Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren umfasst sämtliche berufstypischen Tätigkeiten

Im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft ging es um ein Anwaltskorrespondenz betreffendes Entsiegelungsgesuch. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der […].  Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen […]. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten […]. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten […]» (E.2.1). «[…] Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre […]. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre […]» (E.2.3).

Sachverhalt und Instanzenzug

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung. Im Wesentlichen wird ihr vorgeworfen, in ihrer beruflichen Funktion als Leiterin der Buchhaltung in den Jahren 2018 bis 2022 ihre Arbeitgeberin, die B. AG, im Vermögen geschädigt zu haben. Einerseits soll sie ungerechtfertigte Zahlungen an sich selbst ausgelöst haben, indem sie durch gefälschte Rechnungen diejenigen Personen arglistig getäuscht habe, welche die Rechnungen für die Zweitfreigabe prüften. Andererseits soll sie ungerechtfertigte Zahlungen an sich selber ausgelöst haben, indem sie das E-Banking-Login einer ehemaligen Mitarbeiterin der B. AG verwendet habe, um auf diesem Weg das Zweitvisum für die Zahlungsfreigabe zu erhalten. Die mutmassliche Deliktsumme soll Fr. 2,2 Mio. betragen.

Im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgte am 20. Juni 2023 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A., anlässlich welcher diverse elektronische Datenträger und Unterlagen sichergestellt wurden. A. verlangte umgehend die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft am 29. Juni 2023 ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut (Dispositivziffer 1). Es beauftragte die IT-Forensik, bei den sichergestellten Positionen A5.1 (Mobiltelefon), A1.43 (Computer MAC) und A4.1 (Laptop Mac) die E-Mail Korrespondenz entsprechend den mit Verfügung vom 24. Juli 2023 festgelegten Suchbegriffen (mehrere E-Mail-Adressen und weitere Stichwörter) auszulesen und diese dem Zwangsmassnahmengericht zwecks Datentriage auf einem separaten Datenträger zu übergeben (Dispositivziffer 2). Zudem entschied das Zwangsmassnahmengericht in Dispositivziffer 3, dass es die Positionen A1.2 – A1.20, A1.37 sowie A1.40 – A1.42 eingesehen habe und die sich bei Pos. A1.41 befindlichen Krankenkassen und Arztrechnungen auszusondern und an die Beschuldigte herauszugeben seien. Die weiteren Positionen seien der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Darunter namentlich die sich in Pos. A1.10, A1.11, A1.12, A1.13, A1.2, A1.3 und A.1.41 befindlichen Unterlagen verschiedener, teilweise ausländischer Rechtsvertreter, die im Zusammenhang mit juristischen Dienstleistungen im Bereich des Zivilrechts (vermutlich Liegenschaftsgeschäfte) stünden.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2023, ergänzt am 8. November 2023, an das Bundesgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2023 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 insofern abzuweisen, als die Durchsuchung der Korrespondenz zwischen ihr und verschiedenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen infolge Vorliegens eines Beschlagnahmeverbots unzulässig sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin. In Bezug auf das Eventualbegehren beantragt sie die Beschwerdegutheissung, soweit es sich offensichtlich um Korrespondenz der beschuldigten Person mit Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen aus deren berufsspezifischen Aufgabenbereich handelt und deshalb ein absolutes Beschlagnahmeverbot bestehe. Diese Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 

Strittig ist vor Bundesgericht, ob es sich bei den in Dispositivziffer 3 namentlich aufgeführten Unterlagen um vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente handelt, welche nicht entsiegelt werden dürfen (E.2).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 generell-abstrakt wie folgt:

«Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 145 II 229 E. 7.1; 117 Ia 341 E. 6a; 112 Ib 606 E. b; Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3 mit Hinweisen).  

Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (siehe BGE 147 IV 385 E. 2.6.2; 143 IV 462 E. 2.2; 135 III 597 E. 3.3; Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten (BGE 135 III 410 E. 3.3; Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.16; zum Ganzen: Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).» (E.2.1).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 wie folgt:

«Die Vorinstanz führt aus, die in Dispositivziffer 3 namentlich genannten und zur Durchsuchung freigegebenen Dokumente stammten alle von verschiedenen, teilweise ausländischen Rechtsvertretern und stünden im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich des Zivilrechts (mutmasslich Liegenschaftsgeschäfte). Die Unterlagen seien durchaus geeignet, Informationen über den Verbleib des Deliktserlöses zu liefern. Da die Dokumente weder aus dem Verkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Verteidiger stammten und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend mache, die Rechtsvertreter hätten sie in der aktuellen oder einer vergangenen Strafuntersuchung vertreten, seien die Dokumente zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben.» (E.2.2).

«Diese Beurteilung ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, lässt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausser Acht, dass gemäss aArt. 248 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 264 Abs. 1 StPO nicht nur die Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Vielmehr besteht ein entsprechendes Verbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich auch in Bezug auf Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre (siehe BGE 147 IV 27 E. 4.8; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 36 f. zu Art. 264 StPO).» (E.2.3).

«Der Beschwerdeführerin ist weiter zuzustimmen, dass im angefochtenen Entscheid auch nicht ausgeführt wird, weshalb die in Dispositivziffer 3 genannten Anwaltsunterlagen ausnahmsweise doch der Durchsuchung und Beschlagnahme zugänglich sein könnten, da sie beispielsweise aus nicht berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten stammen. Dies vermag die Vorinstanz auch nicht mit ihren Vorbringen in ihrer Vernehmlassung darzutun, wonach es sich bei den Dokumenten unter anderem um Unterlagen betreffend einen Liegenschaftskauf handle, was keine durch aArt. 171 Abs. 1 StPO geschützte Anwaltstätigkeit darstelle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beizug eines Anwalts oder Notars im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Immobilienkaufs oder einer Immobilientransaktion ist nicht unüblich und stellt daher eine berufstypische anwaltliche oder notarielle Tätigkeit dar, die durch aArt. 171 Abs. 1 StPO miterfasst wird. Auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss ihrer Argumentation in der Vernehmlassung und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei den in Dispositivziffer 3 aufgeführten weiteren Dokumenten um anwaltliche Leistungen aus dem Bereich des Zivilrechts (vertragsrechtliches Abmahnungsschreiben; Honorarabrechnungen). Inwiefern diese Unterlagen keinen berufstypischen Inhalt aus einer anwaltlichen Tätigkeit aufweisen sollen, erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz scheint insoweit ausser Acht zu lassen, dass auch rechtliche Beratungsdienstleistungen im Bereich des Zivilrechts unter das Anwaltsgeheimnis fallen und namentlich Honorarabrechnungen mitunter detaillierte Rückschlüsse auf das konkrete Mandatsverhältnis zulassen und daher einer Entsiegelung gestützt auf aArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich nicht zugänglich sind. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und ergibt sich auch nicht aus den vage formulierten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Hinsichtlich der Honorarrechnungen verhält sich die Vorinstanz im Übrigen auch widersprüchlich, wenn sie die in der Sicherstellungsposition A1.41 vorgefundenen Arztrechnungen wegen dem Arztgeheimnis aussondert, demgegenüber aber die Honorarrechnungen der anwaltlichen Dienstleistungen ohne weitere Ausführungen als nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegend bezeichnet.» (E.2.4).

«Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die in Dispositivziffer 3 namentlich aufgeführten zehn gesiegelten Sicherstellungspositionen, die durch das anwaltliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 264 lit. c StPO in Verbindung mit aArt. 171 Abs. 1 StPO geschützt sind und daher nicht beschlagnahmt werden dürfen, zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigibt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Entgegen dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt dies jedoch nicht die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Vielmehr bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf die in Dispositivziffer 3 namentlich genannten Positionen mit Anwaltskorrespondenz. Dass sich in den Dispositivziffer 3 genannten weiteren Positionen, in welche die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben Akteneinsicht hatte, noch weitere Dokumente befinden, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, macht sie nicht geltend. Infolgedessen ist Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids nur insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz die zehn namentlich genannten Sicherstellungspositionen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, entsiegelte und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigab. Auf die weiteren Rügen hinsichtlich der generellen Entsiegelungspraxis im Kanton Basel-Landschaft braucht infolge Gutheissung der Beschwerde nicht eingegangen zu werden.» (E.2.5).

«Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz zehn namentlich genannte Sicherstellungspositionen mit Unterlagen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, entsiegelte und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigab. Die entsprechenden Unterlagen sind durch das Zwangsmassnahmengericht auszusondern und an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Die Sache ist im Weiteren zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).» (E.3).

Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 die Beschwerde gut.

 

 

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