Sachverhalt
Der A. sollte am 10. August 2021 zwecks Hafteinvernahme aus dem Polizeigefängnis zur Staatsanwaltschaft See/Oberland transportiert werden. Gemäss Anklagevorwurf (Dossier 2) soll sich A. bei der Fesselung im Polizeigefängnis aggressiv und renitent verhalten haben. Als er durch die beiden Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei Zürich, B. und C., zum Fahrzeug begleitet wurde, habe er versucht, B. zu treten und beiden Sicherheitsassistenten „Schwedenküsse“ zu verpassen. Aufgrund des äusserst renitenten Verhaltens von A. wurde die Zuführung an die Staatsanwaltschaft abgebrochen. A. habe sich geweigert, selbständig zu gehen und habe in die Zelle getragen werden müssen. Als ihm die Handfesseln in der Zelle gelöst wurden, habe er den Zeigefinger von C. ergriffen und diesen verdreht, was zu einer mittelschweren Stauchung und einer viertägigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Durch dieses Verhalten habe sich A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.
Instanzenzug
Am 13. April 2023 sprach das Bezirksgericht Hinwil A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) schuldig; vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 sprach es ihn frei. Es verurteilte A. zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, wobei vorgemerkt wurde, dass die Freiheitsstrafe vollumfänglich durch die erstandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme verbüsst sei. Für die 4 Tage Überhaft sprach das Bezirksgericht A. eine Genugtuung von Fr. 800.- zu.
Die gegen das Urteil vom 13. April 2023 von A. erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2023 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und es sei ihm für die unrechtmässige Haft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100’000.– zuzusprechen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024
Es wird hier nicht auf die (erfolglosen) Rügen des Beschwerdeführers eingegangen.
Interessanterweise nahm das Bundesgericht selber im Urteil 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 nach der Abhandlung und Abweisung der Rügen des Beschwerdeführers, wohl als obiter dictum anzusehen, wie folgt Stellung:
«Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; Urteil 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E.6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, S. 402).» (E.3.1).
«Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zu Recht unangefochten geblieben. Die beiden Sicherheitsassistenten im Haftbetrieb, C. und B., sind Beamte im Sinne der Gesetzesbestimmung. Sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Transportvorbereitung (versuchter Tritt und versuchte Kopfnüsse) als auch anlässlich der Abnahme der Handschellen (Packen der Hand von C. sowie das Festhalten und versuchte Drehen des Fingers, sodass eine Verstauchung resultierte) stellen Gewaltanwendung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar.
Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 21 StGB schuldig spricht.» (E.3.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt (E.5).