September 15, 2024 9:27 am

Im Urteil 7B_461/2024 vom 27. August 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Antrag auf Akteneinsicht betreffend Handydaten. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Streitig sind vorliegend diejenigen Daten, die sich im Zeitpunkt der Übergabe an die Polizei auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin befanden und entsprechend gespiegelt wurden, dann aber nicht Eingang in den Auswertungsbericht vom 8. Dezember 2022 fanden. Zuvor war das Mobiltelefon als Datenträger sichergestellt und durchsucht worden (Art. 246 ff. StPO […]). Diejenigen Daten, welche als Beweismittel gebraucht wurden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), wurden in den Auswertungsbericht und damit in die Akten aufgenommen. Alle anderen Daten wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Bestandteil der Akten. Insbesondere sein Hinweis auf Art. 192 StPO verfängt nicht: Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand in diesem Sinne. Sicherstellung und gegebenenfalls Beschlagnahme gehen der Aufnahme in die Akten voraus […]. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt nicht unter Art. 192 StPO. Vorliegend sind somit erst die nach Auswertung des Mobiltelefons in den Auswertungsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten (eine separate Beschlagnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft nicht erlassen) Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon freiwillig herausgab, führt, anders als der Beschwerdeführer meint, zu keinem anderen Ergebnis. Durchsuchung und Beschlagnahme als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a StPO) setzen nicht zwingend den Widerstand der betroffenen Person voraus. Vielmehr stellen Verfahrenshandlungen, die unter die Definition von Art. 196 StPO fallen, Zwangsmassnahmen dar und unterliegen als solche den einschlägigen Bestimmungen der StPO, auch wenn sie mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen […]. Die freiwillige Übergabe des Telefons zwecks Spiegelung und Durchsuchung bedeutet somit nicht, dass sämtliche darauf gespeicherten Daten automatisch zu Beweisgegenständen im Sinne von Art. 192 StPO würden.» (E.1.3). «Nach dem Gesagten ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind. Bei der Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist sein Begehren daher nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln.» (E.1.4.1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

September 12, 2024 11:42 am

Im Urteil 7B_93/2022 vom 27. August 2024 aus dem Kanton Zürich äussert sich das Bundesgericht zur Entsiegelung von Daten, auch unter Verweis auf das Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.1. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem sehr lesenswerten Urteil zur Entsiegelung teilweise gut. Es erklärt u.a.: «Das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr ist jeder Rechtssuchende geschützt, der sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt […]. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind daher insbesondere auch Informationen, die mit einer Anwältin oder einem Anwalt im Hinblick auf ein allfälliges (späteres) Mandat geteilt werden […]» (E.5.1). 

September 11, 2024 1:50 pm

Im Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft äussert sich das Bundesgericht in einem sehr medienwirksamen Tötungsdelikt zum neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO und bejaht diesen besonderen Haftgrund im vorliegenden Fall, was den Fall juristisch bedeutsam macht.  Das Bundesgericht macht in diesem Urteil, u.a. mit Zitaten aus dem Obduktionsbericht des Opfers, äusserst detaillierte und schwer zu ertragenden Ausführungen zu Handlungen nach der erfolgten Tötung des Opfers. Die Frage bleibt im Raum stehen, ob diese schonungslosen Ausführungen wirklich notwendig waren, wenn man die beiden (auch im Urteil erwähnten) kleinen Kinder in Betracht zieht. Diese Haftbeschwerde erscheint dem neutralen, fachkundigen Leser nicht als besonders aussichtsreich, so hat das Bundesgericht nebenbei sich auch für das Vorliegen der Kollusionsgefahr ausgesprochen. Und die Ausführungen zur Befragung der Ex-Freundin des Beschuldigten könnte weiteres Futter für die Boulevardpresse liefern. Es gilt selbstverständlich auch hier für den Beschuldigten die Unschuldungsvermutung.

September 11, 2024 12:52 pm

Im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und dem Thema Werterhaltungspflicht bei Darlehen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt […].» (E.3.1). Das Bundesgericht ging anschliessend im Detail auf seine Praxis zur Werterhaltungspflicht ein (E.3.2). Fallbezogen entschied das Bundesgericht wie folgt: «Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, Investitionen in ein risikobehaftetes Start-up, welche in der Hoffnung erfolgen, letztendlich am potenziellen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, seien nicht geeignet, das Risiko des Verlustes zu mindern, ist auf das vorstehend erwähnte Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 zu verweisen. Demnach schliesst die Vereinbarung eines spekulativen Anlagegeschäftes die Werterhaltungspflicht nicht aus (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Wie in diesem Entscheid, liegt auch vorliegend der eingetretene Schaden der Darleiher nicht in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Massgebend ist vielmehr, welches Verhalten den Schadenseintritt tatsächlich herbeigeführt hat. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu grossen Teilen in keiner Form angelegt, stattdessen für seine privaten Bedürfnisse verbraucht hat, hat er diesbezüglich von vornherein jegliche realistische Aussicht der Darleiher auf eine Darlehensrückzahlung zunichte gemacht resp. das Ausfallrisiko massiv erhöht. Die Zweckbestimmung der Verwendung der Darlehen für die Gründung seiner Unternehmen resp. deren operationelle Kosten diente daher der Begrenzung des Verlustrisikos. Soweit die Darleiher gleichzeitig Aktionäre der entsprechenden Gesellschaften waren, der die Darlehensbeträge zukommen sollten, lag der Zweck der Darlehen auch insofern nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch der Darlehensgeber. Die Vorinstanz hat somit in den von ihr dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fällen die Werterhaltungspflicht zurecht bejaht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.» (E.4.3).

September 10, 2024 1:38 pm

Im Urteil 7B_468/2023 vom 20. August 2024 aus dem Kanton Nidwalden befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines Täters, einen 14 Jahre alten Sohn hat, der bei der Mutter lebt. Es  äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem 14-jährigen Sohn härtefallbegründend im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK wirkt (vgl. dazu BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 und BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, wonach ein Eingriff in das Recht auf Familienleben in der Regel einen Härtefall begründet).» (E.2.3). Das Bundesgericht stützt die Landesverweisung u.a. wie folgt: «Diese von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung gibt keinerlei Anlass zur Kritik. Die Vorinstanz berücksichtigt die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR entwickelten gängigen Kriterien […] Nachdem der Sohn, den der Beschwerdeführer als Hauptargument anführt, im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt mit nahezu 14.5 Jahren kurz vor dem Eintritt ins Berufsleben steht ("Bürojob"), zunehmend selbständig ist und eigenen Interessen (Freunden, Fussball) nachgeht, eweist sich die vorinstanzliche Würdigung treffend, wonach das Kontaktrecht bei einer Landesverweisung auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufgewachsen und vertraut ist. Sodann geht die Vorinstanz richtig davon aus, dass der persönliche Kontakt weiterhin im Rahmen gemeinsamer Ferien im Heimatland des Beschwerdeführers stattfinden könne. Mit ihren Erwägungen zum Alter, zur beruflichen Zukunft und zu den privaten Interessen des Sohnes trägt die Vorinstanz der zunehmenden Selbständigkeit und Unabhängigkeit vom Elternhaus Rechnung, welche jungen Erwachsenen in diesem Lebensabschnitt zukommt. Nachdem die Landesverweisung in den Kosovo, ein Land innerhalb Europas, erfolgt, welches mit dem Flugzeug in kurzer Zeit erreichbar ist, erscheint sogar die Wahrnehmung regelmässiger Besuche realistisch, wenn auch nicht in bisherigem Ausmass (d.h. 14-täglich). […] (E.2.5). 

Anspruch auf Konfrontation

Lesezeit: 9 Min
September 10, 2024 1:19 pm

Im Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden befasste sich das Bundesgericht mit dem Konfrontationsanspruch. In Bestätigung seiner Praxis bestätigte das Bundesgericht den unbedingten Anspruch auf eine Konfrontation. Es führte u.a. aus: «Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1-1.6.7.3 [zur Publikation bestimmt]).» (E.2.1.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner in Nachachtung von Art. 343 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung hätte vorladen müssen, um den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf wenigstens eine einmalige Konfrontation zu erfüllen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Das angefochtene Urteil ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdegegner parteiöffentlich zu befragen und unter Berücksichtigung dieser Einvernahme einen neuen Entscheid zu fällen haben. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.» (E.2.5).

September 4, 2024 12:48 pm

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 die Botschaft zum Verbot der Hamas verabschiedet und ans Parlament überwiesen. Das Gesetz verbietet die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln. Sie gelten als terroristische Organisationen. Wer gegen das Verbot verstösst, wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

September 4, 2024 11:14 am

Im Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 aus dem Kanton Schwyz hatte sich das Bundesgericht mit einer Berufungsverhandlung zu befassen, bei welcher sowohl der Klient als auch der private Verteidiger (im Falle einer notwendigen Verteidigung) der Berufungsverhandlung ferngeblieben sind, worauf die Berufungsinstanz den Rückzug der Berufung angenommen hatte. Das Bundesgericht erklärte hierzu:  «Im Falle der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung gelangt die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit a StPO nicht zur Anwendung […]. Denn die notwendige Verteidigung ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren (BGE 129 I 281 E. 4.3). Bleibt die (amtliche) notwendige Verteidigung aus, wird die Verhandlung verschoben (Art. 336 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; […]). Diese Rechtsfolge gilt unabhängig davon, ob das Nichterscheinen der amtlichen Verteidigung entschuldigt oder unentschuldigt erfolgt ist, wobei ein unentschuldigtes Fernbleiben durch das Berufungsgericht mit entsprechenden Massnahmen geahndet werden kann […]. Dies gilt auch für den Fall, dass sowohl die beschuldigte Person wie auch ihre notwendige amtliche Verteidigung von der Berufungsverhandlung fernbleiben […]» (E.2.2.3). Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und wies den Fall zurück an die Vorinstanz zur Durchführung der Berufungsverhandlung (E.2.4). Ein Happy End auch für den privaten Verteidiger? Vielleicht nicht, denn das Bundesgericht erklärte auch, dass der Verteidiger vom Berufungsgericht für das unentschuldigte Fernbleiben sanktioniert werden könne.

September 4, 2024 10:25 am

Der Freiheitsentzug nach Jugendstrafrecht und die Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht sollen nicht gemeinsam, sondern getrennt vollzogen werden. Der Bundesrat hat die zugrundeliegende Verordnung aufgrund von Anregungen aus der Vernehmlassung entsprechend angepasst. Die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) hat er an seiner Sitzung vom 4. September zur Kenntnis genommen.