Erfolgreiche Willkürrüge bezüglich Vergewaltigungsvorwurf
Im Urteil 6B_606/2024 vom 1. April 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Vorwurf der Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht sowohl bezüglich der Rüge der Willkürrüge als auch bezüglich der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs. Das Bundesgericht äusserte sich u.a.: «Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in zentralen Punkten Widersprüche auf. Während sie konstant angegeben hat, der Geschlechtsverkehr habe in der Missionarsstellung stattgefunden, präzisierte sie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auf entsprechenden Vorhalt, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Auf die Frage, was sie unter Missionarsstellung verstehe, wiederholte sie, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Sie habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als sie von Missionarsstellung gesprochen habe, gemeint, Missionarsstellung sei, wenn sie auf ihm sitze.» (E.4.1). «Insgesamt setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Widersprüchen zum angeklagten Tathergang nicht auseinander, und hinterfragt die Plausibilität des von ihr als erstellt erachteten Sachverhalts nicht. Stattdessen scheint sie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht beizumessen, wobei der blosse Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und habe zwischen den Einvernahmen genügend Zeit gehabt, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen, vor dem dargelegten Hintergrund nicht verfängt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unhaltbar und damit willkürlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen […].» (E.4.5). «Auch die Rüge der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht ist berechtigt. Die Vorinstanz beschränkt sich in Erwägung 2.8 weitgehend damit, den Sachverhalt gemäss ihrer Beweiswürdigung nochmals zusammenzufassen, um sodann anzufügen, dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Vergewaltigung. Eigentliche rechtliche Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne einer Subsumption sind dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, was umso mehr zu beanstanden ist, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch Gewalt den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, durchaus Fragen in rechtlicher Hinsicht aufwirft.» (E.5.3).