Sachverhalt
Dem A. wird unter anderem vorgeworfen, er habe am 17. November 2019 in einem Kreisverkehr die Beherrschung über seinen Personenwagen verloren, da er zu stark beschleunigt habe, weshalb der Personenwagen instabil geworden sei. Infolgedessen sei er seitlich schräg gerutscht und mit dem Geländer der Fussgängerunterführung kollidiert. Das Geländer sei durchgedrückt worden und es seien Fahrzeugteile auf die Personenunterführung gefallen. Niemand sei verletzt worden, doch habe A. durch sein riskantes Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. am 2. Juni 2022 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]), Nichttragens von Sicherheitsgurten (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV) und fahrlässiger Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgeldstrafe von 119 Tagessätzen zu Fr. 120.– und zu einer Busse von Fr. 200.–. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– an, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. März 2019 bedingt ausgesprochen hatte. Diese Strafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die erwähnte Gesamtgeldstrafe.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Ihm sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– sei nicht zu vollziehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und rügt u.a. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Das Bundesgericht macht zuerst die folgenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen:
«Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen).» (E.2.1.1).
«Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).» (E.2.1.2).
Betreffend Sichtweise der Vorinstanz, nimmt das Bundesgericht im Urteil 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 wie folgt Stellung:
«Die Vorinstanz hält fest, aus dem im Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschriebenen Tatablauf lasse sich der Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln genügend klar entnehmen. Es werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen zu stark beschleunigt habe, weshalb er mit einem Geländer in der Nähe einer Fussgängerunterführung kollidiert sei, wodurch dieses durchgedrückt worden sei. Es sei niemand verletzt worden, aber das riskante Fahrverhalten des Beschwerdeführers habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Die Vorinstanz hält fest, gestützt auf diese Formulierungen sei das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers genügend umschrieben. Letztlich verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, weil er beim Verlassen des Kreisverkehrs derart stark beschleunigt habe, dass sein Personenwagen instabil geworden, ins Schleudern geraten und mit dem Geländer neben der Personenunterführung kollidiert sei, wodurch Fahrzeugteile auf den Weg der Personenunterführung unterhalb des Geländers gefallen seien. Damit habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger geschaffen. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er bei überhöhter Geschwindigkeit im Kreisverkehr die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren könne. Zudem sei ihm die Verkehrssituation vor Ort bekannt gewesen. Er sei nicht das erste Mal durch diesen Kreisverkehr gefahren. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sei ausgesprochen worden, weil er in eben diesem Kreisverkehr zu schnell gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe um das Trottoir unmittelbar neben dem Kreisverkehr und um die Personenunterführung gewusst. Ihm sei bewusst gewesen, dass Fussgänger am Unfallort hätten sein können. Sein Verhalten sei ohne weiteres als rücksichtslos zu werten.» (E.2.2).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor Bundesgericht vor, sie sei über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen (E.2.3.2 a.A.).
Das Bundesgericht äussert sich dazu im Urteil 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 wie folgt:
«Damit übersieht er, dass das gerichtliche Beweisverfahren durchaus ergeben kann, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als in der Anklage dargestellt. Allerdings hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sein diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.» (E.2.3.2).
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.