Falsche Sachverhaltsfeststellung

Im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausverbot. Es hiess die Beschwerde gegen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gut: «Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.2.3). «Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, geht die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich vom falschen Vorfall aus […]» (E.2.4).

 

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten warf A. im Strafbefehl vom 28. April 2022 u.a. vor, am 27. April 2021 und 12. Juli 2021 trotz bestehenden Hausverbots den Garten von B. und C. betreten zu haben.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 30. August 2022 sprach das Bezirksgericht Bremgarten A. u.a. des Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Juli 2021, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 240.– und zu einer Busse von Fr. 1’000.–. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, begangen am 27. April 2021, sprach es ihn frei. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut und verurteilte ihn am 28. November 2023 wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Juli 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.– und zu einer Busse von Fr. 500.–.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2023 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. B. und C. haben sich nicht vernehmen lassen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025  

Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese sei mehrfach in Willkür verfallen und habe sowohl sein rechtliches Gehör als auch die Unschuldsvermutung verletzt. Sie habe verschiedene Ereignisse durcheinandergebracht und ein „narratives Mischmasch“ aus dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt vom 27. April 2021 und dem in Frage stehenden Vorfall vom 12. Juli 2021 geschaffen, indem sie davon ausgegangen sei, dass er an diesem Tag mit dem Locheisen hantiert habe. Den Schuldspruch habe sie einzig auf die falschen und widersprüchlichen Behauptungen der befangenen Auskunftsperson D. gestützt, die seinen genauen Standort gar nicht habe feststellen können. Auf eine Befragung seiner ebenfalls anwesenden Ehefrau habe sie trotz entsprechenden Antrags zu Unrecht verzichtet argumentiert der Beschwerdeführer (E.2.1).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 wie folgt:

«Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.2.3).

«Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, geht die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich vom falschen Vorfall aus. Aus dem insoweit bereits rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil ergibt sich nämlich, dass das besagte Loch, das er gemäss ihren Feststellungen am 12. Juli 2021 von der Mauer der Nachbarn aus erstellt haben soll, bereits am 27. April 2021 entstanden ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 20. August 2022, S. 9 f.; erstinstanzliche Akten, act. 309 f.). Entsprechend bezog sich auch die von ihr zitierte Aussage des Beschwerdeführers, wenn er auf der Mauer gestanden sei, sei es um „das Loch“ gegangen, nicht auf den Vorfall vom 12. Juli 2021, sondern auf jenen vom Frühling 2021 (vgl. Protokoll vom 30. August 2022, S. 4; erstinstanzliche Akten, act. 256).  Die Aussagen von D. bilden die einzige Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen begründet die Vorinstanz ausschliesslich damit, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe nicht bloss von seinem Grundstück aus mit dem Locheisen hantieren können. Dies tat er aber eben nicht an diesem Tag (12. Juli 2021), sondern bereits am 27. April 2021. Das angefochtene Urteil beruht somit offensichtlich auf einem Irrtum und erweist sich als willkürlich. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt neu feststellen müssen. Dabei wird sie sich sowohl mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. als auch mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Ehefrau auseinandersetzen müssen. Auf dieser Grundlage wird sie dann erneut über die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 12. Juli 2021 zu entscheiden haben, womit es sich erübrigt, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Urteil einzugehen.» (E.2.4).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 gut (E.3).

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