Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen mehrfacher Drohung und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, den Geschädigten an seinem Wohnort abgepasst, ihn unter Behändigung eines Pfeffersprays mehrfach mit einer Thermosflasche gegen den Kopf geschlagen sowie ihm schliesslich mit der geöffneten Klinge eines Korkenziehers gedroht und ihm dabei gesagt zu haben, er werde ihn stechen und umbringen.
Instanzenzug
Der A. wurde am 26. September 2023 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 29. September 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 22. März 2024 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 25. Januar 2024 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erhob A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. März 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024
Das Bundesgericht bemerkt im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 einleitend zum Thema der anwendbaren Fassung des Haftgrundes der Ausführungsgefahr Folgendes:
«Der hier streitige Haftgrund der Ausführungsgefahr (aArt. 221 Abs. 2 StPO) wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Die hier streitige erstinstanzliche Verfügung datiert vom 22. Dezember 2023, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich altrechtlich zu beurteilen sind (BGE 137 IV 145 E. 1.1; Urteile 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1). Die Frage des Übergangsrechts braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet zu werden, da zumindest hinsichtlich der vorliegend relevanten Streitfrage kein Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Recht besteht.» (E.1.2).
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die Voraussetzungen für die Annahme von Ausführungsgefahr seien nicht erfüllt (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich dann im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 wie folgt:
«Ausführungsgefahr im Sinne von aArt. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von aArt. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr daher besondere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).» (E.2.1).
«Aufgrund der Qualifikation von aArt. 221 Abs. 2 StPO (wie auch des neuen Art. 221 Abs. 2 StPO) als selbständiger gesetzlicher Haftgrund ist nicht vorausgesetzt, dass die Drohung die Tatbestandsmerkmale von Art. 180 StGB erfüllt (so ausdrücklich Urteil 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher unerheblich, ob die geschädigte Person „in Angst und Schrecken“ versetzt wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer (Todes-) Drohung ausgegangen, zielen ins Leere. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 BGG), der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mit dem Tod bedroht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Feststellung als willkürlich auszuweisen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Ernsthaftigkeit der Drohung des Beschwerdeführers wird sodann durch den Umstand unterstrichen, dass er den Geschädigten dabei unbestrittenermassen tätlich angegangen hat. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe angedroht, ein schweres Verbrechen zu begehen.» (E.2.2).
«Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der Vorinstanz festgestellte ungünstige Legalprognose sei nicht ausreichend, um Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr anzuordnen. Erforderlich sei eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, er werde die angedrohte Straftat begehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Erforderlich ist zwar grundsätzlich eine sehr ungünstige Risikoprognose. Je gravierender das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich indessen – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr daher kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Die Praxis verlangt bei drohenden Tötungsdelikten keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, eine deutliche Ausführungsgefahr genügt in diesen Konstellationen (Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.8). Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteil 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1 mit Hinweis).» (E.2.3).
«Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung ausdrücklich ein ernsthaft drohendes „schweres Verbrechen“ voraus (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Für die Beurteilung der Legalprognose stützt sich die Vorinstanz insbesondere auf eine Vorabstellungnahme vom 12. Januar 2024 zur Begutachtung des Beschwerdeführers durch die psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Darin – so die Vorinstanz – werde insbesondere festgehalten, die Legalprognose sei in Bezug auf interpersonelle Gewalttaten belastet. Ohne Behandlung „lasse sich das Gefahrenpotential im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten“. Zudem seien vor dem Hintergrund einer möglichen einschiessenden psychotischen Verkennung „auch schwere Gewalttaten auch zum Nachteil unbeteiligter Dritter möglich“. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Gutachterin lege überzeugend dar, „in welchen Situationen es inskünftig zu vergleichbarem strafrechtlich relevanten Verhalten“ des Beschwerdeführers kommen könnte, weshalb „ohne Weiteres davon auszugehen“ sei, „dass die entsprechenden Straftaten unmittelbar bzw. in naher Zukunft drohen“. Dabei verkennt die Vorinstanz indessen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer bislang zur Last gelegten Delikten (einfache Körperverletzung und Drohungen) lediglich um (allenfalls schwere) Vergehen und nicht um „schwere Verbrechen“ handelt. Die Gefahr „neuerlicher Straftaten“, die sich „im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten“ lassen, vermag daher von vornherein keine Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (alte oder neu Fassung) zu begründen. Der Beschwerdeführer rügt sodann zu Recht, hierfür sei auch eine nicht weiter definierte „Möglichkeit“, er könnte auch schwere Gewalttaten zum Nachteil unbeteiligter Dritter begehen, nicht ausreichend.» (E.2.4).
«Im angefochtenen Entscheid wird bei der Erstellung der Legalprognose des (nicht vorbestraften) Beschwerdeführers nicht (hinreichend) zwischen Straftaten im „Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen“ sowie der angedrohten „schweren Verbrechen“ differenziert. Unter diesen Umständen erlaubt es der angefochtene Entscheid nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid wie vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Durch den Rückweisungsentscheid wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des aufgehobenen Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 zurückversetzt. Soweit die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023, mit welcher Untersuchungshaft bis zum 22. März 2024 angeordnet wurde, durch den angefochtenen und nun aufzuhebenden Entscheid ersetzt wurde, lebt sie wieder auf (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.1 in fine) und gilt insoweit als rechtsgültigen Hafttitel.» (E.2.5).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung durch die Vorinstanz zurück.