Juni 5, 2023 4:38 am
Im Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um die Beurteilung die Ausschreibung eines strafrechtlichen Landesverweises in das Schengener Informationssystem (SIS) eines britischen Staatsbürgers und die Auswirkungen des Brexits darauf. Das Bundesgericht kam zum folgenden Entscheid: Die Ausschreibung im SIS keine Sanktion und unterscheidet sich insofern von der Ausweisungsverfügung selbst. Das Argument des Beschwerdeführers, dass auf die Ausschreibungsverfügung im SIS die gleichen Grundsätze wie auf die Landesverweisung anzuwenden seien, geht somit fehl. Da die Ausschreibung im SIS-Register dem Vollstreckungsrecht bzw. dem Polizeirecht unterliegt, ist die Notwendigkeit dieses Eintrags nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch den Strafrichter gilt. Im vorliegenden Fall war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Strafurteils, d.h. im Jahr 2022, kein Schengen-Staat mehr, sodass der Beschwerdeführer zu Recht als "Drittstaatsangehöriger" im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrachtet wurde, unabhängig davon, ob die Straftaten vor dem Austritt des Landes aus dem Schengen-Raum am 1. Januar 2021 begangen wurden. Die Grundsätze des Rückwirkungsverbots des Strafgesetzes und der lex mitior (Art. 2 StGB) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (E.1.6).
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