Angriff auf seine Ehre geäussert habe. In den Akten fehle jede Grundlage, dass der Privatkläger Unmut verspürt habe. Insbesondere sei er nie befragt worden, in welcher Gemütslage er gewesen sei, als er die Beschwerdegegnerin als „pute“ bezeichnet habe.  

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie annimmt, der Privatkläger habe seinen Unmut gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, indem er sagte, er werde Anzeige erstatten gegen diese „pute“. Im Gegenteil liegt offensichtlich auf der Hand, dass der Privatkläger sich zu diesem Ausdruck hinreissen liess, weil er zuvor gehört hatte, dass ihn die Beschwerdegegnerin als „Neger“ bezeichnet hatte.» (E.2.3.1).

«Sodann rügt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss, wonach der Privatkläger den Ausdruck „pute“ unmittelbar auf seine Betitelung als „Neger“ geäussert habe. Seine Äusserung sei weder zeitlich noch örtlich unmittelbar erfolgt. Die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin sei vollendet gewesen, als der Arbeitskollege diese zur Kenntnis genommen habe. Gemäss System-Ansage der Combox sei dies am 6. Juni 2019 um 9:46 Uhr der Fall gewesen. Gleichentags sei am 6. Juni 2019 um 13:53 Uhr eine weitere Combox-Nachricht erfolgt. Kurz nach 14:00 Uhr habe der Privatkläger von beiden Combox-Nachrichten eine Audio-Aufnahme erstellt und diese mit der Bemerkung ergänzt, er werde Anzeige erstatten gegen diese „pute“. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass zwischen den Äusserungen „Neger“ und „pute“ mindestens vier Stunden vergangen seien. Zudem liege es nahe, dass der Privatkläger die Audio-Aufnahme nicht beim erstmaligen Abhören der Combox-Nachrichten erstellt habe. Lebensnäher sei die Annahme, dass er die Combox-Nachrichten ohne Audio-Aufnahme abgehört, den brisanten Inhalt erkannt und erst dann zu Beweiszwecken eine Audio-Aufnahme erstellt habe. Die Möglichkeit der Strafbefreiung bei Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB stellt einen Spezialfall zur Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB dar (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 8 zu Art. 177 StGB). In beiden Fällen muss die erste Beschimpfung unmittelbaren Anlass zur zweiten Beschimpfung gegeben haben, was zeitlich zu verstehen ist (BGE 117IV 270 E. 2c; 83 IV 151; Urteile 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1). Nicht mehr „unmittelbar“ ist eine Reaktion nach zehn Tagen (Urteil 6B_938/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.2) oder nach zwei Monaten (Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.2). Immer ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Sie plädiert für eine restriktive Anwendung der Strafbefreiung. Doch das Gesetz zwingt nicht dazu. Vielmehr lässt Art. 177 Abs. 3 StGB im Bagatellbereich bewusst eine gewisse Form der Selbstjustiz zu (Trechsel/ Lehmkuhl, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StGB). Auch wenn man vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ergänzt haben will, verstösst die vorinstanzliche Strafbefreiung nicht gegen Bundesrecht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass ein enger Zusammenhang zwischen den ehrverletzenden Ausdrücken „Neger“ und „pute“ besteht. Der Privatkläger hörte auf der Combox-Nachricht, dass ihn die Beschwerdegegnerin als „Neger“ betitelt hatte und entschloss sich deswegen zu einer Strafanzeige. Es ist nicht bekannt, wann der Privatkläger die Combox-Nachrichten zur Kenntnis nahm. Jedenfalls verging aber nur eine äusserst kurze Zeit, bis er zu Beweiszwecken die Combox-Nachrichten aufzeichnete und dabei die Beschwerdegegnerin als „pute“ bezeichnete. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, dass der Privatkläger sich durch seine ehrenrührige Äusserung hinreichend Gerechtigkeit verschafft hat. Ein öffentliches Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegnerin durfte die Vorinstanz angesichts der ganzen Umstände verneinen.» (E.2.3.2).

«Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den ehrenrührigen Ausdruck „Neger“ während ihrer Tätigkeit für das Kantonsgericht Schaffhausen äusserte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ein offenkundiges Interesse an einer zuverlässigen und korrekten Amtsführung besteht. Das Vertrauen in die staatlichen Institutionen ist ein hohes Gut. In der Tat besteht ein eminentes Interesse, dass Beschimpfungen durch Staatsangestellte konsequent geahndet werden. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin wegen Beschimpfung und auferlegte ihr Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8’985.–. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ginge es aber nicht an, den Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB anders anzuwenden, nur weil die Äusserung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin erfolgte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass die Schaffhauser Nachrichten über die erstinstanzliche Hauptverhandlung berichteten. Dies hat freilich keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB.» (E.2.3.3).

«Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin Gegenanzeige erstattet habe und spätestens ab Anfang 2023 ein Strafverfahren gegen den Privatkläger gelaufen sei. Der Vorinstanz müsse also bewusst gewesen sein, dass der Privatkläger bestraft werden könnte, weil er die Beschwerdegegnerin als „pute“ bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund wäre es gemäss der Beschwerdeführerin geboten gewesen, dass die Vorinstanz von Amtes wegen die Verfahrensakten des Verfahrens gegen den Privatkläger heranzieht. Nun sei der Privatkläger, der zuerst in seiner Ehre verletzt worden sei, der einzige, der bestraft werde.  

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Ob im Verfahren gegen den Privatkläger eine Strafbefreiung hätte erfolgen müssen, weil die als „pute“ beschimpfte Beschwerdegegnerin unmittelbaren Anlass dazu gegeben hatte durch ihre Beschimpfung des Privatklägers als „Neger“, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig braucht hier geprüft zu werden, ob die Bestrafung des Privatklägers in Revision gezogen werden kann, weil sie mit dem vorliegenden Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO).» (E.2.3.4).

«Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin von einer Bestrafung befreite.» (E.2.4).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Urteil 6B_480/2024 vom 20. November 2024 ab (E.3).

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