Juni 20, 2024 6:50 am

Im Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 aus dem Kanton Bern ging es um den Umgang von Gerichten mit unverwertbaren Beweisen bzw. Akten. Ein kurzes und bündiges und sehr wichtiges Urteil des Bundesgerichts, welches sich u.a. wie folgt äusserte: «Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst zu Recht, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die erste Instanz die Akten ordnungsgemäss erstellt hat. Dies war nicht der Fall, nachdem die erste Instanz die von ihr als unverwertbar erklärten Aktenteile nicht aus den Akten entfernt bzw. separat und verschlossen der Vorinstanz übermittelt hat. Zutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht nicht vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens und damit nach den Einvernahmen über die Verwertbarkeit der Beweismittel des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens entschieden. Dies hat dazu geführt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie dem Zeugen B. unverwertbare Aktenstellen vorgehalten und protokolliert hat. Damit unterläuft die Vorinstanz Art. 339 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO, wonach sie über Vorfragen vor den eigenen Beweiserhebungen zu entscheiden hat. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz sodann übersehen, dass sie die von ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten unverwertbaren Vorhalte aus ihrem eigenen Protokoll der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung als unverwertbar hätte erklären und entfernen müssen. Problematisch ist auch, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss, wonach die Einvernahme des Zeugen B. vom 11. Februar 2020 und die darauf basierenden Vorhalte nicht verwertbar seien, die Aktenstellen nicht eindeutig mit Seiten- und Zeilenzahl bezeichnet. Schliesslich hat die Vorinstanz ungeachtet ihres Beschlusses die klare Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet. Sie hat das unverwertbare Einvernahmeprotokoll vom 11. Februar 2020 von B. nicht aus den Akten entfernt und separat bzw. verschlossen aufbewahrt. Zudem hat sie auch alle weiteren darauf basierenden Beweismittel, d.h. auch Vorhalte in den Folgeeinvernahmen, zu Unrecht in den Akten belassen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass sämtliche unverwertbaren Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren sind. Dies gilt für die unverwertbare Einvernahme von B. vom 11. Februar 2020, die Vorhalte aus der ersten Einvernahme gegenüber B. in der delegierten Einvernahme vom 2. März 2020 sowie das Protokoll des Berufungsverfahrens, soweit dem Beschwerdeführer und dem Zeugen B. Vorhalte aus den genannten unverwertbaren Aktenteilen gemacht wurden.» (E.2.3).

Juni 17, 2024 2:18 pm

People News aus dem Bundesgericht: Das Gesamtgericht hat die neu gewählte Bundesrichterin Sandra Wohlhauser der Ersten strafrechtlichen Abteilung zugeteilt sowie den neu gewählten Bundesrichter Patrick Guidon der Ersten strafrechtlichen Abteilung . Sie nehmen ihr Amt auf Beginn des kommenden Jahres auf. Auf den gleichen Zeitpunkt wechseln drei amtierende Gerichtsmitglieder,  Bundesrichter Christian Denys,  Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und Bundesrichter Christoph Hurni, die Abteilung.

Juni 17, 2024 2:09 pm

Im Urteil 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht u.a. mit der Verwertbarkeit von Beweisen und dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten. Es äussert sich u.a. wie folgt: «Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. […] Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung. […]. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).» (E.3.3.5).

Juni 14, 2024 11:45 am

Im Urteil 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau hatte sich das Bundesgericht bei einem SVG-Delikt (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit dem Thema Identifikation des Lenkers auf dem Radarfoto und Willkür zu befassen. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, erweist sich die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als frei von Willkür. Letztere hielt zunächst fest, eine Identifikation des Lenkers mittels Abgleich des Radarfotos mit dem Bild des Beschwerdeführers erweise sich als nicht möglich. Entsprechend stützte sie sich dazu massgeblich auf ihren persönlichen, anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck und kam zum Schluss, es handle sich sowohl beim Fahrer auf dem Radarfoto als auch bei der Person oben rechts auf dem Fotobogen um den Beschwerdeführer. Dies ist insofern unzutreffend, als letzteres Foto erwiesenermassen dessen Bruder zeigt. Der Beschwerdeführer ist hingegen oben links abgebildet. Der Umstand, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer auf einem Passfoto zu erkennen glaubte, das nachweislich einen der anderen potentiellen Fahrer abbildet, muss gleichzeitig und unweigerlich massgebliche Zweifel an der Richtigkeit der Identifikation auf dem Radarbild begründen. Dies umso mehr, als die Radaraufnahme von deutlich schlechterer Qualität als die eingereichten Passfotos ist. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Fahrer um den Beschwerdeführer handle, erweist sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar. […] Da es sich bei der Bildidentifikation gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen sodann um das wesentliche Beweismittel zur Begründung des Schuldspruchs handelt, ist der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich.» (E.1.4).

Juni 12, 2024 11:11 am

Im Urteil 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit von DNA-Proben (welche mit Blick auf allfällige andere – bereits begangene oder künftige – Delikte angeordnet wurden). Das Bundesgericht schützte die Beschwerde in diesem Fall sprach sich gegen die Zulässigkeit der DNA-Proben aus, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung sind die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln […]. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten […]. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen […]» (E.3.1.3). Das Urteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 ist ein Parallelfall. 

Juni 10, 2024 2:37 pm

Im Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 aus dem Kanton St. Gallen ging es um einen Fall aus dem Wirtschaftsstrafrecht, wo die Behörden sehr viele Daten sicherstellten. Im folgenden Entsiegelungsverfahren äusserte sich das Bundesgericht zur Verhältnismässigkeit: «Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. […]. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  Zunächst muss die Entsiegelung, um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein. Dies trifft zu, wenn die zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind […]. Grundsätzlich ist ein solcher Deliktskonnex nicht für jeden Gegenstand bzw. jede Aufzeichnung einzeln, sondern gesamthaft zu prüfen. Sind jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen offensichtlich nicht untersuchungsrelevant, ist deren Entsiegelung dementsprechend in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken […]. Weiter muss die Entsiegelung für die Klärung des Tatverdachts erforderlich sein, was grundsätzlich bedeutet, dass keine milderen Mittel zum selben Zweck führen dürfen. Die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die auf den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen gesuchten Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, steht der Entsiegelung allerdings nicht entgegen […]. Schliesslich muss die Entsiegelung, insbesondere im Verhältnis zur Bedeutung der untersuchten Straftat, angemessen sein. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist deshalb auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen.» (E.4.1). Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht die Beschlagnahmen für nicht verhältnismässig, u.a. wie folgt: Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass alle auf den sichergestellten Datenträgern befindlichen Daten für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevant sind. Soweit die Vorinstanz die Datenträger des Beschwerdeführers vollumfänglich entsiegeln möchte, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte die Entsiegelung der Datenträger des nicht beschuldigten Beschwerdeführers gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO einschränken müssen […]. Die umfassende Entsiegelung hält vor Bundesrecht nicht stand.» (E.4.3).

Juni 10, 2024 3:01 am

Im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau ging es harte Pornografie und die Verwertbarkeit von privat erhobenen Beweisen, konkret Instagram (Meta) unter Mithilfe des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Das Bundesgericht äussert sich ausführlich zu den Themen private Beweiserhebungen und Datenschutz, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar […]. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist […]» (E.1.3.1). «Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden. […].» (E.1.3.2). Aus diversen Gründen weist das Bundesgericht die Beschwerde dennoch ab und erklärt die Beweisverwertung für zulässig (E.1.4 ff.).

Juni 8, 2024 1:47 pm

Im Urteil 7B_6/2024 vom 6. Mai 2024 aus dem Kanton Fribourg (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage von verdeckten Ermittlungen bei Telefonaten, welche (teilweise) aus dem Ausland geführt wurden. Das Bundesgericht erkannte dabei keine Verletzung des Territorialitätsprinzips: «Dans le présent cas, il doit être tout d'abord constaté que l'investigation secrète a été ordonnée afin d'enquêter en Suisse pour démanteler un trafic de stupéfiants développé sur le territoire helvétique. Même si des implications internationales dans ce domaine sont usuelles, la mise en oeuvre d'agents infiltrés ne tendait par conséquent pas d'entrée de cause à permettre aux autorités suisses d'obtenir des informations ou des contacts situés à l'étranger, notamment en contournant les règles en matière d'entraide. Les agents infiltrés ont ensuite procédé par le biais d'un mode de communication sis en Suisse, en utilisant un appareil permettant, depuis ce pays, un accès direct aux échanges litigieux. C'est en particulier en Suisse - lieu du trafic sous enquête - qu'ils ont pris connaissances des messages envoyés par l'intimé et qu'ils ont donné suite aux instructions données par ce dernier. Quant à l'envoi - également par le biais d'appareils se trouvant sur le territoire suisse - par les agents infiltrés de messages, dont l'intimé a pris connaissance à l'étranger, et en l'absence de toute argumentation précise sur le contenu des échanges (cf. consid. 2.8.1 ci-dessus), on ne saurait y voir dans le cas d'espèce autre chose qu'une simple invitation à communiquer, laquelle ne développe aucun effet contraignant et ne s'apparente donc pas à un moyen de pression quelconque : l'intimé était, en tout temps, libre de répondre à ces sollicitations ou d'y mettre un terme; il était également libre du contenu qu'il entendait donner à ses réponses. Il est enfin incontestable que les actes sollicités en Suisse par l'intimé sont illicites; l'éventualité d'une condamnation pénale dans ce pays en raison de l'exploitation des moyens de preuve recueillis au cours de la mesure secrète ne constitue ainsi pas en soi un moyen de contrainte développant des effets à l'étranger, étant d'ailleurs rappelé qu'un prévenu ne dispose pas d'un droit à ce que les autorités mettent un terme immédiat à ses activités illégales (ATF 144 IV 23 consid. 4.3; 140 IV 40 consid. 4.4.2). L'intimé ne soutient enfin pas que son extradition découlerait - exclusivement - des résultats de l'investigation secrète ou qu'une procédure pénale étrangère serait ouverte à son encontre. En définitive, dans les circonstances de l'espèce, les échanges opérés par des messageries depuis un téléphone cellulaire entre des agents infiltrés suisses, se trouvant dans ce pays, et l'intimé, a priori à l'étranger, ne constituent pas des actes officiels développant des effets sur un territoire étranger. L'investigation secrète ordonnée dans le présent cas, qui permet également à la Suisse de respecter ses obligations internationales […], ne viole par conséquent pas le principe de la territorialité et le recours se révèle bien fondé sur ce point.» (E.2.8.3). 

Juni 8, 2024 1:22 pm

Im Urteil 7B_628/2023 vom 19. April 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Einziehung von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung. Das Bundesgericht führt u.a. Folgendes aus: «Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG stellt namentlich die Einfuhr von Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG unter Strafe, sofern hierfür keine Bewilligung vorliegt. Einführen ist jedes tatsächliche Verbringen oder Verbringenlassen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Zollgebiet […]. Gleiches muss für betäubungsmittelähnliche Stoffe im Sinne von Art. 7 BetmG gelten. Der Tatbestand der Einfuhr verlangt kein eigenhändiges Verbringen der fraglichen Substanzen in das Inland […]» (E.2.4.1). Betreffend des Fehlens der Gefährdungsprognose führt das Bundesgericht aus: «Wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet, findet sich im angefochtenen Urteil keine Gefährdungsprognose im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz trifft insbesondere auch die tatsächlichen Feststellungen nicht, die für die Vornahme einer solchen Prognose notwendig wären. Insofern kommt sie der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Pflicht, ihren Entscheid hinreichend zu begründen, nicht nach […].  Die abschliessende Klärung der Frage bedarf vielmehr verschiedener zusätzlicher Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und entsprechend einer vertieften und differenzierten Abklärung.» (E.2.5.1). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Juni 8, 2024 12:53 pm

Im Urteil 6B_1477/2022 vom 24. April 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um zwei Äusserungen im Vorfeld einer Abstimmungsvorlage auf einem Facebook Profil. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil ausführlich zu diversen Fragenstellungen beim Tatbestand von Art. 261bis StGB Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Das Bundesgericht führte u.a. Folgendes aus: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen […]. Mit dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip und der Maxime in dubio pro reo nicht vereinbar ist die Auslegung der Begriffe "Ausländer" und "Asylant" als Sammelkategorie für aussereuropäische Rassen und Ethnien […].» (E.2.4). «Relevant ist zudem, dass durch die gewählte Ausdrucksweise beim Durchschnittsadressaten eine Assoziation mit der Hautfarbe hervorgerufen wird. […]» (E.3.4.2). «Nach der Rechtsprechung fällt der rechtliche Status als Ausländer und Asylbewerber nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis Abs. 4 StGB (BGE 140 IV 67 E. 2.4). Dies gilt ebenfalls für den Begriff "Flüchtling" (zum Flüchtlingsbegriff Art. 3 Abs. 1 AsylG). Nach der herrschenden Lehre werden Begriffe wie "Ausländer" und "Asylant" von Art. 261bis StGB erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder als Sammelbegriffe für eine Mehrzahl konkreter einzelner Rassen oder Ethnien verwendet werden […]. Dies ist vorliegend nicht der Fall.» (E.3.4.3). «Art. 261bis StGB erfasst seit dem 1. Juli 2020 auch die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise von einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung […]» (E.4.2.1).