Dezember 12, 2025 11:50 am

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) zur Methode zur Bestimmung des Umfangs einer Einziehung (beziehungsweise einer Ersatzforderung), wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte auf einem Konto mit legalen Geldern vermischt werden. Im vorliegenden Fall entschied sich in diesem Fall für «Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante». Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos. Soweit Kontentransaktionen diesen «Bodensatz» nicht berühren, bleiben die illegalen Gelder einer Einziehung zugänglich. Das Bundesgericht legt gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bildet der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und gelten die davon betroffenen Gelder als kontaminiert. Im konkreten Fall wird die Vorinstanz die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei zu prüfen haben, ob das Korrektiv zur Anwendung gelangt.

Dezember 12, 2025 10:27 am

Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Dabei erklärte das Bundesgericht, neben zahlreichen Grundsätzen des Entsiegelungsrechts, dass das Siegelungsgesuch und seine Begründung keine Bindungswirkung für das künftige Entsiegelungsverfahren entfaltet und man Siegelungsgründe nachschieben kann: «Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch vom 5. Dezember 2024 einzig auf das "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ", Geschäftsgeheimnisse und den "Schutz der Persönlichkeit (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) " berief. Zum "Zeugnisverweigerungsrecht" brachte er lediglich vor, er sei mit Dokumenten der Schweizerischen Armee "in Kontakt gekommen". Diese Daten seien auf den beschlagnahmten Gegenständen vorzufinden und fielen zweifelsfrei in die Anwendungsbereiche von Art. 170 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch weder das Arzt- noch das Notariatsgeheimnis.» (E.4.2). «Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die siegelungsberechtigte Person sei im Entsiegelungsverfahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden und es sei ihr grundsätzlich verwehrt, Geheimnisinteressen vorzubringen, die sie im Siegelungantrag noch nicht vorgebracht habe. Das "Nachschieben" von Siegelungsgründen sei nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche "absolute" Beschlagnahmeverbote handle, die das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen habe […]. Indes sehen der deutsche, französische und italienische Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 248a Abs. 3 StPO solches jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts darum besorgt war, das Entsiegelungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen […]. Die "Bindungswirkung" des Siegelungsantrags findet in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen indes keine Erwähnung. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von Aufzeichnungen und Gegenständen erhalten können, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden hat […]. Dementsprechend muss die betroffene Person die Siegelung schnell und einfach verlangen können, denn eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen […]. Der Siegelungsantrag ist denn auch an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen auch anderen als den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen.» (E.4.3).

Dezember 11, 2025 8:29 am

Im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt, bei dessen Aufklärung drei verdeckte Ermittler eingesetzt wurden. Das Bundesgericht schützte, nach eingehenden allgemeinen und fallbezogenen Ausführungen, das Vorgehen der verdeckten Ermittler u.a. wie folgt: «Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, das Opfer getötet zu haben, und machte damit von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg umgingen. Obwohl der verdeckte Ermittler das Gespräch vom 16. Januar 2020 einleitete, führte der Beschwerdeführer es weitgehend eigenständig fort und machte einen Grossteil seiner Aussagen aus eigener Initiative. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt. Auch die Frage "er doch sicher nicht wie ich" begründet noch keine Drucksituation, die eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs darstellt. Und selbst wenn diese Frage als Suggestivfrage zu werten wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit […]. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer freistand, das Gespräch jederzeit abzubrechen und die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich auch tat. Zudem liegt kein Vertrauensverhältnis vor, welches das Verhalten des Beschwerdeführers hätte in relevanter Weise beeinflussen können. Zwar kannten sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Ermittler. Eine Beziehung, die eine Druckausübung erlaubt hätte - wie etwa eine Liebesbeziehung, ein Subordinations- oder ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis - ist jedoch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Sie kommt zutreffend zum Schluss, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers nicht umgingen.» (E.1.5.4). Auch bei der erwiesenen Alkoholisierung des Beschuldigten sah das Bundesgericht kein Problem: «Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Januar 2020 vor seinem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler unbestrittenermassen Alkohol. […] Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Amtsbericht Nr. 54 annimmt, der Beschwerdeführer sei lediglich "etwas beschwipst", also nur leicht alkoholisiert gewesen. […] Dass der Ermittler eine Alkoholisierung gezielt ausgenutzt hätte, um den Beschwerdeführer in einer Weise zu täuschen, die den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt, ist demgemäss weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Täuschung einer vernehmungsfähigen Zielperson durch den verdeckten Ermittler an sich führt schliesslich wie dargelegt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verletzt.» (E.1.6.4).

Dezember 10, 2025 1:35 pm

Wer einer Person nachstellt, muss ab dem 1. Januar 2026 mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. An seiner Sitzung vom 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Der neue Tatbestand lautet Nachstellung ist in Art. 181b StGB wie folgt stipuliert: Wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und ihn dadurch auf unzumutbare Weise in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dezember 10, 2025 12:00 pm

In dieser Folge von «Freispruch» wird von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, der kürzlich ergangene und noch nicht rechtskräftige Freispruch des Influencers «Travis the Creator» vor dem Bezirksgericht Zürich (Urteil DG240147) besprochen (es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung). Der Fall wird anhand diverser Medienberichterstattungen erläutert, woraufhin auf die Details des Falls, den Tatbestand der Vergewaltigung sowie allgemeine Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht eingegangen wird. Viel Spass beim Zuhören!

Dezember 5, 2025 10:14 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 (in Fünferbesetzung) die Beschwerde einer Frau ab, die 2020 und 2021 in Zürich bei Aktionen der Gruppierung "Extinction Rebellion" die Quaibrücke und die Uraniastrasse blockiert hat. Die Schuldsprüche gegen sie wegen Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit sind nicht zu beanstanden und mit Blick auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verhältnismässig. Das Urteil des Bundesgerichts ist sehr ausführlich und gut begründet. Hier sind einige der Schlüsselausführungen: «Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen […]. Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen […]. Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde […].» (E.6.3.3). «Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt […]. Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks […]. Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen […]» (E.6.3.4). «Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre […]. Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren […] und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen […]» (E.6.3.5). «Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform.» (E.6.5.).

Dezember 3, 2025 1:51 pm

Passend zur Vorweihnachtszeit werden in dieser Folge «Freispruch» von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, die Festtage im Strafrecht behandelt. Insbesondere wird in der Folge erläutert, wie damit umzugehen ist, dass es im Strafverfahren grundsätzlich keine Gerichtsferien gibt, welche Auswirkungen das auf Fristen hat und welche Chancen und Risiken sich dadurch während der Festtage im Strafverfahren ergeben. Viel Spass beim Zuhören und eine schöne und besinnliche Adventszeit!

Dezember 3, 2025 1:40 pm

Im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen eine strafrechtliche Landesverweisung. Der Beschwerdeführer rügte u.a. die Verneinung eines Härtefalles und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei ihrer Neubeurteilung unter anderem zu beachten haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er geltend macht und sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts […] ergibt, entgegen ihren Feststellungen nicht über eine Niederlassungs-, sondern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie trotz Verweisung ihres Ehemannes in der Schweiz verbleiben könnte. Damit kann auch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht unbesehen angenommen werden, die (ältesten) Kinder könnten hier bleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge und Obhut zu folgen […]. Eine vollständige Interessenabwägung setzt eine Zumutbarkeitsprüfung für alle betroffenen Kinder mitsamt der hierzu erforderlichen (rechtlichen und faktischen) Abklärungen voraus; ihren Interessen und ihrem Wohl ist wesentliches Gewicht beizumessen. Insbesondere wird sich die Vorinstanz mit der Situation der älteren, noch nicht volljährigen Kinder sowie der Erkrankung des Sohnes B.A. und den Möglichkeiten seiner Behandlung und Beschulung im Kosovo - zurzeit besucht er das Zentrum C. in U. […] - befassen müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Trennung der Familiengemeinschaft, wie sie ihr vorschwebt, nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Gründen erfolgen darf […]. Eine Behandlung der weiteren Rügen erübrigt sich an dieser Stelle. […].» (E.3.4). 

November 25, 2025 4:43 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 die Beschwerde eines Mannes ab, der 2023 wegen harter Pornografie verurteilt wurde, weil er kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und weitergeleitet hat. Er rügte das gegen ihn automatisch ausgesprochene lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Das Bundesgericht hält das Verbot sowohl für verhältnismässig als auch mit Art. 8 EMRK konform.

November 23, 2025 4:17 am

Im äusserst lesenswerten Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des Vorwurfs des mehrfachen Ausstellens von falschen ärztlichen Zeugnissen in der Zeit von «Covid-19» durch einen Arzt. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Arztes und hob seine vorinstanzliche Verurteilung auf. Einerseits waren die meisten Beweise gänzlich unverwertbar, andererseits erfolgte eine willkürliche Beweiswürdigung und es bestand ein Generalverdacht. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Informelle Befragungen sind nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5). Folglich handelt es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person - ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre - verletzt den "nemo tenetur"-Grundsatz. Dergestalt auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1).» (E.1.3.1). «Abgesehen davon, dass diese Feststellungen teilweise auf absolut unverwertbaren Beweisen beruhen […], erweisen sie sich auch als willkürlich. Die Vorinstanz ignoriert sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er von Patienten wegen des Tragens von Gesichtsmasken geltend gemachte, respektive an ihn (u.a.) telefonisch herangetragene Beschwerden und "Notlagen" schildert: Generell "Atemprobleme, Hautprobleme, psychische Probleme"; konkret und namentlich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme; massive Einschränkungen bei Problemen im Gesichtsbereich - "Akne, Allergien, Asthma" - oder aber bei schwereren, respektive kardiovaskulären Erkrankungen; ebenso jene, mit welchen er auf die Problematik des Arbeitens mit Masken in geschlossenen Räumen und dabei insbesondere auf das hiervon betroffene Verkaufs- und Servicepersonal verweist […]. Damit einhergehend ignoriert sie seine Ausführungen zu diversen, konträr diskutierten Untersuchungen betreffend Sauerstoffsättigung und deren medizinischen Auswirkungen, aber auch jene zu potentiellen psychischen Schäden und zur Frage der "virologischen Tragbarkeit" des Maskentragens; im Weiteren seine Darlegungen, weshalb er sich in der Lage sieht bzw. sah, die Angaben der Patienten verlässlich zu beurteilen […]. Ebenso wenig bezieht die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung mit ein, dass - korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers - verschiedene der an ihn gerichteten (und nicht zu seinen Lasten verwertbare) SMS-Mitteilungen konkrete und individuelle Schilderungen von Beschwerden beinhalten […]. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie diese Umstände und Aussagen schlicht ausser acht lässt, um alsdann in genereller Weise darauf zu schliessen, dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen nicht "nur annähernd" Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen seien, respektive der Beschwerdeführer generell auf simple, schriftliche oder telefonische Anfragen hin, "die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten", Maskendispense erteilt hat. […]. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz ein weiteres Mal in Willkür, wenn sie den ergangenen Schuldsprüchen die pauschalisierte Feststellung zugrunde legt, wonach "die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist […] aus massnahmenkritischen Gründen" erfolgt seien und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Abgesehen davon, dass auch diesem Erkenntnis eine Beweiswürdigung zugrunde liegt, welche die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers samt entsprechenden SMS-Mitteilungen praktisch vollständig ausblendet, beinhaltet es einen pauschalisierten (" zumeist ") Generalverdacht, der zufolge willkürlicher Würdigung der Beweise und gleichzeitig fehlender Feststellung der (individuell und konkret) entscheidrelevanten Tatsachen keiner tatbeständlichen Subsumtion zugänglich ist.» (E.2.5.2).