Mai 16, 2023 2:41 pm
Im Urteil 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit einem Berufungskläger, der für den Verteidiger für über ein Jahr unerreichbar war und ihm keine Instruktionen zur Berufungsverhandlung geben konnte. Der Verteidiger ersuchte um Ladungsabnahme für die Berufungsverhandlung und beantragte eine erstmalige befristete Sistierung des Berufungsverfahren. Zugleich ersuchte der Verteidiger um Fristansetzung, um dem Gericht innert 5 Arbeitstagen Mitteilung zu machen, sobald er vom Berufungskläger eine Rückmeldung über die Fortsetzung des Berufungsverfahrens oder einen Rückzug der Berufung erhalten habe. Mit Beschluss schrieb die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Das Bundesgericht stützte die Ansicht des Obergerichts des Kantons Zürich. Es nahm dabei auf seine Praxis Bezug und erklärte u.a. Folgendes: «Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein […]. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass ein solcher Wille beim Beschwerdeführer fehlt.» (E.2.4.2).
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