Urteile
Februar 14, 2026 12:36 pm

Im Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eines Beschuldigten (Art. 269 ff. StPO. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 269 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 lit. a StPO den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). […].» (E.3). Bezüglich des Tatverdachts äussert es sich: «Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen […]. Die Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten […]. Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht […]. Wird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informantinnen bzw. Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. […] Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen bzw. vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus […].» (E.4.2).

Februar 11, 2026 12:36 pm

Im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr, einschliesslich Electronic Monitoring. Das Bundesgericht äusserte sich, skeptisch, wie folgt: «Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend.  Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort […]. Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO […]» (E.3.6.2). «Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.» (E.3.6.3).

Februar 11, 2026 12:09 pm

Im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Recht auf Übersetzungen i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann.» (E.2.3). Das Bundesgericht wies im vorliegenden Fall die Beschwerde ab.

Februar 4, 2026 12:17 pm

Im Urteil 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich dass Bundesgericht mit dem Thema der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch einen Anwalt durch den Abschluss durch die Beeinflussung eines Privatklägers bei einem Offizialdelikt (i.c. Raub). Das Bundesgericht bejahte die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wie folgt:  «Eine Beeinflussung von Zeugen bzw. aussagepflichtigen Personen ist nicht nur dann unzulässig, wenn Strafbehörden aktiv durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt werden. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbietet es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern […]. In dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteil […] wurde die aktive inhaltliche Irreführung als Fall eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA genannt, ohne auszuschliessen, dass auch eine anderweitige Störung der Wahrheitsfindung diese Norm verletzen kann. Aus der dargelegten Rechtsprechung […] geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist. Insoweit handelt es sich nicht um rechtmässige Handlungen, wie dies der Beschwerdeführer für sein Vorgehen beansprucht. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zwar kritisiert […]. Das Bundesgericht sieht sich jedoch nicht veranlasst, davon abzurücken. Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich auf ernsthafte, sachliche Gründe wie etwa veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen stützen […]. Solche sind trotz der genannten Kritik nicht zu erkennen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob eine Praxisänderung im Sinne der zitierten Literatur geeignet wäre, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es hier nicht um einen einfachen Fall der Kontaktaufnahme geht, sondern um eine aktive, gezielte Beeinflussung des Privatklägers, um diesen von weiteren Aussagen abzuhalten (E. 4.7 hiernach).» (E.4.5).

Januar 29, 2026 9:46 am

Im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers in einem Mordfall, der für die Berufung «eingewechselt» wurde. Das Obergericht des Kantons Kantons Aargau hatte die Entschädigung mit CHF 7'800 festgelegt, die Honorarnote betrug CHF 33'802.90. Der Verteidiger obsiegte mehrheitlich mit seiner Honorarbeschwerde, welche auch Auslagen betraf vor Bundesgericht: «Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitestgehend berechtigt:» (E.3.4). Das Bundesgericht wollte aber nicht reformatorisch entscheiden: «Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren einen reformatorischen Entscheid […].Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage […]» (E.3.5).  

Januar 22, 2026 3:24 pm

Im Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO durch die Ansetzung der Hauptverhandlung in der ferneren Zukunft. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, ordnete aber keine Haftentlassung an:  «Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung […].  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen […]. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar […].Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte […].» (E.4.2). «Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen […] Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen […]. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist […]» (E.5.1).

Januar 21, 2026 3:20 pm

Im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand des Raubs, der Gehilfenschaft zum Raub, dem Anklageprinzip sowie der Frage der Entschädigung bei widerrechtlicher Telefonüberwachung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen […]. Eine Anklage wegen Raubes muss damit zwingend eine Nötigungshandlung umschreiben.» (E.3.5.1). «Nach der publizierten Rechtsprechung kann Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Die Haupttat ist solange nicht beendet, wie nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt wird […]. Ein Diebstahl ist mit der Sicherung der Beute beziehungsweise mit dem Eintritt der Bereicherung beendet […]. Für den Raub, bei dem das Opfer zur Duldung eines Diebstahls genötigt wird […] gilt das analog: Auch dieser ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat […]. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.» (E.4.2.2). Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut.

Januar 18, 2026 7:25 am

Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5). 

Januar 10, 2026 12:17 pm

Im Urteil 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung. Es kam zum folgenden Schluss: «Auch wenn bloss der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung führte, d.h. die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, entband dies die Staatsanwaltschaft nicht, ihre bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Denn der Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen die bedingungslose Anwesenheitspflicht vor, zumal er nicht als "kann-Vorschrift" formuliert ist. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch dann eine Erscheinenspflicht trifft, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, d.h. lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen.» (E.2.2.3). «Auch Art. 405 Abs. 2 StPO entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass es sich ohnehin um keinen einfachen Fall handelt, der einer Dispensation zugänglich wäre, zumal eine erhebliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, die einen bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ausschliesst. Eine Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft in Fällen, in welche diese eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten beantragt, stellt auch keine übermässigen Anforderungen an die Ressourcen der Behörden, zumal weniger als fünf Prozent aller in den letzten Jahren ausgesprochenen Strafen betroffen sind Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sowie das Recht des Beschwerdeführers auf ein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sind damit verletzt […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.2.4).

Januar 8, 2026 6:58 am

Es hat noch wenige Plätze frei. Melden Sie sich jetzt an (bis spätestens Montag, 13, Januar 2026, 10:00 Uhr, vorbehalten bleiben freie Plätze): Starten Sie in das neue Jahr 2026 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referentinnen und Referenten präsentieren am Donnerstag, den 15. Januar 2026, im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über Mediation und alternative Streitbeilegung sowie Einblicke in die Traumatologie bei Stichwaffenverletzungen bis zum traditionellen Rückblick auf die besonders praxisrelevanten strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts aus dem ereignisreichen Jahr 2025. Neu wenden wir japanisches Zeitmanagement an; das Programm wird auf die Minute genau eingehalten. Erstmals haben wir mit Stephan Groth, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Strafrecht, Partner Landmann & Partner AG, auch einen Moderator für diese traditionelle Veranstaltung.