Oktober 2, 2024 1:12 pm

Im Urteil 6B_49/2022 vom 28. August 2024 aus dem Kanton Luzern, welches in Fünferbesetzung ergangen ist, schütze das Bundesgericht die Bejahung eines Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung. Dabei machte es ausführliche, generell-abstrakte Ausführungen zu den entsprechenden Prüfungskriterien (E.3 ff.). Hier sind einige Schlüsselausführungen: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen […]. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt […]. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils […]. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen […]. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist […]» (E.3.2.8). Im vorliegenden Fall entschieden die Kinder Beschwerdegegnerin den Fall zu ihrem Gunsten: «Eine Ausreise in die Dominikanische Republik ist den Söhnen der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Alters, des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens sowie mangels Verbindung zur Heimat der Beschwerdegegnerin nicht […. Sie haben ein erhebliches Interesse an einer Weiterführung ihres Lebens in der Schweiz. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut handelt und ihre Söhne (abgesehen von ihr) hier über kein tragfähiges familiäres Umfeld verfügen - womit sie das Land de facto mit der Beschwerdegegnerin verlassen müssten - besteht demnach ein gewichtiges Interesse an einem hiesigen Verbleib ihrer Mutter. Dieses Kindesinteresse überwiegt im vorliegenden Fall dasjenige der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Verzicht auf deren Anordnung erweist sich damit als rechtskonform.» (E.3.6.4).

Oktober 1, 2024 1:03 pm

Im Urteil 6B_284/2024 vom 4. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; […]» (E.1.1). ). «[…] In tatsächlicher Hinsicht ging die Staatsanwaltschaft zudem davon aus, dass der Zug normal zum Stillstand gebracht werden konnte, nachdem der Zugführer die Gefahr rechtzeitig erkannt und gesehen hatte, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits wieder aufs Perron gerettet hatte. Unter den gegebenen Umständen musste der Beschwerdeführer nicht mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens rechnen und eine solche scheidet aus. Dies gilt umso mehr, als die Anklage auch den entsprechenden Tatbestand nicht nennt, sondern einzig denjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung aufführt. Der Anklagegrundsatz ist verletzt.» (E.1.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Oktober 1, 2024 11:35 am

Im Urteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht äusserte sich, auch in Bezug auf neue Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, u.a. wie folgt: «Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen […] Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht […]» (E.2.2.3). «Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ins Leere laufen würde (BBl 2019 6735).» (E.2.2.4). «Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung aufwirft […]» (E.2.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Privatklägerin gut.

Oktober 1, 2024 9:02 am

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2024 einen Bericht zur Kenntnis genommen, der sich mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern befasst. Der Bericht zeigt die möglichen rechtlichen Auswirkungen des EU-Vorschlags auf. Die vorgesehene Chatkontrolle kann insbesondere dazu führen, dass Schweizer Recht verletzt würde.

September 25, 2024 1:29 pm

Im Urteil 6B_433/2024 vom 4. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers, der eine Pauschale von CHF 9'000 anstatt der geforderten CHF 26'839.35 erhielt (Differenz: CHF 17'839.35). Das Bundesgericht erklärte, dass Pauschalen unter gewissen Umständen als zulässig (E.2.1.2). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass den kantonalen Behörden bei der Festsetzung ein sehr grosser Spielraum zusteht: «Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen […]» (E.2.1.3). Sehr interessant sich auch verschiedene Details zum Plädoyer und anderen Punkten (E.2.3).

September 24, 2024 6:48 am

Am 23. September 2024 im Widder Hotel die Premiere des neuen Formats von LAWSTYLE® EDUCATION statt. Dr. Kenad Melunović Marini, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht präsentierte das Thema «Prozessieren vor Bundesgericht». Nach dem ersten Teil mit theoretischen Ausführungen und Praxistipps konnten im Workshop die zahlreich erschienenen Teilnehmenden selber an Urteilen des Bundesgerichts arbeiten. Die nächste Durchführung dieser Fortbildung mit beschränkter Teilnehmendenzahl folgt im Jahr 2025.

September 23, 2024 12:11 pm

Im Rahmen der Revision des Strassenverkehrsgesetzes hat das Parlament dem Bundesrat gewisse Kompetenzen beim Abschluss und der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehr übertragen. An seiner Sitzung vom 20. September 2024 hat der Bundesrat eine neue Verordnung verabschiedet, welche diesbezüglich die Kompetenzen des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Bundesamts für Strassen (ASTRA) regelt.

September 23, 2024 7:20 am

Im Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht sowohl generell-abstrakt als auch detailreich fallbezogen mit dem Tatbestand von Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mit Fokus auf das Vorliegen eines leichten Falles i.S.v. Art. 148 Abs. 2 StGB sowie die Bedeutung der Opfermitverantwortung der Sozialbehörde. Hier sind einige der Ausführungen des Bundesgerichts: «Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist […]. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen.» (E.2.3.1).  «Im Gegensatz zum Betrug muss der Irrtum aufgrund der Konzeption von Art. 148a StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein […]. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt deshalb bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle […]. Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.» (E.2.3.2).«Gemäss BGE 149 IV 273 E. 1.5 - der rund ein halbes Jahr nach dem hier angefochtenen Urteil erging - dient der Deliktsbetrag als Ausgangspunkt bei der Bestimmung des leichten Falls. […]» (E.4.5). Das Bundesgericht bejahte hier den leichten Fall und hiess die Beschwerde teilweise gut (E.5).

September 23, 2024 4:44 am

Wie kürzlich in Publikumsmedien zu lesen war, hat das Basler Kantonsparlament (Grosser Rat) die Strafe eines verurteilten Räubers umgewandelt und ermöglicht ihm so vorzeitig Electronic Monitoring – er hat mithin für eine Begnadigung gesorgt. Schauen wir uns deshalb das Thema und die rechtliche Regelung der Begnadigung im Kanton Basel-Stadt etwas genauer an.

September 18, 2024 1:27 pm

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil 52232/20 vom 17. September 2024, P.J. und R.J. gegen die Schweiz, entschieden, dass die Schweiz einen Mann aus Bosnien trotz geringer Schuld zu Unrecht ausgewiesen hat. Der Bosnier erhält eine Genugtuung von EUR 10'000. Die Schweiz habe mit der Anordnung einer Landesverweisung gegen einen aus Bosnien-Herzegowina stammenden Mann dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. Der Entscheid erfolgte mit 5:2 Stimmen, zwei Richter verfassten eine «Dissenting Opinion». Ausgangsbasis war das Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 des Bundesgerichts.