Sachverhalt
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG [SR 955.0]) gegen die verantwortlichen Personen einer Bank und einer weiteren Gesellschaft sowie allfällige weitere involvierte Personen. Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 2018 bei, die sie in ihrem aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren gegen die genannten zwei Firmen (betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre zum malaysischen Staatsfond 1MDB) erlassen hatte.
Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu.
Am 30. November 2020 eröffnete das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A., den CEO einer der genannten Firmen, wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG.
Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 wies das EFD eine weitere Bank an, ihm bis zum 15. Januar 2021 diverse Auskünfte zum Beschuldigten zu erteilen, der früher Kadermitarbeiter dieser Bank gewesen war, sowie diesbezügliche Unterlagen zu edieren. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, den Beschuldigten während sechs Monaten nicht über die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu informieren. Gleichzeitig machte das EFD die Bank darauf aufmerksam, dass sie gegen die Durchsuchung der zu erhebenden Unterlagen „Einsprache“ (gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR) und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 erteilte die betroffene Bank die vom EFD verlangten schriftlichen Auskünfte; zudem reichte sie zwei weitere Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD den Beschuldigten, dass es am 30. November 2020 (aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezogenen FINMA-Akten) ein Verwaltungsstrafverfahren (wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG) gegen ihn eröffnet hatte. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äussern, unter Beilage der Verfahrensakten des EFD und der FINMA.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob der Beschuldigte „Einsprache“ gegen die Durchsuchung von Beweismitteln. Er beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA (im Zusammenhang mit deren Strafanzeige vom 8. Oktober 2018) beigezogenen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünfte.
Verfahrensgeschichte
Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die „Einsprache“ bzw. das Siegelungsbegehren vom 5. Februar 2021 nicht ein. Zur Begründung führte er – in Bezug auf die schriftlichen Auskünfte und weiteren Unterlagen, welche das EFD von der Bank erhoben hatte – im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei aufgrund der Gewahrsamsverhältnisse nicht als siegelungsberechtigter Inhabereinzustufen; eine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liege nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Februar 2021 nannte diesbezüglich die Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR, welche beim Rechtsdienst des EFD einzureichen und von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu beurteilen ist.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte der Beschuldigte beim Rechtsdienst des EFD Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 des EFD bezüglich der bei der Bank erhobenen Unterlagen und Auskünfte. Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte (in einer separaten Eingabe vom 19. Februar 2021 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes), das EFD sei vom Bundesstrafgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die bei der Bank erhobenen Unterlagen und schriftlichen Auskünfte umgehend zu siegeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 leitete der Rechtsdienst des EFD die Beschwerde vom 19. Februar 2021 des Beschuldigten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weiter, mit dem Antrag (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 VStrR), die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. September 2021 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Wortlaut von Art. 50 VStR
Einleitend betrachten wir den Wortlaut von Art. 50 VStR:
«1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3 Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).»
Verfahren vor Bundesgericht im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. November 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das EFD sei anzuweisen, die bei der betroffenen Bank erhobenen Unterlagen und schriftlichen Auskünfte zu siegeln.
Die Vorinstanz liess sich am 18. November 2021 vernehmen. Das EFD beantragt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Januar 2022.
Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend:
Das prozessuale Vorgehen des EFD heble das Siegelungsrecht bzw. den Rechtsschutz der Geheimnisberechtigten (im Hinblick auf das Entsiegelungsverfahren) aus. Die Verweigerung der Siegelung wirke sich für ihn, im Hinblick auf die Preisgabe von Geheimnissen, analog aus wie ein Entsiegelungsentscheid. Entgegen der Auffassung des EFD und der Vorinstanz sei er nicht verpflichtet, seine Geheimnisrechte schon im Rahmen des Siegelungsbegehrens zu begründen. Eine entsprechende Substanziierungsobliegenheit bestehe „erst im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens“ gegenüber dem Entsiegelungsrichter. Dass das Siegelungsbegehren verspätet eingereicht worden wäre, hätten auch die Vorinstanzen mit Recht nicht behauptet. Er bestreitet nicht, dass er „nicht Inhaber“ der edierten Aufzeichnungen und der Unterlage mit den schriftlichen Auskünften ist. Dennoch sei er nach der Praxis des Bundesgerichtes „ohne Weiteres zur Stellung eines Siegelungsbegehrens legitimiert, wenn er ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben kann“. „Nur weil die Behörde es unterlässt, einen Nichtinhaber über die Möglichkeit eines Siegelungsbegehrens zu informieren“, verwirke „der legitimierte Dritte sein Siegelungsrecht nicht“. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen den bei der Bank eingeholten schriftlichen Auskünften und den förmlich edierten Unterlagen sei im vorliegenden Zusammenhang fragwürdig. Selbst wenn erstere einer Durchsuchung im engeren Sinne nicht zugänglich wären, stünden sie „in einem engen Zusammenhang mit den siegelungsfähigen Unterlagen“ und könnten ebenfalls geheimnisgeschützte Informationen enthalten. Auch das Dokument mit den Auskünften sei daher zu siegeln.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 50 VStrR und Art. 248 StPO. (E.4).
Das Bundesgericht macht im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022 zunächst die folgenden einleitenden rechtliche Ausführungen:
«Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG, insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Mit Busse bis zu 500’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150’000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG).
Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).» (E.5.2).
«Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). „Papiere“ und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung „Einsprache“, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind – Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).» (E.5).
Das Bundesgericht schreitet dann im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022 zur folgenden – aus der Sicht des Verwaltungsstrafrechts zentralen – Ausführungen:
«Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist „dem Inhaber der Papiere“ Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren („Einsprache gegen die Durchsuchung“) zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: „die Inhaberin oder der Inhaber“). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, „ungeachtet des Ortes“ wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des „Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen“ worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. BGE 141 IV 77 E. 5; s.a. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber – sofern die Siegelung erfolgt und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird – im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Personen, die keinen Gewahrsam an den erhobenen Unterlagen hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft demgegenüber die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch – ausnahmsweise – legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen (bzw. inwiefern es sich um siegelungsfähige Unterlagen handle). Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen – mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren – nicht mehr gehört werden können (vgl. zit. Urteil 1B_243/2021 E. 3.6 mit Hinweisen).» (E.5.4).
Das Bundesgericht fährt im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022, bezüglich der Darlegungen des Beschwerdeführers, fort: «Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nicht Gewahrsamsinhaber der fraglichen Bankunterlagen gewesen ist. Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat er einen Ausnahmefall in Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis bzw. eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO bzw. Art. 50 Abs. 2 VStrR dargelegt. Die betroffene Bank als Gewahrsamsinhaberin hat gegen die Durchsuchung bzw. weitere Verwendung ihrer Unterlagen als Beweismittel keine „Einsprache“ erhoben. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz [SR 952.0]), allgemeine Geschäftsgeheimnisse oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) begründen in Konstellationen wie der vorliegenden keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte von Drittbetroffenen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.2, E. 9.4, E. 10 S. 224 ff.; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 4.3-4.4). Auch das blosse prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3).
Soweit ersichtlich, beruft sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf entsprechende Geheimnisschutzgründe. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, er werde angeblich tangierte Geheimnisrechte erst in einem späteren Entsiegelungsverfahren näher zu substanziieren haben. Dieses Vorbringen erweist sich als prozessual unbehelflich. Seiner Auffassung, er sei „ohne Weiteres“ schon dann siegelungsberechtigt, wenn er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, ist nicht zu folgen. Nach der oben (E. 5.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat er als angeblich mitbetroffene Drittperson und Nichtinhaber der fraglichen Unterlagen eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisrechte vielmehr schon im Siegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Er verkennt im Übrigen auch, dass ihm die Vorinstanzen nicht prozessual zur Last legen, er habe es unterlassen, schon vor seiner erfolgten Information über die Erhebung von Bankunterlagen ein Siegelungsbegehren zu stellen. Sie verneinen sein Siegelungsrecht, weil er es im gesamten Verfahren versäumt hat, eigene Geheimnisrechte zu substanziieren.» (E.5.5)
Das Bundesgericht weist im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022 die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (E.6).