Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfachen Raub, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Drohung, Schrecken der Bevölkerung und weiterer Delikte. In deren Rahmen wurde A. am 12. Mai 2023 festgenommen und mit Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Mai 2023 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 4. Juli 2023 ordnete das Bundesgericht seine sofortige Freilassung aus der Haft an (Verfahren 1B_323/2023). Am 13. Juni 2024 wurde A. erneut polizeilich festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2024 wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
Instanzenzug
Mit Gesuch vom 26. August 2024 verlangte A. seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die Abweisung dieses Ersuchens und zugleich die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft bis zum 29. November 2024 wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A. ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 29. November 2024. Das Obergericht wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2024 ab, da es das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejahte.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erhob A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts (wie auch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) aufzuheben, und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei festzuhalten, „dass die Vorinstanz und das erstinstanzliche Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV verletzt haben“. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 1. November 2024 vernehmen lassen und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 6. November 2024 reichte sie eine forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung und Begutachtung vom 5. November 2024 ein.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr bejaht. Ob (auch) die Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt sind, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, bemerkt das Bundesgericht einleitend (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 zunächst wie folgt:
«Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich (siehe Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1; 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2).» (E.3.1).
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, mangels einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt und liege damit keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor (E.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich dann weiter wie folgt, auch im Hinblick auf seine durch das Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 erfolgte Praxisänderung:
«Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO – auf die sie sich beruft – die Vortaten (auch bloss) Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden konnten, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (E. 2, zur Publikation vorgesehen, mit ausführlichen Nachweisen).» (E.3.3).
«Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht für gleichartige Straftaten verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für Untersuchungshaft aufgrund einfacher Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.3.4).
Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft (E.4). Auch in diesem Urteil bleibt dann das «Happy End» für den Beschwerdeführer aber aus.
Denn das Bundesgericht fährt im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 fort:
«Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1). Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil jedoch grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).» (E.4.1).
«Dem Beschwerdeführer wird insbesondere mehrfacher Raub (unter Mitführung einer Handklappsäge und eines Teppichmessers) vorgeworfen. Dabei handelt es sich um ein mutmasslich schweres Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB) oder gar Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, wenn der Räuber zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe seine Opfer nicht bloss in Angst und Schrecken versetzt, sondern das letzte mutmasslich durch ihn verübte Raubdelikt zeige zudem, dass er auch gewillt sei, seine Opfer körperlich anzugehen. Die Gefahr ähnlicher Raubdelikte sei hoch, weshalb eine unmittelbare und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Angesichts dieser Ausführungen der Vorinstanz liegt – im Gegensatz noch zum Zeitpunkt des Urteils 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 – der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO nahe.» (E.4.2).
«Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss (Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise durch das Bundesgericht gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (E.6).