Im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022 zum Verwaltungsstrafrecht (VStR), im Zentrum steht die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 VStrR, befasste sich das Bundesgericht mit der Legitimation zur Stellung eines Siegelungsbegehrens und den dabei von potentiell Siegelungsberechtigten zu erfüllenden (formellen) Voraussetzungen. Das sehr lesenswerte Urteil geht dabei im Detail auf die materiellen und formellen Voraussetzungen des Siegelungsrechts sowie den notwendigen Zeitpunkt und die formellen Anforderungen zur Geltendmachung des Siegelungsrechts ein (E.5.3, E.5.4, E.5.5).
Bundesgericht schützt die Zürcher Regelung zur Angabe von Nationalitäten in Polizeimeldungen
Im Urteil 1C_269/2021 vom 13. Oktober 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Angabe von Nationalitäten in Polizeimeldungen. Auslöser war der per 1. Juli 2021 eingeführte § 51a des Zürcher Polizeigesetzes. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erhoben mehre Personen gegen den neu eingefügten § Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, die Änderung des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 9. März 2020 über die Nennung der Nationalität in Polizeimeldungen aufzuheben und festzustellen, dass sie gegen Bundesrecht verstösst und nicht anwendbar ist. Der Kanton Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde.Das Bundesgericht kommt zur Schlussfolgerung: «Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.» (E.5). Zahlreiche Argumentationen der Beschwerdeführer wurden durch das Bundesgericht im Detail entkräftet (vgl. etwa E.4.1, wo es auch um die Argumentation gegen den klaren Gesetzeswortlaut von § 51a geht, E.4.4, E.4.5). Das Urteil dennoch ist dennoch sehr lesenswert, weil es detaillierte Ausführungen des Bundesgerichts zu § 51a des Zürcher Polizeigesetzes sowie der Abgrenzung von Polizeirecht und Strafprozessordnung enthält.
Anpassung der Praxis des Bundesgerichts beim Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholen
Rechtsüberholen auf der Autobahn oder der Autostrasse durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat nicht mehr in jedem Fall einen Entzug des Führerausweises zur Folge. Das Bundesgericht passt im Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 seine Praxis der geänderten Rechtslage an. Ausnahmen vom Führerausweisentzug sind gemäss dem Bundesgericht hingegen zurückhaltend anzuwenden.
Zuständigkeit des SEM bei Einreiseverboten
Seitdem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Umsetzung der eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» in Kraft getreten sind, hat sich die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration im Bereich der Einreiseverbote geändert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) präzisiert die Zuständigkeit im Urteil F-1776/2019 vom 16. November 2022. Im konkreten Fall stellt das BVGer fest, dass der Betroffene keine Straftaten begangen hatte, die eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, und dass sich das Strafurteil nicht ausdrücklich zur fakultativen Landesverweisung geäussert hat. Das BVGer bejaht deshalb die Zuständigkeit des SEM, ein Einreiseverbot zu verhängen.
Beschlagnahme von Geschäftsfahrzeug
Im Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2022 vom 9. November 2022 ging es zum die Beschlagnahme eines Geschäftsautos der Marke Hyundai einer Aktiengesellschaft, welches der Geschäftsführer und VR-Delegierte lenkte, der mit einem Führerausweisentzug für sämtliche Fahrzeugkategorien belegt war. Das Bundesgericht bestätigte im vorliegenden Fall die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG (E.2.4), liess aber die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme gegenüber einer Drittperson (Aktiengesellschaft in diesem Fall) offen (E.2.3.3).
Urteil des Bundesgerichts im Fall Pierre Maudet
Das Bundesgericht heisst im Urteil 6B_220/2022 vom 31. Oktober 2022 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf im Fall Pierre Maudet teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zurück ans Kantonsgericht. In Bezug auf die Reise nach Abu Dhabi hebt es die Freisprüche von Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavigne vom Vorwurf der Vorteilsannahme und von Magid Khoury und Antoine Daher vom Vorwurf der Vorteilsgewährung auf. Dagegen bestätigt es die Freisprüche der Betroffenen in Bezug auf die Finanzierung einer Umfrage.
Genugtuung wegen Körperverletzung zugesprochen
Eine schwangere Syrerin wurde 2014 trotz Schmerzen von Brig nach Italien rückgeführt. Das Grenzwachtkorps unterliess es, medizinische Hilfe beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht ihr im Urteil A-691/2021 vom 27. Oktober 2022 deshalb eine Genugtuung zu. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Entscheid aus der Staatshaftung.
Strafbefehl gegen namentlich unbekannte aber eindeutig identifizierbare Person ist gültig und dagegen erhobene Einsprache ebenfalls
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt gegen eine namentlich unbekannte Besetzerin eines Geländes auf dem Mormont-Hügel ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2021, 6B_1348/2021 vom 27. September 2022 gültig. Die im Strafbefehl enthaltenen Angaben erlauben ihre eindeutige Individualisierung. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde in diesem Punkt ab. Indessen ist das zuständige Polizeigericht auf die Einsprache der Betroffenen gegen den Strafbefehl zu Unrecht nicht eingetreten, ebenso wie anschliessend das Kantonsgericht des Kantons Waadt auf ihre Beschwerde. Die Sache wird zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird bei Vermögensdelikten nur mit grösster Zurückhaltung angenommen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 stand dieses Thema wieder einmal zur Diskussion. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Gewalt- oder Sexualdelikten dient und nur ausnahmsweise bei Vermögensdelikten anwendbar ist. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt für das Bundesgericht voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (E.3.5.1).
Im Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 befasste sich das Bundesgericht mit einem Haftentscheid durch das Obergericht Zürich, wo eine Gerichtsschreiberin sowie ein Gerichtsschreiber der III. Abteilung des Obergerichts Zürich im Fall als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter amtete. Die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) verletzt gemäss dem Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (E.5.4).