Urteile
April 2, 2024 10:29 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 die Beschwerde einer Mutter ab, die mit 250 Franken gebüsst wurde, weil sie ihre Tochter während der Corona-Pandemie wiederholt ohne Maske die Primarschule hatte besuchen lassen. Es stützt sich dabei auf seine Praxis, wonach Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Das Bundesgericht bezog sich auch auf die "Engel-Kriterien" und führte u.a. aus: «Dass Disziplinarmassnahmen grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Art. 6 EMRK darstellen, wurde auch anderweitig durch das Bundesgericht entschieden (BGE 135 I 313 E. 2.3; 128 I 346 E. 2.3 und 2.4; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.1; 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass im früheren BGE 128 I 346 E. 2.3 noch offengelassen wurde, ob die Disziplinarmassnahme - in jenem Fall eine Busse von Fr. 5'000.-- - aufgrund ihrer Höhe eine Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen könnte. Auch dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehen Entscheid 2C_694/2021 offengelassen hat, ob es sich bei der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme in Form einer Geldleistung bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.5 [zur Publikation bestimmt]), ändert nichts an der stehenden Rechtsprechung betreffend Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.-- im Schulrecht.  Es entspricht zudem der herrschenden Lehre, dass Disziplinarmassnahmen in der Regel keinen strafrechtlichen Charakter haben und Art. 6 EMRK auf sie nicht anwendbar ist […].» (E.5.4).

April 2, 2024 4:47 am

Im Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um die «Mandatsniederlegung» bzw. ursprüngliche Weigerung eines amtlichen Verteidigers, dem Klienten dass Urteil des Obergerichts zu erläutern. Es kam dann zur Anzeige des Anwalts bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte durch den Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil auch eingehend über die Sorgfaltspflichten des amtlichen Verteidigers, u.a. wie folgt: «In Bezug auf die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht unterlag der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger den gleichen Anforderungen an die Sorgfalt wie ein privat mandatierter Rechtsvertreter […]. Nach Kenntnisnahme des obergerichtlichen Urteils hätte er seinen Klienten umgehend über die Möglichkeiten, Risiken und Chancen eines Weiterzugs aufklären müssen. Diese Pflicht bestand allgemein und insbesondere im Hinblick auf die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Klienten. Angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist hätte die Aufklärung des Klienten zudem zeitnah geschehen müssen. Der Beschwerdeführer sah jedoch zunächst von einer Besprechung ab. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hätte der Beschwerdeführer, um von seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger befreit zu werden, die Verfahrensleitung um Entlassung ersuchen müssen (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Er war nicht berechtigt, das Mandat einseitig niederzulegen. […]. Vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar aus Unzufriedenheit über die Entschädigung seiner Aufwendungen für das Verfahren nicht für eine Urteilserläuterung zur Verfügung stehen wollte. Dieses Verhalten verletzt mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt laufende Rechtsmittelfrist die Interessen des Klienten und verstösst gegen das Gebot des sorgfältigen Handelns nach Art. 12 lit. a BGFA.» (E.5.3).

März 27, 2024 6:38 am

Im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr (in der alten und neuen Fassung). Das Bundesgericht betonte, dass für diesen Haftgrund drohende schwere Verbrechen notwendig sind: «Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung ausdrücklich ein ernsthaft drohendes "schweres Verbrechen" voraus.» (E.2.4). Die Frage des Übergangsrechts (Haftgrund nach alter oder neuer StPO) beantwortet das Bundesgericht jedoch nicht abschliessend, da kein Unterschied für diesen Fall bestand (E.1.2).

Grenzen des Anklageprinzips

Lesezeit: 4 Min
März 25, 2024 4:05 am

Im Urteil 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um einen Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr (SVG-Delikte). In diesem Urteil nahm das Bundesgericht zum Anklageprinzip wie folgt Stellung: «Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).» (E.2.1.2). Zur Grenze des Anklageprinzips äusserte es sich wie folgt: «Allerdings hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).» (E.2.3.2).

März 21, 2024 2:50 pm

Im Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen), in welchem es um ein russisches Rechtshilfeersuchen, was dann im Jahr 2015 zu Sperren von diversen Bankkonten führte. Das Bundesgericht wertete den Fall als «besonders bedeutenden Fall» (E.1.2). Das Bundesgericht äusserte sich dann zu Art. 2 IRSG u.a. wie folgt: «Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren geht es weder um eine Auslieferung noch um eine Herausgabe von Bankunterlagen oder Vermögenswerten, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf seine eigenen Angaben vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Vereinigten Königreich aufhält, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm nach der dargelegten Rechtsprechung verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indem das Bundesstrafgericht diese Bestimmung dennoch anwendete, setzte es sich über die bundesgerichtliche Praxis zu deren Anwendungsbereich hinweg.» (E.4.3). Weiter ging das Bundesgericht auf die maximale Dauer der Beschlagnahme bzw. Kontensperre und die Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie ein, u.a. wie folgt: «Die rechtshilfeweise Sperre des Kontos des Beschwerdegegners wurde vor mehr als acht Jahren angeordnet (während sie im in BGE 149 IV 144 beurteilten Fall erst zweieinhalb Jahre gedauert hatte). Der damit einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie ist einerseits nicht geringfügig, selbst wenn es sich nur um eine vorläufige Massnahme handelt. Andererseits sind die den Interessen des Beschwerdegegners entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der angeordneten Massnahme erheblich, weil die Gefahr besteht, dass die spätere Einziehung der Vermögenswerte mit mutmasslich deliktischem Ursprung bzw. ihre Aushändigung an geschädigte Personen im Falle einer Aufhebung der Kontosperre vereitelt werden könnte (vgl. Urteil 1B_570/2012 vom 25. März 2013 E. 6.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nicht geltend macht, auf die gesperrten Gelder angewiesen zu sein (vgl. Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.6). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht eine Dauer, wie sie hier in Frage steht (insbesondere wenn das ausländische Strafverfahren beförderlich geführt worden war), in anderen Fällen nicht beanstandet hat (vgl. etwa BGE 126 II 462 E. 5e, Urteil 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2, TPF 2007 124 E. 8.2.3 sowie die Übersicht über die Rechtsprechung bei ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 721). Schliesslich legen weder die Vorinstanz noch die Verfahrensbeteiligten dar, dass das russische Strafverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist deshalb zu verneinen. Allerdings wird das BJ den Fortgang des russischen Strafverfahrens aktiv beobachten, das heisst, sich unbesehen eines entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners nach dessen Stand erkundigen müssen. Gegebenenfalls wird es den russischen Behörden zur Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Frist zur Vorlage eines rechtskräftigen russischen Strafurteils ansetzen müssen (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.6).» (E.5.2).

März 19, 2024 8:56 am

Im Urteil 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich (qualifizierte Betäubungsmitteldelikte etc.) ging es um die strafrechtliche Landesverweisung, insbesondere betreffend EMRK-Konformität. Das Bundesgericht machte in diesem Urteil auch zahlreiche generell-abstrakte Aussagen. Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine Landesverweisung im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist […].  Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der […]. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen. […]» (E.3.5.1). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall die Landesverweisung. 

März 18, 2024 4:43 am

Im Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 aus dem Kanton Bern ging es um die Frage der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe und den Widderruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe, also um äusserst praxisrelevantes Thema. Das Bundesgericht erklärt u.a. bezüglich der Prognosekriterien Folgendes: «Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.» (E.2.3.4). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz nicht alle Umstände für die Würdigung der Legalprognose geprüft hat.

März 16, 2024 12:12 pm

Im Urteil 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 aus dem Kanton Thurgau ging es für die Entschädigung aus der Staatskasse für Wahlverteidigung während dem Vorverfahren, welche der Anwalt beim Bezirksgericht verlangt und beziffert hatte, nicht aber in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit der folgenden Begründung ab: ««In seinen Berufungsanträgen (Beschwerdebeilage 6, Ziff. 5) hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kostenpunkts auf die pauschale Formel "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.7 % MwSt zu Lasten des Staates" beschränkt. Gleichzeitig hat er die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Dass der Beschwerdeführer auch für die Wahlverteidigungsphase eine Entschädigung geltend machen will, ergibt sich aus den Berufungsanträgen nicht explizit. Auch in seiner Berufungsbegründung erwähnt er seinen Aufwand für die Wahlverteidigungsphase mit keinem Wort (Plädoyernotizen vom 8. Juni 2022, Beschwerdebeilage 6).» (E.2.4.2).

März 15, 2024 6:15 am

Im Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, erstmals zum neuen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1bis StPO (zur amtl. Publ. vorgesehen). Ohne auf die intertemporale Regelung im Detail einzugehen, prüfte das Bundesgericht in diesem Leiturteil den Haftgrund der «qualifizierten Wiederholungsgefahr» nach altem und neuem Recht. Hier ist eine der Schlüsselerwägungen: «Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Diese gesetzliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich […].  Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde. Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; […]). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; […]» (E.3.6.2).

März 14, 2024 12:02 pm

Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 die Beschwerden von zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "Islamischer Zentralrat Schweiz" (IZRS) gegen ihre Verurteilung durch das Bundesstrafgericht ab. Es bestätigt die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz durch Werbung für zwei Propaganda-Videos. Wir schauen uns hier insbesondere die Ausführungen zum Legalitätsprinzip sowie die vom Bundesgericht abgewiesenen Rügen zur Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit an. Das Bundesgericht betonte in diesem Urteil in allgemeiner Art und Weise auch die grosse Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit: «Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Meinungsäusserungsfreiheit das Fundament einer demokratischen Gesellschaft dar. Unter diese Freiheit fallen unter Vorbehalt von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht nur unumstrittene Informationen oder Ideen, sondern - im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt - auch Aussagen, die verletzen, schockieren und beunruhigen (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich vom 23. Juni 2022, Nr. 28000/19, § 63; Z.B. gegen Frankreich vom 2. September 2021, Nr. 46883/15, § 52; Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015, Nr. 27510/08, § 196; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits festgehalten, dass es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist, auch Standpunkte vertreten zu können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.7.3.1).