Februar 19, 2025 1:10 pm

Im Urteil 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs von Sexualdelikten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Geschädigten teilweise gut und äusserte sich wie folgt: «Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1).» (E. 2.2.1). «Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn von einer klaren Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht gesprochen werden kann oder eine solche Schlussfolgerung schlechthin unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.2; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.3; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3).» (E.2.2.2). Das Bundesgericht schützte die Einstellung bezüglich des Tatbestandes der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch Gewaltanwendung (E.2.4). Hingegen folgte das Bundesgericht der vorinstanzlichen Würdigung nicht, wonach hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach Art. 191 StGB kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, und hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut (E.2.5).

Februar 19, 2025 11:41 am

Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe soll künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden können. Ausserdem soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung der Vollzug klar geregelt werden. Diese Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) schlägt der Bundesrat im Auftrag des Parlaments in der Botschaft zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, die er an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 verabschiedet hat.

Februar 19, 2025 11:33 am

Der Bundesrat will die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen stärken und die schlimmsten Verbrechen besser verfolgen, die sich gegen die Menschheit als Ganzes richten. Mit einem multilateralen Übereinkommen werden die Vertragsstaaten grundsätzlich verpflichtet, einander bei Völkerrechtsverbrechen Rechtshilfe zu leisten. An seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für die Genehmigung des Übereinkommens eröffnet. Weiter schlägt er vor, im schweizerischen Recht das Verbrechen der Aggression unter Strafe zu stellen.

Februar 18, 2025 12:23 pm

Im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausverbot. Es hiess die Beschwerde gegen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gut: «Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.2.3). «Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, geht die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich vom falschen Vorfall aus […]» (E.2.4).

Februar 18, 2025 8:16 am

Im Urteil 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 aus dem Kanton Schaffhausen (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht erneut emit dem neuen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr). Der Beschuldigte hatte bei einem Raubdelikt eine Handklappsäge mitgeführt und damit und den Worten «I kill you» zwei Personen massiv bedroht, wenn auch nicht verletzt. Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall den Haftgrund u.a. wie folgt: «Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden […]. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist […]. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind […].» (E.4.4). Bezüglich des Prognoseelementes lag ein Gutachten vor (E.5.2).

Februar 17, 2025 5:46 am

Im Urteil 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt aus dem Jahr 2016. Es hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Punkt, nämlich Begründung der Strafe, gut. Hier eine Schlüsselstelle: «Daran ändert auch die (sinngemässe) Alternativbegründung der Vorinstanz nichts, gemäss der sie "selbst unter Anwendung des Asperationsprinzips" auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, jedenfalls aber auf eine "deutlich höhere Strafe" als die erste Instanz erkannt hätte, es indes wegen des Verschlechterungsverbotes bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben habe. Insofern sie damit alternativ von der Festsetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord ausgeht, übersieht sie einerseits, dass keine Konstellation vorliegt, in der mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen worden sind. Die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe infolge Asperation fällt damit ausser Betracht […]. Andererseits entzieht sie sich mit ihren blossen Hinweisen auf eine (zeitige) Gesamtfreiheitsstrafe, die "deutlich höher" ausgefallen wäre, und das Verschlechterungsverbot der Vornahme einer eigenen Strafzumessung. Zwar legt sie anhand einer jeweils "isolierten Betrachtung" die Strafen für weitere Delikte fest. Indem sie aber (alternativ) weder eine zeitige Einsatzstrafe für den Mord festsetzt respektive nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb diese (allenfalls) deutlich über der von der Vorinstanz ausgefällten Einsatzstrafe zu liegen hätte, noch aufzeigt, wie sie diese anhand des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte (allenfalls) konkret erhöht hätte, unterlässt sie es, eine methodisch korrekte Strafzumessung vorzunehmen. Damit liegt keine nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung und folglich keine Begründung vor, anhand derer der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage an die höhere Instanz weiterziehen könnte.  Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung einzugehen.» (E.5.5.3).

Februar 14, 2025 11:37 am

Die Bundesanwaltschaft (BA) erhält keinen Zugriff auf Daten, die sie im Rahmen ihrer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit Covid 19-Geschäften des Bundesrates beim damaligen Kommunikationschef des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) und beim CEO der Ringier AG sichergestellt hat. Der journalistische Quellenschutz steht einer Entsiegelung entgegen. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) den Entscheid des Berner Zwangsmassnahmengerichts. Hier sind einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-) Reporter, zu verstehen. Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Im Bereich der gedruckten Medien üben, neben den Redaktoren, jedenfalls die Typographen bzw. Seitengestalter und Drucker eigenständige Teilfunktionen aus. Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen [...]. Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens [...].» (E.3.4). «Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes") kommt es nicht darauf an, wo sich die dem Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO unterliegenden Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort "Verkehr". Dieses spricht zusätzlich dafür, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die der Beschuldigte dem Journalisten zugesandt hat, sondern auch für solche, die umgekehrt der Journalist dem Beschuldigten zugesandt hat und sich somit bei diesem befinden. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste er damit rechnen, dass die Unterlagen beim Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen, was dem Wächteramt der Medien abträglich wäre [...]» (E.3.5).

Februar 13, 2025 9:16 am

Im Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der «Covid-19-Parade für Frieden, Freiheit und Demokratie» vom 31. Oktober 2020, bei der die Teilnehmenden keine Maske trugen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, welcher u.a. Rügen zur «lex mitior» (E.3.1) sowie zur Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der Unschuldsvermutung (E.4.1) vorbrachte.

Februar 12, 2025 12:14 pm

Nach Ansicht einer knappen Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) soll der Mord als besonders schwere Straftat nicht mehr verjähren. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) vor. Der Bundesrat nimmt an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 zu einem entsprechenden Vorschlag der RK-S Stellung.

Februar 10, 2025 10:09 am

Im Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 aus dem Kanton Zug befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall, bei welchem wichtige Beweise im Ausland, genauer in Österreich und in den USA, erhoben wurde. Der Beschwerdeführer drang mit zwei Rügen durch, nämlich der Unverwertbarkeit der im Ausland erhobenen Beweise (mit Ausführungen des Bundesgerichts zur zur Cyber Crime Convention (CCC [SR.0.311.43])) (E.4) sowie zur unzulässigen Beschaffung von Randdaten (E.5). Der komplexe und hochtechnische Entscheid des Bundesgerichts ist sehr lesenswert.