Das Bundesgericht spricht einen Mann im Kontext sadomasochistischer Praktiken wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung schuldig; er hatte sich bei einem späteren Treffen nicht der Zustimmung seiner Partnerin versichert, nachdem sie sechs Monate zuvor zweimal entsprechende Praktiken ausgeübt hatten. Indem er sich beim erneuten Zusammentreffen nicht um die Frage der Zustimmung seiner Partnerin gekümmert hat, nahm er das Risiko in Kauf, dass sie mit diesen Praktiken nicht einverstanden sein könnte. Das Bundesgericht hebt im Urteil 6B_399/2024, 6B_405/2024 vom 5. September 2025 den Freispruch des Mannes durch das Freiburger Kantonsgericht auf. Es äussert sich u.a. wie folgt: «[…] Ainsi, sur la base de ces messages, l'intimé ne pouvait pas penser que la recourante avait donné son assentiment à de telles pratiques. S'agissant du " safe word ", la cour cantonale retient que "soucieux de sa partenaire, [l'intimé] a bien compris les risques qu'impliquaient leur sexualité avec le jeu de la domination et de la soumission ainsi que l'importance d'un " safe word " qui lui permet de comprendre s'il enfreint les limites de sa partenaire et à cette dernière de s'extraire du dispositif de soumission dans lequel elle se place" […]. Il est établi qu'un tel " safe word " avait été évoqué entre l'intimé et la recourante au mois de juin 2021, sans pourtant n'avoir jamais été pratiqué, ni thématisé à nouveau avant les faits litigieux. […] En effet, il n'y avait pas d'acceptation claire d'entrer dans le cadre d'un jeu sexuel, et aucune règle n'avait été posée. En outre, les lésions corporelles ont été infligées délibérément par l'auteur qui contrôlait leur intensité et leur nature. Il a conservé la maîtrise de la situation, alors que la recourante, placée dans une position de soumission sexuelle et contrainte physiquement, sans accord préalable sur un tel scénario, était privée de la maîtrise de la situation et ne saurait avoir accepté un quelconque risque. Que ce soit sous l'angle du motif justificatif ou du motif d'exclusion de typicité, dans les deux cas, ces motifs n'étaient pas donnés et l'intimé ne pouvait pas vraisemblablement penser que son comportement était couvert par l'assentiment de la recourante. En effet, en l'absence d'un assentiment donné de manière expresse ou tacitement (mais néanmoins perceptible), l'intimé a entrepris une pratique sexuelle sadomasochiste sans prendre la peine de s'assurer de l'assentiment de la recourante, ainsi que de la portée d'un tel assentiment. Ainsi, l'intimé a accepté le risque que la recourante ne puisse pas être d'accord, tant en ce qui concerne les lésions corporelles simples que les atteintes à l'intégrité sexuelle effectuées dans le cadre de ces violences. En se désintéressant de la question, contrairement à ce qui avait prévalu précédemment au mois de juin, lorsqu'il s'était assuré du ressenti de la recourante, l'intimé n'a pu qu'envisager et accepter la possibilité qu'un assentiment à de telles pratiques sadomasochistes ne soit pas donné et s'est accommodé du fait que tel ne soit pas le cas. Par conséquent, il a agi intentionnellement par dol éventuel. […].» (E.4.6.2).
Verletzung von GwG-Sorgfaltspflichten ist nicht gleich Eventualvorsatz zu Art. 305bis StGB
Im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024 behandelt das Bundesgericht auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Hier sind die Schlüsselausführungen: «Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz "überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB" stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem […] Geldwäschereigesetz ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus […]. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu. […].» (E.1.4.5). «Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Ebenso wenig verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach "in dubio pro reo" angenommen werden müsse, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D. und C. sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm, die Unschuldsvermutung. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz festgestellten Umstände, einschliesslich der erstellten Unzulänglichkeiten bezüglich Angaben und Abklärungen, sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdegegners verneint und den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.1.4.6). Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab, soweit es auf diese eintritt.
Antrag auf amtliche Verteidigung: Mitwirkungspflicht bei Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Im Urteil 7B_487/2025 vom 24. September 2025 aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht zur amtlichen Verteidigung u.a. wie folgt: «Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daher das in BGE 127 I 202 zur unentgeltlichen Verbeiständung einer geschädigten Person Gesagte auf beschuldigte Personen übertragen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren der Oberstaatsanwaltschaft Zürich (Stand Januar 2024) auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Gemäss deren Ziff. 3.2, S. 32 f., gelten für die Beurteilung der Mittellosigkeit der beschuldigten Person die gleichen Massstäbe wie für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Ziff. 5.2.7). Unter dem Titel "Mitwirkungspflicht" wird dort unter Ziff. 5.2.7.2, S. 56 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass volljährige Gesuchstellende in Ausbildung im Grundsatz über die finanziellen Verhältnisse der ihnen zum Unterhalt verpflichtenden Elternteile Auskunft zu geben hätten. Anders als der Beschwerdeführer meint, begründet der Leitfaden somit gerade kein berechtigtes Vertrauen, durch das seine gegenteilige Rechtsauffassung geschützt würde.» (E.4.3.2). «Der Beschwerdeführer gab einzig bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 an, über ein Einkommen von Fr. 1'500.-- und kein Vermögen zu verfügen. Hierfür wie auch für die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern fehlen aber jegliche Belege. Weitere Angaben zu seiner und der wirtschaftlichen Situation seiner Eltern machte der Beschwerdeführer nicht. Angesichts dessen gehen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist. Sein Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wurde deshalb zu Recht abgewiesen.» (E.4.3.3).
Ausnahmsweise Abweisung des Siegelungsbegehrens mangels Begründung
Im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 befasste sich das Bundesgericht in Fünfbesetzung im Kontext des sogenannten «Mosambik-Schuldenskandals» mit dem Thema Siegelung. Die Bundesanwaltschaft hatte das Siegelungsbegehren abgewiesen. Sie erachtete die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Siegelungsgründe als "offensichtlich ungenügend bzw. ungültig". Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Zwar betont das Bundesgericht - auch in der von der Vorinstanz für ihren Standpunkt angeführten Rechtsprechung - dass es grundsätzlich am Zwangsmassnahmengericht und nicht an der Staatsanwaltschaft liegt, über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden Indessen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise darauf nicht eintreten muss, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird […]. Mit Blick darauf kann denn auch - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes bereits im Siegelungsbegehren prozessual geboten sein […].» (E.2.4.1). «[…]. Vielmehr hätten sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens ungeachtet der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 GWG kann in einer solchen Situation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig ist, ob sie unter die Dokumentationspflicht nach Art. 7 Abs. 1 GWG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation ist insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der - etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung - Unterlagen und insbesondere elektronische Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle darüber (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Einzelnen sichergestellt wurde. Die Vorinstanz geht daher auch hinsichtlich der angeblichen Anwaltskorrespondenz zu Recht von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren aus.» (E.2.4.4). «Nach dem Gesagten verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Bundesanwaltschaft habe das Siegelungsbegehren der Beschwerdeführerinnen (ausnahmsweise) mittels Verfügung abweisen dürfen.» (E.2.5).
Anwendbarkeit von BetmG oder HMG als Einzelfallfrage
Im Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der Anwendbarkeit des BetmG und des HMG. Im vorliegenden Fall ging es um die Einfuhr von Delorazepam. Beschwerdeführerin war die Swissmedic. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst zur Beschwerdelegitimation von Swissmedic (E.1). In der Sache machte es u.a. die folgenden Ausführungen: «Das Verhältnis zwischen dem BetmG und dem HMG ist in Art. 1b BetmG geregelt […]. Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten gemäss Art. 1b Satz 1 BetmG die Bestimmungen des HMG (vgl. in diesem Sinne auch Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG). Die Bestimmungen des BetmG sind hingegen anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das BetmG eine strengere Regelung enthält als das HMG […].» (E.2.3). «Die Bestimmungen des BetmG sind anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG […]). Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein entscheidend, welche Regelung ("réglementation"; "normativa") das BetmG und das HMG in Bezug auf eine bestimmte Fallkonstellation (vorliegend: die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die als Heilmittel verwendet werden) treffen. Ob eine einzelne Vorschrift des BetmG oder des HMG im konkreten Einzelfall anwendbar wäre, ist hingegen unerheblich.» (E.2.8.1). «Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das BetmG betreffend die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen keine strengeren Vorschriften als das HMG enthalte, und mit dieser Begründung die Anwendbarkeit des HMG bejaht hat, verstösst sie gegen Bundesrecht. Zum einen ist bei der Beurteilung nach Art. 1b Satz 2 BetmG nicht erheblich, ob eine Vorschrift des HMG oder des BetmG auf den vorliegenden Fall konkret anwendbar wäre. Massgebend ist vielmehr, welche Regelung für eine bestimmte Fallkonstellation vom HMG und vom BetmG getroffen wird […]. Zum anderen ist die von der Vorinstanz angerufene Norm (nämlich Art. 19a Ziff. 2 BetmG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Norm erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen […]. Dies war vorliegend nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht der Fall […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.8.3).
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024, 6B_222/2024 vom 26. August 2025 aus dem Kanton Bern die Beschwerden von vier Personen ab, die vom Obergericht des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem bei einer Kundgebung von 2017 in Bern gezeigten Transparent "KILL ERDOGAN" wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 StGB) verurteilt wurden. Hier sind einige der Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Das Bundesgericht gelangte in BGE 145 IV 433 zum Schluss, Art. 259 StGB schütze konkrete Individualrechtsgüter der Strafnormen, zu deren Verletzung aufgerufen werde, nur mittelbar. Es hielt fest, Art. 259 StGB ziele in erster Linie, genauso wie die Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB), auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. In Bezug auf Art. 259 StGB nannte es als ein solches kollektives Rechtsgut unter Verweis auf Meinungen aus der Lehre den öffentlichen Frieden bzw. "la paix publique" [...]. Diese Ansicht vertreten sowohl die Botschaft betreffend die redaktionelle Anpassung der Strafbestimmung [...] als auch weitere Autoren im Schrifttum [...]. Sie ist zu bestätigen. Der Umstand, dass der öffentliche Friede übergeordnetes Ziel des Strafrechts überhaupt darstellt (was insbesondere FIOLKA hervorhebt, der in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz sieht und den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ablehnt; [...]), steht nicht entgegen, den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerversion zu definieren in dem Sinne, alsdass dieses Delikt unmittelbar gegen den öffentlichen Frieden gerichtet ist [...]. Denn einerseits ist ein anderes (eigenständiges) Rechtsgut, das direkt von der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 259 StGB betroffen wäre, nicht ersichtlich. Auch FIOLKA nennt ein solches nicht. Andererseits lässt sich das Rechtsgut des öffentlichen Friedens näher spezifizieren, vergleichbar wie FIOLKA das beim Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB macht. FIOLKA führt betreffend Art. 258 StGB aus, es gehe dort um den Schutz "der Unbesorgtheit der Menschen" bzw. des "allgemeinen Sicherheitsgefühls", das er beschreibt als "Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein" [...]. Diese Konkretisierung kann für Art. 259 StGB übernommen werden, soweit die deliktische Handlung, zu der aufgefordert wird, zum Nachteil einer nicht konkret eingrenzbaren Anzahl von Personen geht. Daneben lässt sich als besonderer Schutzgehalt von Art. 259 StGB vor allem das Vertrauen des Einzelnen darauf nennen, dass die Strafrechtsordnung nicht durch Mobilisierung der Massen (ausserhalb des ordentlichen Wegs der Gesetzgebung) untergraben und in ihrer bedingungslosen Geltung in Frage gestellt wird. Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung übersteuert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht. Es droht im schlimmsten Fall eine Massenkriminalität [...]. Das gilt gleichermassen, wenn die Straftat im Ausland begangen werden soll, soweit jedenfalls das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Denn verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen. In diesem Fall ist auch bei einer öffentlichen Aufforderung zu einer Auslandstat das massgebliche Rechtsgut des öffentlichen Friedens tangiert. Hierfür spricht darüber hinaus ebenso die Nähe der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB zur (versuchten) Anstiftung gemäss Art. 24 StGB. Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung [...]. Die öffentliche Aufforderung weist Parallelen zur Anstiftung auf, da sie wie diese auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss, die Adressaten unbestimmt bleiben können und das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Adressaten nicht erforderlich ist [...]. Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist laut der Rechtsprechung trotz des durch die Haupttat gegebenen Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen [...]. Es erweist sich infolgedessen als stringent, dem Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB ebenfalls nicht allein deswegen die Anwendung zu versagen, weil die Aufforderung - gleich wie die Anstiftung in der oberwähnten Konstellation - eine im Ausland zu verübende (Haupt-) Tat betrifft. Öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB sind folglich auch dann tatbestandsmässig, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist.» (E.4.4.3).
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bei Massenschlägerei mit «Bild der Verwüstung» von Rumänen in Rümikon
Im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 aus dem Kanton Aargau, der Handlungsort war Rümikon AG, befasste sich das Bundesgericht mit der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Den Fall beschreibt der «Blick» wie folgt: «Bild der Verwüstung: Rumänen wehren sich nach Massenschlägerei vor Bundesgericht». Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte selber sogar Folgendes: «[es] sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren.» (E.3.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6). «Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5). Der Fall war auch Gegenstand der Parallelverfahren Urteil 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 und Urteil 6B_1286/2023 vom 15. September 2025.
Abgrenzung von Angriff i.S.v. Art. 134 StGB und Raufhandel i.S.v. 133 StGB sowie strafrechtliche Landesverweisung
Im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Bern (zur amt. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit wüsten Szenen im malerischen Thun. Das Bundesgericht präzierte dabei einerseits seine Praxis zum Angriff i.S.v. Art. 133 StGB und der Abgrenzung zum Raufhandel i.S.v. Art. 134 StGB, nach eingehender Diskussion wie folgt: «Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist […]. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. […]. Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt […].» (E.3.2.5). Andererseits bestätige das Bundesgericht die strafrechtliche Landesverweisung: «Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine gute wirtschaftliche und sprachliche Integration noch keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet und Vater eines Kindes, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Allerdings ist ihm und seiner Ehefrau entgegenzuhalten, dass sie die Familiengründung erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 in Angriff nahmen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie um die drohende Landesverweisung wussten. Mit seiner Freundin zog er erst zwei Monate vor der oberinstanzlichen Verhandlung zusammen […], weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat vorlag […] Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2020 bekannt, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Dem ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen […]. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Interessenabwägung zudem zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer mobilisierte aus Rache bzw. zwecks Herstellung seiner Ehre eine grosse Anzahl Personen für einen äusserst brutalen körperlichen Übergriff auf eine andere Personengruppe, bei dem mehrere Geschädigte zahlreiche Verletzungen davontrugen […]. Die Tat wiegt schwer und zeugt von einer grossen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Gewaltdelikte. […]. Weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung ein definitives Vollzugshindernis entgegensteht.» (E.5.4.3).
Legitimation und deren Begründung bei Beschwerde an das Bundesgericht durch Privatklägerschaft
Im Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 aus dem Kanton Schaffhausen äussert sich das Bundesgericht zum Thema der Beschwerdelegitimation des Geschädigten im Strafverfahren. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR […]. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG […]. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet […]. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis" […]. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend […].» (E.1.1). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Ultimatum des Bundesgerichts an Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung oder Haftentlassung
Im Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit dem (leider oft vorkommenden) Thema der Untersuchungshaft bei fehlenden Untersuchungshandlungen im Vorverfahren. Das Bundesgericht hiess die Haftbeschwerde teilweise gut, u.a. wie folgt: «Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen […].» (E.2.4.3). «Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der Strafuntersuchung im Januar 2024 bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 keine Anklage erhoben hat. Das Verfahren stand somit während eineinhalb Jahren still. Wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zutreffend ausführen, lässt sich diese Untätigkeit nicht rechtfertigen, denn nach der Vorinstanz ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zwar umfangreich, aber nicht besonders komplex. […]. Überdies geht aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft hervor, dass sie zwischenzeitlich offenbar immer noch keine Anklage erhoben hat.» (E.2.5.1). «Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nun umgehend Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Hat sie bis spätestens 14. November 2025 keine Anklage erhoben, ist der Beschwerdeführer sofort - und, sofern nötig, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der strafprozessualen Haft zu entlassen. Die Strafbehörden werden ausserdem auch im Falle einer Anklageerhebung zu berücksichtigen haben, dass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots das Strafverfahren keine weitere Verzögerung erlaubt.» (E.2.5.3).