Im Urteil 7B_294/2023 vom 3. Dezember 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der (fehlenden) Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts nach der Anklageerhebung. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht die Nichtigkeit der ZMG-Verfügung fest, u.a. wie folgt: «Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig […]. Nichtig ist ein fehlerhafter Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird […].» (E.2.2.2). «Nachdem die Anklagebehörde die Anklageschrift dem erstinstanzlichen Gericht am 26. Juli 2021 übermittelt und damit das Vorverfahren beendet hatte (vgl. Art. 318 Abs. 1, 324 Abs. 1 StPO), ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Entsiegelung auf das Bezirksgericht Uster über (Art. 328 Abs. 1 StPO in Verbindung mit aArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO), denn damit wurde das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Entsiegelung infolge technischer Schwierigkeiten in Bezug auf das Apple iPhone X bis zu jenem Zeitpunkt nicht vollzogen werden konnte. Der Entsiegelungsbehörde, d.h. dem Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht, fehlte es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 25. April 2023 an der Befugnis, über das Schicksal des Entsiegelungsverfahrens, die Freigabe der Gegenstände, die vom Siegelungsverfahren betroffen waren, und die dort angefallenen Kosten zu entscheiden. [...]. Es liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer und leicht erkennbarer Zuständigkeitsmangel des Bezirksgerichts Zürich als Zwangsmassnahmengericht vor. Die angefochtene Verfügung ist somit nichtig. Die weiteren Rügen brauchen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht beurteilt zu werden.» (E.2.3).
Dissertation von Diego Langenegger über antizipierte Beweiswürdigung wird mit Professor Walter Hug-Preis ausgezeichnet
Dr. iur. Diego Langenegger hat den Professor Walther Hug-Preis für seine Doktorarbeit erhalten, die er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verfasste. Herzliche Gratulation!
Bundesrat präsentiert Entwurf von Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG)
Nationalsozialistische Symbole sollen künftig im öffentlichen Raum nicht mehr verwendet werden dürfen. Wer gegen das Verbot verstösst, soll eine Busse bezahlen. Dies schlägt der Bundesrat vor und eröffnet an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 die Vernehmlassung für ein neues Spezialgesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG). Zu einem späteren Zeitpunkt wird er das Verbot auf weitere extremistische Symbole ausweiten. Warum der Name des Gesetzesentwurfs aber nicht offen ist gegenüber anderen extremistischen Symbolen, ist nicht ersichtlich. Interessant ist auch, dass die Medienmitteilung sogar die Zahlen «18» und «88» erwähnt.
Bund und Kantone treiben Digitalisierung der Strafjustiz weiter voran
Die Kommunikation zwischen den Strafjustizbehörden soll künftig durchgängig digital möglich sein. Dazu sind weitere Digitalisierungsschritte und die Harmonisierung der entsprechenden Informatiksysteme nötig. Zu diesem Zweck soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, an der sich der Bund und die Kantone beteiligen. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat seine Teilnahme zugesichert und das EJPD beauftragt, die dafür notwendige Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) zu unterzeichnen.
Automatisiert verkehrende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen und den Verkehrsfluss verbessern. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und für Verkehrsdienstleister. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt. Sie tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Keine Bestrafung von Journalistin für Pistole aus 3D-Drucker
Eine Journalistin von RTS hat mit dem für eine Reportage getätigten Erwerb, Besitz und Transport einer Pistole aus dem 3D-Drucker rechtmässig gehandelt. Eine Bestrafung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit beziehungsweise der Medienfreiheit nicht vereinbar, entschied das Bundesgericht in Fünferbesetzung im Urteil 6B_650/2022, 6B_664/2022 vom 12. Dezember 2024. Das ist die Version vom 20. Februar 2025, Update nach Vorliegen der schriftlichen Begründung, welche sich u.a. auf Art. 10 EMRK stützt und hier auch detaillierte Ausführungen macht. Hier sind Auszüge davon: «Cela étant rappelé, la condamnation pénale de la recourante 2 est effectivement de nature, eu égard au contexte dans lequel elle s'inscrit, à constituer une atteinte à la liberté d'expression, dont on rappelle qu'elle est protégée de manière accrue par l'art. 10 CEDH s'agissant de l'activité de journaliste. Il ne fait pas de doute que, s'agissant d'une loi au sens formel rédigé en des termes suffisamment précis quant aux comportements reprochés à la recourante 2, l'art. 33 LArm constitue une base légale suffisante pour appréhender pénalement le comportement en cause et, le cas échéant, pour justifier l'atteinte portée à la liberté d'expression. Il n'est pas non plus contestable que l'ingérence est inspirée par un but légitime: il est en effet tout à fait justifié que, compte tenu des dangers inhérents aux armes à feu, l'État soumette à autorisation notamment leur détention et leur transport et qu'il sanctionne pénalement les personnes qui ne respectent pas l'obligation légale de disposer d'une telle autorisation.» (E.4.6.2). [Vor diesem Hintergrund ist die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des Kontextes, in dem sie erfolgt, tatsächlich geeignet, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen, die, wie erwähnt, durch Art. 10 EMRK in Bezug auf die journalistische Tätigkeit in erhöhtem Maße geschützt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass Art. 33 WG, da es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt, das in hinreichend präzisen Worten die der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfenen Verhaltensweisen beschreibt, eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um das betreffende Verhalten strafrechtlich zu erfassen und gegebenenfalls den Eingriff in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass der Eingriff durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist: Angesichts der Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass der Staat insbesondere deren Besitz und Transport genehmigungspflichtig macht und Personen, die gegen die gesetzliche Verpflichtung verstoßen, eine solche Genehmigung zu besitzen, strafrechtlich verfolgt.“ (E.4.6.2)] «Il apparaît, compte tenu de ces différents éléments, que la condamnation de la recourante 2 ne répond pas à un besoin social qui puisse être qualité d'impérieux. D'autres mesures, telles qu'un simple rappel à l'ordre, voire le prononcé d'un classement de la procédure, éventuellement par la voie de l'art. 52 CP, auraient en effet été suffisantes pour préserver le but de sécurité publique poursuivi par la législation sur les armes, étant encore rappelé que le reportage réalisé par la recourante 2 et finalement diffusé a précisément contribué à mettre en lumière les limites de cette législation face aux dangers inhérents aux armes imprimées en 3D.» (E.4.7.4). [Angesichts dieser verschiedenen Elemente scheint die Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 keinem gesellschaftlichen Bedürfnis zu entsprechen, das als zwingend angesehen werden könnte. Andere Massnahmen, wie eine einfache Ermahnung oder sogar die Einstellung des Verfahrens, möglicherweise auf dem Wege des Art. 52 StGB, ausgereicht hätten, um das mit der Waffengesetzgebung verfolgte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu wahren, wobei daran erinnert sei, dass der von der Beschwerdeführerin 2 erstellte und schließlich ausgestrahlte Bericht gerade dazu beigetragen hat, die Grenzen dieser Gesetzgebung angesichts der Gefahren von 3D-gedruckten Waffen aufzuzeigen. (E.4.7.4).]
Postulatsbericht (20.3009) des Bundesrates: Keine Besserstellung von Verurteilten bei Rückfall während der Probezeit
Straftäterinnen und Straftäter, die zu einer bedingten Strafe verurteilt wurden und bereits während der Probezeit erneut ein Delikt begehen, werden für diese Tat unter Umständen weniger streng bestraft, als wenn sie das Delikt erst nach der Probezeit begehen würden. Mit einer Anpassung im Strafgesetzbuch (StGB) liesse sich diese Ungleichbehandlung beseitigen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seinem Postulatsbericht.
Bestätigung der Praxisänderung zur einfachen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
Im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und bestätigte seine Praxisänderung betreffend Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Leiturteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht aber hier dennoch nicht bzw. nur teilweise. Das Bundesgericht hielt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO für möglich und wies die Angelegenheit zur Prüfung dieses Haftgrunds an die Vorinstanz zurück: «Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss […]. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).
Im Urteil 6B_346/2024 vom 8. November 2024 aus dem Kanton Aargau, welches in Fünferbesetzung erging, befasste sich das Bundesgericht mit der Verwertbarkeit von Aufnahmen der Videoüberwachung bei SVG-Delikten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gut und hob den Freispruch des Obergerichts des Kantons Aargau auf. Dabei machte es u.a. die folgenden Ausführungen: «Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen rechtmässig erstellt wurden. Gemäss der Vorinstanz erfolgten sie gestützt auf die kantonale Datenschutzgesetzgebung, welche die Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung gestattet […]. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es für die Weitergabe der rechtmässig erfassten Daten an die Strafverfolgungsbehörden keiner zusätzlichen ausdrücklichen Norm in den von ihr genannten Gesetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, stellen die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe eine solche Norm und eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Videoaufnahmen dar. […].» (E.2.3.1). «[…] Wer am Strassenverkehr teilnimmt, muss sowohl damit rechnen, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls einem wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusammenhang stehen, verwendet werden können. Soweit die Vorinstanz als Begründung für die Widerrechtlichkeit der Datenweitergabe anführt, das kantonale Datenschutzgesetz diene nicht der Strafverfolgung und gestatte daher die Weitergabe der erfassten Daten nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit die Durchsetzung eidgenössischen Rechts unterlaufen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesen Zusammenhang zu Recht eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. Die von dieser zitierte Rechtsprechung zum kantonalen Datenschutzrecht und zum Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ist insoweit nicht massgebend.» (E.2.3.2).
Persönlicher Härtefall bei Landesverweisung und Interessenabwägung
Das Bundesgericht heisst im in Fünferbesetzung ergangenen Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen teilweise gut, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. In Bezug auf die angeordnete Landesverweisung liegt ein persönlicher Härtefall vor, da der Mann in diesem Fall seinen im Heim lebenden schwerstbehinderten Sohn nicht mehr besuchen könnte. Das Solothurner Obergericht muss neu entscheiden und eine Interessenabwägung vornehmen; dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob vom Betroffenen eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren […]. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung […]. Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.5.8.1). Das Urteil kann bei einer ersten Lektüre auch als allgemeine Erhöhung der Hürde der strafrechtlichen Landesverweisung interpretiert werden. Einzelfallbezogen dürfte hier das Kriterium von Art. 8 EMRK und des schwerstbehinderten Halbweisen-Sohnes offensichtlich (mit-)entscheidend sein.
Social Media