Juli 2, 2024 5:59 am

Als 1. Vizepräsident  des Obergerichts des Kantons Zürich amtet ab dem 1. Juli 2024 lic. iur. Christian Prinz. Er ist seit 2012 Mitglied des Obergerichts und war davor als Richter am Bezirksgericht Hinwil tätig. Zurzeit ist er Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts. Per 1. Juli 2024 wurde Flurina Schorta Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie trat die Nachfolge von Martin Langmeier an, der die Funktion des Obergerichtspräsidenten vier Jahre inne hatte. Herzliche Gratulation!

Juni 30, 2024 5:10 am

Im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Graubünden ging es um die strafrechtliche Landesverweisung. Das Bundesgericht machte hier präzise generell-abstrakte Aussagen zum Prüfungsschema eines Härtefalls (E.2.1.2 ff.). Die Landesverweisung wurde hier vom Bundesgericht bestätigt, trotz eines 9 Monate alten Kindes, es lagen aber besondere Lebensumstände vor (E.2.3.3). Das Bundesgericht führte u.a. aus: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4).» (E.2.1.4). Das Bundesgericht lies aber offen, welches Alter eines Kindes es als «anpassungsfähig» ansieht.

Juni 28, 2024 2:43 pm

Mangels rechtsgenüglich bewiesener Geldwäschereivortat in Tschechien bzw. der Ukraine spricht die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die beiden erstinstanzlich für schuldig befundenen ukrainischen Beschuldigten, darunter den ehemaligen ukrainischen Parlamentarier Mykola Martynenko, zweitinstanzlich vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB) frei  (Urteil CA.2020.14). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Wert von rund CHF 3,6 Mio wird entsprechend aufgehoben. Martynenko war seit 2002 Mitglied und seit 2007 Vorsitzender des ukrainischen parlamentarischen Ausschusses für Brennstoff, Nuklearpolitik und Nuklearsicherheit. 2015 entschied er sich aufgrund der von den schweizerischen und ukrainischen Ermittlungsbehörden gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, als Parlamentarier zurücktreten. Das Urteil CA.2020.14 betrifft die Berufungen der beiden Beschuldigten sowie von zwei drittbetroffenen Gesellschaften gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Juni 28, 2024 2:24 pm

Der Kanton Luzern muss im Rahmen der Opferhilfe für die Unterbringung einer Frau in einer Notunterkunft aufkommen. Die psychische Beeinträchtigung der Frau durch die wiederholten Suiziddrohungen ihres damaligen Ehemannes war hinreichend schwer, um ihre Opferstellung zu begründen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_653/2022 vom 3. Juni 2024 die Beschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts gut. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaubhaftmachens (Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; je mit Hinweis).» (E.4.1).

Juni 26, 2024 2:18 pm

Im Urteil 7B_36/2023 vom 25. April 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Zürich (vgl. auch das parallele Urteil 7B_38/2023 vom 25. April 2024 des Bundesgerichts) ging es um die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Zivilansprüchen, im vorliegenden Fall aus Arbeitsvertrag. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Ansprüchen aus Arbeitsvertrag wie folgt: «Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. und 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und 3.3; Urteile 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2; 6B_602/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1).» (E.1.1). «[…] Jedenfalls handelt es sich beim geltend gemachten Zivilanspruch um einen solchen aus Arbeitsvertrag, der nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafprozess sein kann. Nach der Rechtsprechung (oben E. 1.1 in fine) ist jemand, der einen vertraglichen Anspruch besitzt, nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt. Damit ist die Beschwerdeführerin aber auch nicht beschwerdelegitimiert.» (E.1.2).

Juni 25, 2024 1:59 pm

Im Urteil 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Gutachten bei stationären Massnahmen. Das Bundesgericht erläuterte generell-abstrakt ausführlich die Anforderungen an das Gutachten und an das Gericht (E.2). Interessant sind insbesondere auch die folgenden sachspezifischen Ausführungen: «Eine einmalige Exploration während 100 Minuten bewegt sich angesichts der Rechtsprechung und der in der Fachliteratur vertretenen Ansicht eher im untersten Bereich des Richtwerts […]. Jedoch können die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden […]. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Sachverständige anlässlich ihrer Einvernahme überzeugend begründet, weshalb sie eine einmalige Exploration der Beschwerdeführerin von der Dauer von 100 Minuten als genügend erachtet habe: Diese habe ihr gut Auskunft geben können, sei in stabil remittiertem Zustand gewesen und die Störung sei in den Akten eindeutig dokumentiert gewesen. […]. Die Sachverständige hat im Gutachten begründet, dass sie auf eine körperliche Untersuchung verzichte, da sich anhand der Anamneseerhebung keine Hinweise auf eine für die gutachterlichen Fragestellungen relevante körperliche Erkrankung ergeben hätten […]. Damit hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf eine körperliche Untersuchung verzichtet. Diese Einschätzung der Sachverständigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, es handle sich dabei lediglich um reine Spekulation nicht in Frage zu stellen. Unter den gegebenen Umständen stellt die unterlassene körperliche Untersuchung keinen Mangel im Gutachten dar […]» (E.2.3.3).

Juni 21, 2024 12:39 pm

Im Urteil 7B_38/2022 vom 29. April 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um einen durch einen mit Vermittlung der Staatsanwaltschaft getroffenen Vergleich bei einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Die beschuldigte Person machte eine Parteientschädigung geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und äussert sich u.a. wie folgt: «Demgegenüber ist die Regelung von Art. 427 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf den Fall eines Vergleichs nach Art. 316 StPO zugeschnitten: Danach trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Damit soll die Bereitschaft der Beteiligten zur Zustimmung zu einem durch die Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Vergleich gefördert werden (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 288).  Gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf sodann eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt; die Vereinbarung darf sich nicht zulasten des Bundes oder des Kantons auswirken. Bei der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts wurde dieser Genehmigungsvorhalt vorgeschlagen, damit es die Parteien nicht in der Hand haben, durch Abschluss einer solchen Vereinbarung die Kostenpflicht z.B. einer zahlungsunfähigen Partei zuzuschieben und so den Staat um die ihm zustehenden Verfahrenskosten zu prellen (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 288), bzw. die Kostenpflicht gar dem Staat aufzuerlegen. Hierin kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Vereinbarungen nicht zulasten eines Dritten - hier des Staates - abgeschlossen werden können ("alteri stipulari nemo potest"). Sowohl Abs. 3 wie auch Abs. 4 von Art. 427 StPO beziehen sich dabei auf die Verfahrenskosten. In der Lehre zu dieser Bestimmung wird jedoch ein Zusammenhang zu den Entschädigungen hergestellt: So wird zutreffend ausgeführt, dass Abs. 3 Entschädigungen zugunsten der Parteien gerade nicht betrifft, diese mithin nicht vom Staat getragen werden (Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 427 StPO), sondern sich die Parteien über die Auflage allfälliger Entschädigungen zu einigen haben (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 427 StPO). Die Regel von Abs. 4 kommt dabei auch auf Entschädigungen zur Anwendung: Die Parteien können Dritte oder den Staat ohne deren Einverständnis nicht mit zu leistenden Entschädigungen belasten (Domeisen, a.a.O., N. 17 zu Art. 427 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O.). Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur das Schicksal der Kosten, sondern auch jenes der Entschädigung (en) im Vergleich zu regeln ist. Ein Vergleich bedarf der Genehmigung der Behörden, wenn die Parteien sich Entschädigungen zulasten des Staates vorbehalten wollen. Ansprüche gegen den Staat entstehen mithin nur im Falle eines von der Behörde genehmigten Vorbehalts einer Entschädigung zulasten der Staatskasse.» (E.2.2).

Juni 20, 2024 7:58 am

Beatrice Kolvodouris Janett wird per 1. Januar 2025 Amtsleiterin der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Das Obergericht ernannte die seit 2022 als Oberstaatsanwältin und somit stellvertretende Amtsleiterin tätige Juristin zur neuen Leitenden Oberstaatsanwältin. Die 48-Jährige folgt auf Christian Aebi, der auf diesen Zeitpunkt seinen vorzeitigen Altersrücktritt erklärt hat.

Juni 20, 2024 6:50 am

Im Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 aus dem Kanton Bern ging es um den Umgang von Gerichten mit unverwertbaren Beweisen bzw. Akten. Ein kurzes und bündiges und sehr wichtiges Urteil des Bundesgerichts, welches sich u.a. wie folgt äusserte: «Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst zu Recht, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die erste Instanz die Akten ordnungsgemäss erstellt hat. Dies war nicht der Fall, nachdem die erste Instanz die von ihr als unverwertbar erklärten Aktenteile nicht aus den Akten entfernt bzw. separat und verschlossen der Vorinstanz übermittelt hat. Zutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht nicht vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens und damit nach den Einvernahmen über die Verwertbarkeit der Beweismittel des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens entschieden. Dies hat dazu geführt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie dem Zeugen B. unverwertbare Aktenstellen vorgehalten und protokolliert hat. Damit unterläuft die Vorinstanz Art. 339 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO, wonach sie über Vorfragen vor den eigenen Beweiserhebungen zu entscheiden hat. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz sodann übersehen, dass sie die von ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten unverwertbaren Vorhalte aus ihrem eigenen Protokoll der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung als unverwertbar hätte erklären und entfernen müssen. Problematisch ist auch, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss, wonach die Einvernahme des Zeugen B. vom 11. Februar 2020 und die darauf basierenden Vorhalte nicht verwertbar seien, die Aktenstellen nicht eindeutig mit Seiten- und Zeilenzahl bezeichnet. Schliesslich hat die Vorinstanz ungeachtet ihres Beschlusses die klare Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet. Sie hat das unverwertbare Einvernahmeprotokoll vom 11. Februar 2020 von B. nicht aus den Akten entfernt und separat bzw. verschlossen aufbewahrt. Zudem hat sie auch alle weiteren darauf basierenden Beweismittel, d.h. auch Vorhalte in den Folgeeinvernahmen, zu Unrecht in den Akten belassen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass sämtliche unverwertbaren Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren sind. Dies gilt für die unverwertbare Einvernahme von B. vom 11. Februar 2020, die Vorhalte aus der ersten Einvernahme gegenüber B. in der delegierten Einvernahme vom 2. März 2020 sowie das Protokoll des Berufungsverfahrens, soweit dem Beschwerdeführer und dem Zeugen B. Vorhalte aus den genannten unverwertbaren Aktenteilen gemacht wurden.» (E.2.3).