Im Urteil 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024 aus dem Kanton Schwyz (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Zuständigkeit des Berufungsgerichts über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu entscheiden. Es bemerkte u.a.: «Indes ist das Kantonsgericht Schwyz erneut darauf hinzuweisen, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden hat (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4). Bei der Beurteilung der Fristwahrung können sich durchaus heikle Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen (vgl. etwa Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3). Der Gesetzgeber erklärte in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheid Gegenstand des Rechtsmittels bildet, sondern das Berufungsgericht für zuständig. Das erstinstanzliche Gericht hat die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es kann sich (muss aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern (Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO).» (E.5). Das Bundesgericht äusserte sich weiter zur sog. Evidenztheorie, wonach fehlerhafte Entscheide nichtig sind, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E.6).
Im Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau macht das Bundesgericht umfassende und fast lehrbuchartige Ausführungen zum Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (E.3) sowie zum Genugtuungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Berufungsverfahren (E.2). Hier ist eine der Schlüsselstellen: «Vorliegend äussert sich die Vorinstanz nicht zu einer allfälligen Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist damit unklar, ob sie die Frage der Entschädigung überhaupt geprüft hat, wie sie dies nach Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO tun müsste. Aus dem Urteil und den Akten ergibt sich nicht, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, allfällige Forderungen zu beziffern und zu belegen. Damit verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 429 Abs. 2 StPO. […] Da das Bundesgericht erstmals mit BGE 144 IV 207 und damit nach Eingang der vorliegenden Beschwerde entschieden hat, dass die Entschädigung nach Art. 429 StPO im Endentscheid festzusetzen ist und nicht nachträglich bestimmt werden kann, weshalb sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg zu wehren hat, wenn es die Strafbehörde unterlässt, über die Entschädigung zu befinden […]. Ein reformatorischer Entscheid ist, entgegen dem Antrag der Vorinstanz, nicht möglich, da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, erstmals über die Frage einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu befinden.» (E.3.2).
Art. 85 StPO und Art. 88 StPO im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 7B_209/2024 vom 8. Mai 2024 aus dem Kanton Bern ging es um Mitteilungen im Strafverfahren, im vorliegenden Fall im Entsiegelungsverfahren. Die Adresse des Beschwerdeführers war den Untersuchungsbehörden nicht bekannt, doch hatte er seine Anwältin als Zustellungsdomizil bezeichnet. Es erging keine öffentliche Bekanntmachung i.S.v. 88 StPO. Das Bundesgericht entschied: «Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 85 und 88 StPO sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht. Die Beschwerde in Strafsachen ist begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist formell aufzuheben. Ob er - wie der Beschwerdeführer argumentiert - sogar als nichtig zu beurteilen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.5). Die Vorinstanz wird - nachdem sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat - neu über das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.» (E.2.4).
Strafrechtliche Landesverweisung und Art. 406 StPO sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
Im Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt (zur amtl. Publ. vogesehen) ging es um die Frage, ob das Berufungsgericht eine Landesverweisung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Das Bundesgericht äusserte sich generell-abstrakt zu Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wie folgt: «Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wurde im Rahmen der Einführung der Landesverweisung nicht geändert. […]. Da es sich bei Art. 406 Abs. 1 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, bei deren Anwendung immer auch zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, entscheidet sich die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze.» (E.2.3). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 406 Abs. 1 (lit. a) und den Anspruchs auf rechtliches Gehört gut: «Indem die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht in einem schriftlichen Verfahren erneut über die Landesverweisung entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen resp. sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu äussern, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.» (E.3.2). Das Bundesgericht folgte: […] ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen (Verletzung von Art. 406 StPO, Verletzung des rechtlichen Gehörs) gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, in materieller Hinsicht auf die Voraussetzungen der Landesverweisung einzugehen.» (E.4).
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. Mai 2024 die aktualisierte Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung gutgeheissen. Die bisherige Strategie stammte aus dem Jahr 2015. Seither sind neue operative Massnahmen und Instrumente in Kraft getreten. Diese wurden in die Strategie integriert. Künftig soll die Strategie alle vier Jahre überprüft werden.
Tücken der Gesamtstrafenbildung
Im Urteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Wallis befasste sich das Bundesgericht mit einer versuchten Tötung sowie vier Verkehrsdelikten. Zur versuchten Tötungen finde sich im Urteil interessante Ausführungen zum Thema DNA (E.2.4.1 ff.). Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch vor Bundesgericht nur bei der Rüge bezüglich der Gesamtstrafenbildung. Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: «In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz für die vier Raserfahrten (und eine andere Fahrt vom 7. Oktober 2014) global noch eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten bzw., in Anwendung des Asperationsprinzips, 18 Monaten ausgefällt hatte. Jedenfalls müsste die Vorinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Strafzumessung rügt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne im Einzelnen Willkür darzutun.» (E.3.1.3).
Ausgebuchte Fortbildung Neues Sexualstrafrecht x Widder Hotel vom 28. Mai 2024 von LAWSTYLE EDUCATION®
Das neue Sexualstrafrecht tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft. Im Zentrum der Gesetzesänderung steht u.a. die Ausdehnung der geltenden Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Am 28. Mai 2024 fand im Widder Hotel in Zürich die restlos ausgebuchte LAWSTYLE EDUCATION® Fortbildung zum Neuen Sexualstrafrecht statt. Es referierten Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli, Dr. Ines Meier, Thomas Fingerhuth und Sabrina Weisskopf. Im Saal befanden sich auch über 20% aller Fachanwältinnen und Fachanwälte SAV Strafrecht (der Deutschschweiz).
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Tätigkeitsbericht 2023
Der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz (BJ IRH) hat am 30. Mai 2024 seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 publiziert. Im Fokus steht das Thema der diplomatischen Garantien. Ausserdem wird die jüngste EU-Gesetzgebung in Sachen e-Evidence beleuchtet. Ergänzt wird der Bericht durch nützliche Informationen zum Direktionsbereich, Hinweise auf elektronische Hilfsmittel für die Praktikerinnen und Praktiker, neue Rechtsgrundlagen sowie ausgewählte Fallbeispiele.
Anforderungen an Beweislage der Vortat bei Geldwäscherei
Im sehr lesenswerten wirtschaftsstrafrechtlichen Urteil 7B_171/2022 vom 15. April 2024 aus dem Kanton Luzern ging es um Rückweisung eines Urteils des Kriminalgerichts Luzern an die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht Luzern. Es ging um einen Fall der Geldwäscherei mit unklarer Lage bei den strafbaren Vortaten, gemäss hatten sämtliche verfahrensgegenständliche Gutschriften «mit grösster Wahrscheinlichkeit» denselben deliktischen Ursprung (Checkbetrug). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft […] um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat […] unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus […]. Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall "Gewissheit" darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen […]. Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist […].» (E.2.6.2). Der Fall ist weiter strafprozessual interessant, bezüglich der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft: «Eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ist vorliegend ausgeschlossen, da die gemäss der Vorinstanz erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne dieser Bestimmung darstellen […]. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in welchem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz zusätzliche Beweiserhebungen betreffend die verbrecherische Herkunft der vom Beschuldigten erlangten Gelder und damit betreffend die Geldwäschereivortaten erforderlich sind […]. Da sich diese Vortaten im Ausland ereigneten, werden die meisten zusätzlichen Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen sein. Bei den von der Vorinstanz als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen handelt es sich folglich nicht um wenig komplizierte Verrichtungen, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind» (E.3.3.3). Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Präzisierungen des Bundesgerichts zu Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinnen von Art. 285 Ziff. 1 StGB
Im Urteil 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 aus dem Kanton Zürich, einer abgewiesenen Beschwerde, nahm das Bundesgericht von sich aus Stellung zu Tatbestand von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht erklärte bzw. betonte insbesondere Folgendes: «Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; Urteil 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E.6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, S. 402).» (E.3.1).
Social Media