Im Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Oberrichterin. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. […]. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren […]. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Andernfalls wären die Strafbehörden faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizierlich geäussert hat. Das ist der Fall, wenn er im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen […]. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). […]. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen […]. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung […]. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen […]» (E.2.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte in einer «Bemerkung zur Sache» die Ausstandspflicht der Oberrichterin.
Teilweise Verweigerung der Akteneinsicht
Im Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um das Recht des Beschuldigten auf vollständige Akteneinsicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und äusserte sich wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie - wie jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt und die damit verbundenen Nachteile in der Regel durch die Aufhebung des Endentscheids rückgängig gemacht werden können […]. Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren hat das Bundesgericht hingegen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mitunter bejaht, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt […]» (E.1.3). «Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind […], soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist […]. Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden […].» (E.1.4).
Anonymes Schreiben als Auslöser von Anfangsverdacht
Im Urteil 6B_499/2024 vom 20. November 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um Verurteilung wegen Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele bzw. u.a. um Verwaltungsstrafrecht. Im Zentrum der vom Bundesgericht abgewiesenen Beschwerde stand die Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 300 Abs. 1 lit. StPO. Die ESBK hatte gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet, nachdem ihr am 18. Dezember 2018 ein anonymes Schreiben zugegangen sei. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Auch nach dem Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind sie grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen […]» (E.3.2.1). «Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht […]. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht [..]. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht […]» (E.3.2.2).
Strafrechtliche Landesverweisung bei Wirtschaftsdelikten
Im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei einem Wirtschaftsstrafdelikt. Das Bundesgericht fasste das Prüfungsschema wie folgt zusammen: «Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten […]. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt […]. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind […]. Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert […]. Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt […]. Darauf kann verwiesen werden.» (E.5.1). Das Bundesgericht schützte die Landesverweisung (E.5.2.2).
Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Covid-19-Krediten
Im Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen strafrechtlichen Aspekten von Covid-19-Krediten. Das Leiturteil ist eine «Muss-Lektüre» zum Thema Covid-19-Kredite. Das Bundesgericht setzt sich insbesondere eingehend mit dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (E.1.5) und dem Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (E.1.7) auseinander. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung […].» (E.1.9.7). «Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C. AG gemacht. Auch die Aussage, die C. AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff "erheblich" verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die "treuhänderische" Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […].» (E.1.10.6). Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht.
Kein absolutes Vetorecht für Privatklägerschaft gegen abgekürztes Verfahren gegen Täter
Die Privatklägerschaft hat kein absolutes Vetorecht in Bezug auf die Aburteilung des Täters im abgekürzten Verfahren. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_170/2024 vom 15. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde von zwei Personen ab, die 2014 tätlich angegriffen worden waren. Das Bundesgericht kommt nach einer eingehenden Gesetzesauslegung zu folgender Konklusion: «Au vu de ce qui précède, sous l'angle de l'art. 360 al. 2, 3 et 5 CPP, il y a lieu de retenir que l'opposition de la partie plaignante contre l'acte d'accusation dressé en procédure simplifiée ne peut porter que sur les aspects de l'acte d'accusation qui touchent ses droits, soit en particulier sur les prétentions civiles ou les infractions retenues. Il ne peut en revanche pas porter sur la question de la peine ou de la mesure prononcée (cf. art. 352 al. 2 CPP), ou sur les infractions commises aux dépens d'autres parties plaignantes, notamment.» [Aus den vorstehenden Ausführungen ist unter dem Blickwinkel von Art. 360 Abs. 2, 3 und 5 StPO festzuhalten, dass der Einspruch der Privatklägerschaft gegen die im vereinfachten Verfahren erstellte Anklageschrift nur die Aspekte der Anklageschrift betreffen kann, die ihre Rechte berühren, d.h. insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche oder die angeklagten Straftaten. Sie kann sich jedoch nicht auf die Frage der verhängten Strafe oder Massnahme (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO) oder auf Straftaten beziehen, die insbesondere auf Kosten anderer Privatkläger begangen wurden.] (E.2.6.6).
Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) durch Gesamtheit von Anwendung von Gewalt und psychischem Druck
Im Urteil 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung). Zu beurteilen war die (besondere) Tatbestandsvariante, dass die Anwendung von Gewalt und psychischem Druck als Gesamtheit zum angeklagten Vorfall geführt hatte. Bundesgericht wies die Beschwerde ab und machte dabei u.a. die folgenden Ausführungen: «Aus der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens folgt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist […]. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist […], Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren […].» (E.4.1.2). «Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vertretbar. Auch wenn der Beschwerdeführer physisch nicht grob vorging, befand sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Zwangssituation. Aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich, dass er bei der Beschwerdegegnerin 2 einen psychischen Druck erzeugte, der geeignet war, ihren Widerstandswillen zu brechen. Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergab sich hinreichend deutlich, dass sie den Beschwerdeführer nicht oral befriedigen wollte. […]» (E.4.4).
Im Urteil 7B_294/2023 vom 3. Dezember 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der (fehlenden) Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts nach der Anklageerhebung. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht die Nichtigkeit der ZMG-Verfügung fest, u.a. wie folgt: «Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig […]. Nichtig ist ein fehlerhafter Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird […].» (E.2.2.2). «Nachdem die Anklagebehörde die Anklageschrift dem erstinstanzlichen Gericht am 26. Juli 2021 übermittelt und damit das Vorverfahren beendet hatte (vgl. Art. 318 Abs. 1, 324 Abs. 1 StPO), ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Entsiegelung auf das Bezirksgericht Uster über (Art. 328 Abs. 1 StPO in Verbindung mit aArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO), denn damit wurde das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Entsiegelung infolge technischer Schwierigkeiten in Bezug auf das Apple iPhone X bis zu jenem Zeitpunkt nicht vollzogen werden konnte. Der Entsiegelungsbehörde, d.h. dem Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht, fehlte es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 25. April 2023 an der Befugnis, über das Schicksal des Entsiegelungsverfahrens, die Freigabe der Gegenstände, die vom Siegelungsverfahren betroffen waren, und die dort angefallenen Kosten zu entscheiden. [...]. Es liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer und leicht erkennbarer Zuständigkeitsmangel des Bezirksgerichts Zürich als Zwangsmassnahmengericht vor. Die angefochtene Verfügung ist somit nichtig. Die weiteren Rügen brauchen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht beurteilt zu werden.» (E.2.3).
Dissertation von Diego Langenegger über antizipierte Beweiswürdigung wird mit Professor Walter Hug-Preis ausgezeichnet
Dr. iur. Diego Langenegger hat den Professor Walther Hug-Preis für seine Doktorarbeit erhalten, die er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verfasste. Herzliche Gratulation!
Bundesrat präsentiert Entwurf von Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG)
Nationalsozialistische Symbole sollen künftig im öffentlichen Raum nicht mehr verwendet werden dürfen. Wer gegen das Verbot verstösst, soll eine Busse bezahlen. Dies schlägt der Bundesrat vor und eröffnet an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 die Vernehmlassung für ein neues Spezialgesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG). Zu einem späteren Zeitpunkt wird er das Verbot auf weitere extremistische Symbole ausweiten. Warum der Name des Gesetzesentwurfs aber nicht offen ist gegenüber anderen extremistischen Symbolen, ist nicht ersichtlich. Interessant ist auch, dass die Medienmitteilung sogar die Zahlen «18» und «88» erwähnt.
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