Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe stellen sich keine Anwendungs- oder Sicherheitsprobleme. Sie soll aber besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abgegrenzt werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu erstmals nach 17 Jahren zu prüfen. Beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung soll zudem der Vollzug klar geregelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Juni 2023 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) eröffnet.
Ausweis- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme
Im Urteil 1B_5/2023 vom 23. März 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Ausweis- und Schriftensperre. Es nahm u.a. wie folgt Stellung: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Ausweis- und Schriftensperre anstelle von Sicherheitshaft von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nicht periodisch überprüft werden, sondern kann sie grundsätzlich unbefristet bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens angeordnet werden ([…]). Insoweit ist der Grundrechtsschutz durch das Recht der beschuldigten Person, bei der Verfahrensleitung jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahme zu beantragen, hinreichend garantiert […]» (E.2.6.2)
Restriktive Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr
Im Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2023 vom 27. April 2023 aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht die Frage des Vorliegens des restriktiv handzuhabenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu beurteilen, wobei auch bereits ein Gutachten vorlag. Im Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte das Bundesgericht den Haftgrund wie folgt: «Insgesamt ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum exzessiv von Suchtmitteln Gebrauch macht und unter Einfluss der Suchtmittel allenfalls Gewalt anwenden könnte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Risiken und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung "untragbar hoch" sind für die Allgemeinheit. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv angewendet werden und dessen Anwendung auf Ersttäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss, festzuhalten, dass mit der Haftentlassung Risiken für die Allgemeinheit einhergehen, diese jedoch nicht untragbar hoch sind.» (E.4.3).
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren
Im Urteil 1B_174/2023 vom 21. April 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um die Überschreitung der 96-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, um 70 Minuten. Das Bundesgericht sah darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und urteilte: «Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Sachgericht der Rechtsverletzung bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.» (E.2.4.3)
Kein Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Drohungen
Im Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einem Haftfall aus dem Kanton Zürich, wo es um den Vorwurf der Drohung ging. Das Bundesgericht korrigierte hier zunächst die falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht Zürich (E.2) und erklärte, dass durch den «Wechsel» des Haftgrunds auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (E.3). Schliesslich und vor allem erkannte das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall der mit sehr hohen Hürden behaftete Haftgrund der Wiederholungsgefahr («Präventivhaft» nicht gegeben war (E.4): «Die vom Beschwerdeführer möglicherweise künftig ausgehenden Drohungen stellen folglich mangels seiner Gefährlichkeit keine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar und rechtfertigen keine mehrere Monate andauernde Inhaftierung. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der restriktiven Anwendung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr.» (E.4.3).
Im Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft geht es um Untersuchungshaft beim Vorwurf des Delikts der Brandstiftung. Das Bundesgericht äussert sich dabei einerseits eingehend zum dringenden Tatverdacht und zu den Indizien (E.3). Andererseits prüft das Bundesgericht im Detail den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wobei die Einordnung eines Gutachtens mit grundsätzlich positiver Legalprognose im Fokus stand (E.4). Hier die Schlüsselausführung: «Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gemäss dem Bundesgericht gestützt auf die Häufigkeit und Intensität der fraglichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten betreffend die erhöhte Rückfallgefahr von Serientätern, ungeachtet der grundsätzlich positiven gutachterlichen Beurteilung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, willkürfrei von einer ungünstigen Legalprognose ausgehen.» (E.4.4).
Anspruch auf Vollzugslockerung und Rechtsverzögerung
Im Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 aus dem Kanton Solothurn, der auch in der JVA Thorberg spielt, hatte das Bundesgericht eine Laienbeschwerde zum Thema der Lockerungen im Strafvollzug zu beurteilen. Das Bundesgericht setzte sich ausführlich und lehrbuchartig zunächst mit dem Strafvollzug sowie dem Recht auf Vollzugslockerungen auseinander (E.4.4.1 ff.). Weiter folgten Erörterungen zum Thema Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerungen von Vollzugslockerungen, mit fast schon akademischen Erläuterungen (E.4.5.1 ff.). Im vorliegenden Fall urteilte das Bundesgericht, dass es dem Beschwerdeführer unverschuldet faktisch verunmöglicht wurde, die für die Gewährung der Vollzugslockerung von der Vollzugsbehörde gemachten Auflagen zu erfüllen und damit in den Genuss der bereits bewilligten polizeilich doppelbegleiteten Ausgänge zu kommen. Folglich erwies sich die Rüge der Rechtsverzögerung gemäss dem Bundeesgericht als begründet (E.4.9).
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Bestätigung von Untersuchungshaft durch Zürcher Obergericht im Fall «Brian» ab
Das Bundesgericht weist im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 die Beschwerde gegen Bestätigung von Untersuchungshaft betreffend «Brian» durch Zürcher Obergericht ab. Dabei macht es eingehende Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (E.2.3). Kurz erwähnt es (nicht entscheidungsrelevant) auch die anstehende Revision: «An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde auch in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (neue Fassung vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560, 7) grundsätzlich festgehalten.» (E.2.3)
Bedingte Entlassung einen Tag vor Verbüssung der Haftstrafe
Im Urteil 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einer ungewöhnlichen Konstellation der bedingten Entlassung von Art. 86 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau. Die zuständige Behörde AJV entliess den Beschwerdeführer einen Tag vor der Vollverbüssung seiner Strafe bedingt mit Auflagen aus dem Strafvollzug. Das Bundesgericht macht in diesem Urteil einerseits wertvolle generell-abstrakte Ausführungen zur bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (E.2.2). Andererseits entscheidet es gegen den «ungewöhnlichen» Entlassungsentscheid des AJV (E.2.4.1 und E.2.4.2).
Kein Vorliegen von Kollusionsgefahr
Im Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht im einem Basler Fall wo es um den Tatbestand des Angriffs geht, mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dazu führte es aus: «Entscheidend für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach der erwähnten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.» (E.3.4). Das Bundesgericht verneinte im vorliegenden Fall – was aus der Sicht der Strafverteidigung sehr erfreulich ist – das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Das Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 sollte also von den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern gerne und oft zitiert werden.