Sachverhalt
Dem A. wird in der Anklage vorgeworfen, sich am 21. Februar 2021 mit einem Mittäter spätabends mittels Körpergewalt Zutritt zu einem Kellerabteil an der U. strasse in V. verschafft zu haben, in der Absicht, Gegenstände und Vermögenswerte zu stehlen. Von dort soll er 12 Flaschen Rotwein, 12 Dosen Bier, 2 Flaschen Whiskey sowie diverse Lebensmittel (Fleisch und Fisch) im Wert von insgesamt Fr. 232.– entwendet haben. Einen Monat später soll er mit demselben Komplizen erneut in das Kellerabteil eingedrungen sein und 2 Flaschen Rotwein (Neupreis Fr. 39.80), 8 Dosen Lager-Bier (Neupreis Fr. 16.–) sowie eine Flasche Appenzeller (Neupreis Fr. 29.90), die mit Wasser gefüllt war, mitgenommen haben. Ausserdem soll er am 12. Juni 2022 drei Dosen Bier im Wert von Fr. 5.85 aus einem Migrolino-Shop gestohlen haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, er habe seiner Ex-Frau am 28. Mai 2022 eine E-Mail geschrieben mit dem Inhalt: „I zertör dini lebe bald.du bish tot bald au wen mami vom mim sohn boish.“
Instanzenzug
Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte A. am 23. März 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.– und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Ausserdem wurde eine früher ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 60.– widerrufen. A. war an der Hauptverhandlung infolge antragsgemässer Dispensation nicht anwesend. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte er Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Entscheid vom 13. Dezember 2023, in Anwesenheit von A., die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten, eine Busse von Fr. 200.– und eine Landesverweisung von 5 Jahren aus. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe sah es ab, verlängerte aber die Probezeit auf drei Jahre.
Gleichentags wurde zudem entschieden, den am 4. Dezember 2023 bei seiner Einreise in die Schweiz wegen einer 40-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren in Haft genommenen Verurteilten „per sofort beziehungsweise nach Verbüssen des aktuellen Freiheitsentzugs längstens für die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten“ in Sicherheitshaft zu versetzen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 30. Januar 2024 abgewiesen (Urteil 7B_15/2024).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. Wir haben es hier mit einer Laienbeschwerde zu tun.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024
Der Beschwerdeführer macht u.a. eine mangelhafte Verteidigung geltend, was das Bundesgericht wie folgt abhandelt:
«In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine mangelhafte Verteidigung geltend. Er wirft beiden amtlichen Verteidigern diverse Nachlässigkeiten und Fehler betreffend das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren vor. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4.5; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.2); dies, weil die Beschwerde in diesem Punkt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen vermag. So zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die behaupteten Unzulänglichkeiten in Bezug auf seine Verteidigung (z.B. die genannte Dispensation seiner Person von der Hauptverhandlung, die Nichtorientierung über die verlangte Aktenzustellung und die Akteneinsicht oder das Anraten zur Aussageverweigerung an der Berufungsverhandlung) nachteilige Auswirkungen auf das Beweisergebnis und die vorinstanzlichen Schuldsprüche gehabt haben, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 EMRK und eine unzureichende Verteidigung im kantonalen Verfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden.» E.3).
Der Beschwerdeführer bringt auch weitere Rügen an, auf welche hier nicht eingegangen wird (E.4, E.5, E.6).
Der Beschwerdeführer richtet sich vor Bundesgericht weiter gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er wirft der Vorinstanz vor Bundesgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor und macht sinngemäss geltend, eine unverhältnismässige Härte zu Unrecht verneint zu haben. Die Landesverweisung sei – u.a. in Anbetracht der zwei Vermögensdelikte, welche vorliegend die Katalogtaten bildeten – unverhältnismässig und zwar insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen für die Vater-Kind-Beziehung unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK. Er habe einen neunjährigen Sohn, der in der Schweiz lebe und für den er zusammen mit seiner früheren Ehefrau und Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht habe. Die Landesverweisung verletze seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens, argumentiert der Laienbeschwerdeführer (E.7).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 generell-abstrakt wie folgt:
«Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur „ausnahmsweise“ unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.» (E.7.1).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht alsdann im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 wie folgt:
«Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bei zwei Gelegenheiten einen Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch und damit zweimal eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen sei. Sie weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2022 die Schweiz auf Weisung der Migrationsbehörden verlassen habe und gegen ihn zudem eine migrationsrechtliche Einreisesperre bis zum 28. November 2025 bestehe. Da der Beschwerdeführer bereits im Ausland wohne, könne offenbleiben, ob eine Ausreise aus der Schweiz einen persönlichen Härtefall bedeute. Daran, dass er bis Ende 2025 die Schweiz nicht betreten dürfe, könnte auch der Verzicht auf eine Landesverweisung nichts ändern. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Landesverweisung einen persönlichen Härtefall darstellte. Dass der Beschwerdeführer statt der migrationsrechtlichen zwei Jahre mit einer Landesverweisung mindestens fünf weitere Jahre der Schweiz fernbleiben müsse, genüge für die Annahme eines Härtefalls nicht.
Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer einen neunjährigen Sohn habe, der bei seiner Mutter in der Schweiz lebe, zumal der Kontakt zu seinem Sohn aktuell ohnehin unterbrochen sei; die Kindesschutzbehörde habe das Besuchsrecht sistiert. An dieser Situation ändere eine Landesverweisung wegen der migrationsrechtlich verhängten Einreisesperre kurzfristig nichts. Die Kindesschutzbehörde habe eine Beiständin und einen Familienbegleiter eingesetzt, die mit der Sicherstellung des Kontakts per Videotelefonie beauftragt worden seien. Der Beschwerdeführer erhalte Unterstützung aus der Schweiz, den Kontakt mit seinem Sohn herzustellen und Informationen über ihn zu erhalten. Da das Besuchsrecht sistiert worden sei und der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren im Ausland lebe, stelle die Landesverweisung, selbst wenn sie länger als die migrationsrechtliche Einreisesperre dauere, keine unverhältnismässige Härte dar und zwar weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Sohn. Der Beschwerdeführer habe, sollte es gelingen, wieder ein Besuchsrecht anzubahnen, die Möglichkeit, für Besuchskontakte ins nahe Ausland zu reisen, da die Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werde. Das Recht auf persönliche Freiheit und Achtung des Familienlebens werde durch eine Landesverweisung nicht zusätzlich massgeblich tangiert, zumal ihm schon jetzt verwehrt sei, einen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn in der Schweiz zu haben.» (E.7.2).
«Wie in der Beschwerde sinngemäss zu Recht eingewendet wird, greift die Sichtweise der Vorinstanz zu kurz. Zwar ist richtig, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Familiennachzug nicht verlängert (vgl. Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022), er weggewiesen wurde und seit seiner Ausreise aus der Schweiz Ende März 2022 (mit Ausnahme für die Zeit seiner Inhaftnahme ab dem 4. Dezember 2023; vorstehend Sachverhalt C) in seinem Heimatland (Bosnien) lebt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell somit über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es trifft auch zu, dass gegen ihn zusätzlich eine Einreisesperre verhängt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 77 mit Verweis auf die kantonalen Akten), die bis Ende November 2025 dauern wird. Insofern gibt die Vorinstanz die ausländerrechtlich angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen korrekt wieder. Indessen verletzt sie Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das sistierte Besuchsrecht davon ausgeht, eine zusätzliche Landesverweisung schaffe weder einen persönlichen Härtefall noch begründe sie eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer oder für seinen Sohn. Damit geht sie letztlich davon aus, dass die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Festhaltemassnahmen und das sistierte Besuchsrecht eine Härtefall- und Verhältnisnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK/Art. 13 BV entbehrlich machen.» (E.7.3.1).
«In dieser Absolutheit kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dies schon deshalb nicht, weil die mit dem angefochtenen Urteil angeordnete 5-jährige Landesverweisung die verhängte ausländerrechtliche Einreisesperre um Jahre überdauert, eine Landesverweisung stets zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht und dem Beschwerdeführer folglich – auch nach Ablauf der ausländerrechtlichen Einreisesperre – Besuche in der Schweiz zur Pflege der Vater-Sohn-Beziehung nicht möglich sein werden. Zudem kann eine ausländerrechtliche Einreisesperre ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG), wohingegen die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung der Landesverweisung aus humanitären Gründen weder im StGB noch im AIG ausdrücklichen vorgesehen ist (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Damit zeigt sich, dass die vorliegend mit der angeordneten Landesverweisung einhergehenden Einschränkungen jedenfalls in ihrer Dauer, potentiell aber auch in ihrer Tragweite, massgeblich über die aus der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Wegweisung und selbst der Einreisesperre resultierenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hinausgehen und damit weitreichendere Auswirkungen auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben haben können als die ausgesprochenen migrationsrechtlichen Massnahmen. Diese unterschiedlichen Auswirkungen können nicht übergangen werden.» (E.7.3.2).
«Dies gilt insbesondere wegen des zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 9 Jahre alten Sohnes des Beschwerdeführers, der bei der Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, in der Schweiz lebt. Die Eltern, welche sich am 3. Februar 2020 scheiden liessen, haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid betreffend das Verfahren zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung explizit, dass die Vater-Sohn-Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eng im Sinne der Rechtsprechung ist. Es wies zudem darauf hin, der Beschwerdeführer könne die Eltern-Kind-Beziehung u.a. mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz pflegen und aufrechterhalten; für die Wahrnehmung des Sorgerechts sei hingegen nicht erforderlich, dass er sich dauernd hier aufhalte (vgl. Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert oder vielmehr umgekehrt, weshalb die fragliche Vater-Kind-Beziehung den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht tangiert. Auch wenn dieser Schutzbereich im Übrigen eingeschränkt werden kann, bedarf es für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs einer Interessenabwägung, die sich im Rahmen der Härtefallkausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung zu orientieren hat (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Daran ändert auch nichts, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers (derzeit) sistiert ist. Denn dieser Umstand bedeutet entgegen der angedeuteten Auffassung der Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu seinem Sohn und damit auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen könnte (vgl. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen/Besuchsrecht Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4 und 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2), ansonsten es der obhutsberechtigte Elternteil in der Schweiz zumindest teilweise in der Hand hätte, mittels Vereitelung des Kontakts des ausländischen Elternteils zu seinem Kind Einfluss auf die Anordnung einer Landesverweisung zu nehmen. Dass die frühere Ehefrau und Kindsmutter dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohne verweigert, ist erstellt (vorstehend E. 6).» (E.7.3.3).
«Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Kritik als berechtigt und das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird – für den Fall der Bejahung eines Härtefalls – im Rahmen der Neubeurteilung prüfen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr von Straftaten im Sinne von Art. 66a StGB ausgeht, die es rechtfertigt, ihm durch eine Landesverweisung zum Schutz des öffentlichen Interesses das Recht auf Besuchskontakte mit seinem Sohn in der Schweiz für weitere 5 Jahre – zusätzlich zur ausgesprochenen Einreisesperre von 3 Jahren – abzusprechen. Die Vorinstanz wird dabei – und vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den zwei Katalogtaten im Ergebnis um Bagatell-Straftaten handelt, wovon im Übrigen selbst die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 58 ff., S. 60 ff.) auszugehen scheint, wenn sie die objektive und subjektive Tatschwere der beiden Straftaten dem untersten oder unteren Bereich zuordnet – in Rechnung stellen müssen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz als notwendig zu erscheinen hat. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).» (E.7.3.4).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 die Beschwerde teilweise gut (E.8).