Der Informationsaustausch unter den Schengen-Staaten soll effizienter und wirksamer werden. Als Schengen-assoziierter Staat leistet die Schweiz ihren Beitrag dazu. Deshalb hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung an seiner Sitzung vom 4. September 2024 die Botschaft verabschiedet. Ziel ist, die grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus effektiver bekämpfen zu können.
Zulässige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts
Im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt dabei vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).» (E.2.1). «Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.2.2). Das Bundesgericht schützte im vorliegenden Fall die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts (E.4.3).
Tücken beim Strafantrag
Im Urteil 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 aus dem Kanton Zug befasste sich das Bundesgericht mit den Tücken beim Strafantrag (es ging um Unbefugtes Aufnehmen fremder Gespräche i.S.v. Art. 179ter StGB). Das Bundesgericht äusserte sich zum Strafantrag allgemein wie folgt: «Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar […]. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden könnte (Vertretung in der Erklärung). Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er Strafantrag erheben will […]. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung und Kindesverhältnis […]. Bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist nur, aber immerhin zu verlangen, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt […]» (E.2.2.3). Im vorliegenden Fall schützte das Bundesgericht den Strafantrag und wies die Beschwerde ab (E.4).
Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung und Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG
Im Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau hatte sich das Bundesgericht bei einem SVG-Delikt mit der Strafzumessung, dem Anklagegrundsatz und der Unschuldsvermutung zu befassen. Im relativ kurzen, aber komplexen Urteil äussert sich das Bundesgericht auch zur Konkurrenz von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG: «Art. 91 SVG und Art. 91a SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander in echter Konkurrenz stehen, wenn die Fahrunfähigkeit des Täters, trotz seiner Vereitelungshandlung - z.B. aufgrund von Zeugenaussagen - festgestellt werden kann […]» (E.2.3.3). Das Bundesgericht hies die Beschwerde gut wegen Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung: «Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass genügend Hinweise für eine Fahrunfähigkeit bestünden, so hätte sie dies - zusätzlich zur Vereitelungshandlung - so angeklagt. Mit ihrer Formulierung, der Umstand, dass vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden sei, führe nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden dürften und der darauf folgenden Feststellung, es bestünden erhebliche Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit, verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung ergibt sich auch, dass dieser Umstand zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung eingeflossen ist. Zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz somit als bundesrechtswidrig. Die weiteren Rügen hinsichtlich der Strafzumessung brauchen somit nicht geprüft zu werden […]» (E.2.3.4).
Im Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt 15 Jahre und 8 Monate alt). In diesem Urteil wird die Beweisführung durch die Vorinstanz im Detail durch das Bundesgericht dargestellt (E.4 und E.5). Bezüglich der «Nachforschungen» über das Alter der Frau durch den Freigesprochenen, eine amtlicher Ausweis wurde vor dem Akt nicht eingesehen, erklärt das Bundesgericht u.a. Folgendes: ««Die Vorinstanz hält mit der Erstinstanz fest, dass der Beschwerdegegner 2 nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter der Beschwerdeführerin gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut habe. Die Beschwerdeführerin sei beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen und der Beschwerdegegner 2 19 Jahre und 1 Monat alt. Damit habe ein Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren bestanden. Folgerichtig legte die Vorinstanz keinen allzu strengen Massstab an (BGE 119 IV 138 E. 3e; Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3).» (E.5.4). «Die Vorinstanz prüft das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im November 2019 und hält fest, auf den Fotos ihres lnstagram-Profils wirke sie nicht wie eine unter 16 Jahre alte Jugendliche. Auch ihre Körpergrösse von damals ungefähr 1.73 Meter spreche für eine älter wirkende Erscheinung. Sie sei in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen, was ebenfalls für eine ältere Erscheinung spreche. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass den Beschwerdegegner 2 keine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe. Er habe die Beschwerdeführerin vor dem Treffen per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, worauf sie ihm mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Er habe es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und zusätzlich bei C. nachgefragt, wie alt die Beschwerdeführerin sei. Auch dieser habe ihm versichert, sie sei 16 Jahre alt. Der Beschwerdegegner 2 habe bei C. deutlich klargestellt, dass er nichts mit jemandem unter 16 Jahren haben wolle. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 damals ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Cou-Cousin C. gehabt habe. Daher habe er ihm vertrauen dürfen. Dies umso mehr, als sich dessen Aussage mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt habe. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht noch zusätzlich die Identitätspapiere der Beschwerdeführerin verlangt habe.» (E.5.5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab soweit es darauf eintrat.
Im Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um Entsiegelungsgesuch betreffend von der FINMA beschlagnahmten Dokumenten. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nicht um Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c oder d StPO handelt es sich demgegenüber bei Mitteilungen an Dritte (z.B. Mitteilung an eine Versicherung oder Behörde), was auch dann gilt, wenn der Inhalt dieser Mitteilung eine grundsätzlich geheimnisgeschützte Information betrifft. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis. Das Anwaltsgeheimnis steht einer Zeugnis- oder Herausgabepflicht des Dritten daher nicht entgegen […]» (E.3.1). «Schliesslich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "institutionellen Eigenheiten des Aufsichtsverfahrens" unbehelflich. Zwar mag es zutreffen, dass finanzmarktrechtlich eine "offene Kommunikation zwischen Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde" gewünscht ist und diese voraussetzt, dass "Beaufsichtigte vertraulich mit der FINMA kommunizieren können". Diesem Erfordernis trägt indessen bereits Art. 40 FINMAG Rechnung, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugängliche Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern kann, soweit deren Bekannt- oder Herausgabe die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde (lit. b; vgl. dazu Ziff. 4.3 der Leitlinien zur Rechtshilfe gegenüber inländischen Strafbehörden der FINMA; für ein entsprechendes Beispiel siehe BGE 142 IV 207 E. 8.14). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die FINMA der Staatsanwaltschaft gerade nicht die ihr offengelegten vertraulichen Dokumente ausgehändigt hat, sondern lediglich den eigenen behördlichen Untersuchungsbericht respektive die von ihr erlassene behördliche Verfügung. Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden ist vom Gesetzgeber ausdrücklich […]. Werden der FINMA seitens des Geheimnisträgers freiwillig vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen preisgegeben, etwa um weitergehenden und allenfalls einschneidenderen Untersuchungsmassnahmen vorzubeugen […].Denn ohne diese freiwillige Kooperation müsste die FINMA den Sachverhalt selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden (Zwangs-) Mitteln erheben […], gestützt darauf ihre Verfügung erlassen und wie gesetzlich vorgesehen mit den Strafbehörden kooperieren.» (E.3.2).
Bundesgericht schützt das Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsrecht
Im Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 (zur amtl. Publ. bestimmt) aus dem Kanton Zürich behandelt verschiedene Fragen aus dem Siegelungsrecht. Das Bundesgericht schütze das Anwaltsgeheimnis im Entscheid. Hier sind einige der Ausführungen des Bundesgerichts: «Vielmehr ist unbestritten, dass die zu beurteilende Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung bezüglich bereits bestehender und noch drohender Rechtsstreitigkeiten erfolgt ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie als klassische und damit vom Anwaltsgeheimnis erfasste Anwaltstätigkeit qualifiziert. Dagegen muss vorliegend nicht abschliessend darüber entschieden werden, ob komplexe interne Untersuchungen (insbesondere mit umfassenden Befragungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Unternehmung) - oder Aufträge, die sich allenfalls gar auf die reine Ermittlung des Sachverhalts begrenzen - generell als anwaltstypische Tätigkeiten qualifiziert werden können.» (E.3.3). «Als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO gilt alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht. Geschützt sind somit zum einen Dokumente bei der Rechtsvertretung, etwa Korrespondenz zwischen dieser und der Klientschaft oder Dritten, oder Dokumente, die der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Mandat übergeben wurden oder welche die Rechtsvertretung eingeholt hat. Zum anderen sind auch Dokumente bei der Klientschaft erfasst, die diese von ihrer Rechtsvertretung erhalten hat. Die Form der Unterlagen ist nicht von Bedeutung. Anwaltskorrespondenz kann körperlich oder bloss in elektronischer Form bestehen. Erfasst sind somit namentlich E-Mails und deren Anhänge […]» (E.4.1). «Dass die internen Bankunterlagen, die von den Anwälten zwecks Erstellung des Untersuchungsberichts gesichtet bzw. analysiert worden sind, als solche nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind, ist unbestritten. Dagegen übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorliegend streitigen Unterlagen lediglich um Kopien der genannten Bankunterlagen handelt. Die Gefahr, dass Beweismittel dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich ausgeschlossen […].» (E.4.3).
Das Prozessieren vor Bundesgericht richtet sich nach Massgabe der Regeln des BGG und nicht der StPO. Die Prozessregeln des BGG zeitigen jedoch eine faktische Vorwirkung weit in das Strafverfahren nach StPO hinein. Ein Weiterzug an das Bundesgericht in Strafsachen muss mithin deutlich vorher strategisch eingeplant werden. In diesem neuen Format Praxisseminar mit Workshop werden mit dem Referenten Dr. Kenad Melunović Marini, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht, die daraus sich ergebenden verschiedenen theoretischen (dogmatischen) und praktischen Aspekte anhand von Urteilen des Bundesgerichts erarbeitet und diskutiert.
Im Urteil 6B_476/2024 vom 8. August 2024 aus dem Kanton Bern ging es um die offenbar von einem ausländischen Anwalt verpasste Frist für die Berufungserklärung und ein entsprechendes, ebenfalls gescheitertes, Fristwiederherstellungsgesuch. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. zum Thema des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und dem fehlenden Schutz vor Nichtwissen: ««Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung gewusst haben will ("Nichtwissen schützt nicht"; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1) und er "über die Möglichkeit der Behebung der angeblich verspäteten Einreichung des Rechtsmittels" nicht informiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer war und ist anwaltlich vertreten. Nach der Rechtsprechung verletzt es weder die Verfahrensfairness noch die behördliche Informationspflicht, einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3). Dies gilt auch dann, wenn es, wie hier, um eine Vertretung durch einen ausländischen Rechtsanwalt geht. Wer als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, hat die schweizerische Rechtsordnung einschliesslich die gängige Rechtsprechung zu kennen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1, namentlich E. 1.2).» (E.5.4).
Stefan Maeder neuer Professor für Schweizer Strafrecht und Strafprozessrecht an Universität Freiburg
Am 1. August 2024 hat Herr Prof. Dr. Stefan Maeder den Lehrstuhl für Schweizer Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Freiburg übernommen. Herzliche Gratulation!
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