In einem Bericht vom November 2020 kam der Bundesrat zum Schluss, dass bei der lebenslangen Freiheitsstrafe kein dringender Handlungsbedarf besteht. Im Auftrag des Parlaments (Motion 20.4465 Caroni) hat er jedoch im Sommer 2023 die Vernehmlassung für eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführt. Dies mit dem Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abzugrenzen.
Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat nun an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 die entsprechende Botschaft verabschiedet. Namentlich soll die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden. Heute ist dies bereits nach 15 Jahren möglich. Im Gegensatz dazu ist die bedingte Entlassung bei der 20-jährigen Freiheitsstrafe nach ca. 13,3 Jahren möglich. Um den Unterschied zwischen diesen beiden Freiheitsstrafen deutlicher zu machen, soll die bedingte Entlassung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nun angepasst werden.
Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regeln der Verwahrung anwenden
Gemäss geltendem Recht ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und zu verwahren. Weil jedoch die Strafe immer vor der Verwahrung vollzogen wird, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung nie stattfinden. Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich diese Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt sie im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Da sich der Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe jedoch deutlich von jenem bei einer Verwahrung unterscheidet, schlägt der Bundesrat vor, den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell anzupassen. Dies ist bei den Vernehmlassungsteilnehmenden auf breite Zustimmung gestossen. Nach 25 Jahren im Vollzug der Freiheitsstrafe soll es demnach möglich sein, dass die inhaftierte Person in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden kann. Nach so vielen Jahren im Strafvollzug steht nicht mehr die Resozialisierung des Täters im Vordergrund, sondern der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen.
Entwurf der neuen Bestimmungen im StGB
Das Strafgesetzbuch StGB wird wie folgt geändert:
Art. 64 Abs. 3 erster Satz
3Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. …
Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz
6… Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat.
Art. 77a Abs. 1
1Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte oder bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe mindestens 13 Jahre, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Art. 80a Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei angeordneter Verwahrung Ist der Gefangene zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt
worden und hat das Gericht zusätzlich eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 oder 1bis angeordnet, kann er in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden, wenn er 25 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat.
Art. 86 Abs. 4 und 5
4Aufgehoben
5Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach 17 Jahren möglich.