Bundesgericht weist Beschwerde gegen Bestätigung von Untersuchungshaft durch Zürcher Obergericht im Fall «Brian» ab

Das Bundesgericht weist im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 die Beschwerde gegen Bestätigung von Untersuchungshaft betreffend «Brian» durch Zürcher Obergericht ab. Dabei macht es eingehende Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (E.2.3). Kurz erwähnt es (nicht entscheidungsrelevant) auch die anstehende Revision: «An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde auch in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (neue Fassung vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560, 7) grundsätzlich festgehalten.» (E.2.3)

Das Bundesgericht weist mit Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 die Beschwerde eines medial bekannten Mannes («Brian») gegen den Beschluss des Zürcher Obergerichts ab, mit dem dieses im vergangenen Dezember die Anordnung von Untersuchungshaft bestätigt hat.

Das Obergericht hat zu Recht das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht. Die für allfällige weitere Haftprüfungen erforderliche aktualisierte Risikoeinschätzung hat es bereits angeordnet.

Im Mai 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Betroffenen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Das Bundesgericht hob das Urteil aus formellrechtlichen Gründen auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urteil 6B_882/2021).

Im Januar 2022 wurde der Mann von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVAP) ins Gefängnis Zürich verlegt. Im vergangenen Oktober ordnete das Obergericht seine Entlassung an, weil die Fortsetzung der Sicherheitshaft angesichts der Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (in dem zurückgewiesenen Verfahren) nicht mehr verhältnismässig erscheine.

In einem zwischenzeitlich neu eingeleiteten Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Mann in weiteren 33 Anklagepunkten u.a. versuchte schwere Körperverletzung und weitere Delikte vor, die er ab 2018 mehrheitlich in der JVAP begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft liess ihn deswegen Anfang November (noch vor der Entlassung) erneut verhaften und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte ihn in Untersuchungshaft.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023

Das Obergericht bestätigte die Untersuchungshaft am 14. Dezember 2022. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Das Obergericht verletzt gemäss dem Bundesgericht kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Betroffenen, wenn es davon ausgeht, dass einstweilen Wiederholungsgefahr besteht; in Anbetracht früherer schwerer Straftaten und einer deutlich ungünstigen Rückfallprognose besteht ein erhebliches Risiko, dass der Betroffene erneut gleichartige Gewaltdelikte begehen könnte. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgeht. Sie stützt sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten von 2019, wonach bei einer Entlassung mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten bestehe.

Zutreffend hält das Obergericht gemäss Bundesgericht allerdings fest, dass diese bereits vier Jahre alte Prognose im Hinblick auf allfällige weitere Haftprüfungen aktualisiert werden muss. Das Obergericht hat die Staatsanwaltschaft denn auch bereits angewiesen, unverzüglich eine aktuelle Risikoeinschätzung einzuholen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm neu vorgeworfenen Straftaten innerhalb der JVAP begangen haben soll, lässt das Risiko nicht ohne Weiteres entfallen.

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 wie folgt allgemein zum Tatbestand der Wiederholungsgefahr:

«Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen gleichartige schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  

Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 

Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). 

An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde auch in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (neue Fassung vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560, 7) grundsätzlich festgehalten.» (E.2.3)

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Er meint, es fehle an Vortaten, an der erheblichen Sicherheitsgefährdung und an der ungünstigen Rückfallprognose. Diesbezüglich verlange der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (in seiner Praxis zu Art. 5 EMRK) „einen Kausalzusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und den Haftgründen“ bzw. „konkrete Anhaltspunkte, die für eine erneute Tatbegehung sprechen, und zwar für eine bevorstehende schwere Straftat“. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. (E.2.4)

Zum Vortatenerfordernis und zur Sicherheitsrelevanz der befürchteten neuen Delikte erwägt die Vorinstanz gemäss Bundesgericht im Wesentlichen Folgendes:

Das Bezirksgericht Zürich habe den Beschwerdeführer am 6. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Gemäss diesem Urteil habe er am 29. März 2016 – beim Aussteigen aus einer Trambahn – den an der offenen Tramtür stehenden Geschädigten unvermittelt so ins Gesicht geschlagen, dass dieser aus dem Tram gestürzt und bewusstlos auf dem Trottoir liegen geblieben sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit Strafurteilen vom 6. November 2019 und 26. Mai 2021 (im Verfahren 2017/6670) wegen erneuter versuchter schwerer Körperverletzung und weiteren Gewaltdelikten erst- und zweitinstanzlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wie das Obergericht in seinem Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 einen Mitarbeiter der JVAP mit mehreren gezielten, schnellen, wuchtigen und gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen angegriffen und bis zur Intervention mehrerer herbeigeeilter Aufseher weiter massiv auf diesen eingeschlagen. Als ausgebildeter und extrem kräftiger Kampfsportler habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er mit seinen Schlägen gegen den Kopf des Geschädigten in Kauf genommen habe, diesen schwerwiegend, allenfalls sogar lebensgefährlich zu verletzen. In der aktuellen Strafuntersuchung (2019/5458), der die hier streitige Haftanordnung zugrunde liegt, würden dem Beschwerdeführer 33 weitere Straftaten vorgeworfen, darunter versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache (teils versuchte) einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung sowie mehrfache Sachbeschädigung, begangen zwischen 22. November 2018 und 28. Juni 2022. (E.2.5).

Das Bundesgericht kommt im Fall «Brian» bezüglich des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 zur Schlussfolgerung: «Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn sie (neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr) auch eine ungünstige Prognose für weitere massive Gewaltdelikte bejaht hat. Das Obergericht erwägt überzeugend, ohne eine aktuelle Einordnung durch einen psychiatrischen Sachverständigen sei kaum abschätzbar, wie sich die Fortschritte im Haftvollzug auf die dargelegten Risikofaktoren ausserhalb des Vollzugssettings, „wo der Beschwerdeführer derzeit engmaschig und wohlwollend begleitet wird, auswirken werden und ein Transfer der anzuerkennenden positiven Entwicklung in den Alltag gelingen kann“. Zu folgen ist auch der Einschätzung der Vorinstanz, mit Blick auf die drohenden Straftaten, namentlich schwere Körperverletzungsdelikte oder andere Gewaltverbrechen, bestünden „einstweilen noch bedeutende, einer sofortigen Haftentlassung entgegenstehende Sicherheitsbedenken“.  

Der Haftrichter hat grundsätzlich auch zu prüfen, ob einer gewissen Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1). Allfällige Ersatzmassnahmen werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert. Die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, blosse Ersatzmassnahmen könnten die dargelegte Wiederholungsgefahr für massive Gewaltdelikte im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht ausreichend bannen, hält mit Blick auf die oben erörterte Sachlage vor dem Bundesrecht stand.» (E.2.9)

Die weiteren Rügen (E.3) und (E.4) werden hier nicht behandelt.

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