Dezember 13, 2024 3:03 pm

Die Kommunikation zwischen den Strafjustizbehörden soll künftig durchgängig digital möglich sein. Dazu sind weitere Digitalisierungsschritte und die Harmonisierung der entsprechenden Informatiksysteme nötig. Zu diesem Zweck soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, an der sich der Bund und die Kantone beteiligen. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat seine Teilnahme zugesichert und das EJPD beauftragt, die dafür notwendige Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) zu unterzeichnen.

Dezember 13, 2024 2:57 pm

Automatisiert verkehrende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen und den Verkehrsfluss verbessern. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und für Verkehrsdienstleister. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt. Sie tritt am 1. März 2025 in Kraft.

Dezember 13, 2024 7:30 am

Eine Journalistin von RTS hat mit dem für eine Reportage getätigten Erwerb, Besitz und Transport einer Pistole aus dem 3D-Drucker rechtmässig gehandelt. Eine Bestrafung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit beziehungsweise der Medienfreiheit nicht vereinbar, entschied das Bundesgericht in Fünferbesetzung im Urteil 6B_650/2022, 6B_664/2022 vom 12. Dezember 2024. Das ist die Version vom 20. Februar 2025, Update nach Vorliegen der schriftlichen Begründung, welche sich u.a.  auf Art. 10 EMRK stützt und hier auch detaillierte Ausführungen macht. Hier sind Auszüge davon: «Cela étant rappelé, la condamnation pénale de la recourante 2 est effectivement de nature, eu égard au contexte dans lequel elle s'inscrit, à constituer une atteinte à la liberté d'expression, dont on rappelle qu'elle est protégée de manière accrue par l'art. 10 CEDH s'agissant de l'activité de journaliste. Il ne fait pas de doute que, s'agissant d'une loi au sens formel rédigé en des termes suffisamment précis quant aux comportements reprochés à la recourante 2, l'art. 33 LArm constitue une base légale suffisante pour appréhender pénalement le comportement en cause et, le cas échéant, pour justifier l'atteinte portée à la liberté d'expression. Il n'est pas non plus contestable que l'ingérence est inspirée par un but légitime: il est en effet tout à fait justifié que, compte tenu des dangers inhérents aux armes à feu, l'État soumette à autorisation notamment leur détention et leur transport et qu'il sanctionne pénalement les personnes qui ne respectent pas l'obligation légale de disposer d'une telle autorisation.» (E.4.6.2). [Vor diesem Hintergrund ist die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des Kontextes, in dem sie erfolgt, tatsächlich geeignet, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen, die, wie erwähnt, durch Art. 10 EMRK in Bezug auf die journalistische Tätigkeit in erhöhtem Maße geschützt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass Art. 33 WG, da es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt, das in hinreichend präzisen Worten die der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfenen Verhaltensweisen beschreibt, eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um das betreffende Verhalten strafrechtlich zu erfassen und gegebenenfalls den Eingriff in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass der Eingriff durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist: Angesichts der Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass der Staat insbesondere deren Besitz und Transport genehmigungspflichtig macht und Personen, die gegen die gesetzliche Verpflichtung verstoßen, eine solche Genehmigung zu besitzen, strafrechtlich verfolgt.“ (E.4.6.2)] «Il apparaît, compte tenu de ces différents éléments, que la condamnation de la recourante 2 ne répond pas à un besoin social qui puisse être qualité d'impérieux. D'autres mesures, telles qu'un simple rappel à l'ordre, voire le prononcé d'un classement de la procédure, éventuellement par la voie de l'art. 52 CP, auraient en effet été suffisantes pour préserver le but de sécurité publique poursuivi par la législation sur les armes, étant encore rappelé que le reportage réalisé par la recourante 2 et finalement diffusé a précisément contribué à mettre en lumière les limites de cette législation face aux dangers inhérents aux armes imprimées en 3D.» (E.4.7.4). [Angesichts dieser verschiedenen Elemente scheint die Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 keinem gesellschaftlichen Bedürfnis zu entsprechen, das als zwingend angesehen werden könnte. Andere Massnahmen, wie eine einfache Ermahnung oder sogar die Einstellung des Verfahrens, möglicherweise auf dem Wege des Art. 52 StGB, ausgereicht hätten, um das mit der Waffengesetzgebung verfolgte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu wahren, wobei daran erinnert sei, dass der von der Beschwerdeführerin 2 erstellte und schließlich ausgestrahlte Bericht gerade dazu beigetragen hat, die Grenzen dieser Gesetzgebung angesichts der Gefahren von 3D-gedruckten Waffen aufzuzeigen.  (E.4.7.4).]

Dezember 9, 2024 8:40 am

Straftäterinnen und Straftäter, die zu einer bedingten Strafe verurteilt wurden und bereits während der Probezeit erneut ein Delikt begehen, werden für diese Tat unter Umständen weniger streng bestraft, als wenn sie das Delikt erst nach der Probezeit begehen würden. Mit einer Anpassung im Strafgesetzbuch (StGB) liesse sich diese Ungleichbehandlung beseitigen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seinem Postulatsbericht.

Dezember 9, 2024 8:05 am

Im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und bestätigte seine Praxisänderung betreffend Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Leiturteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht aber hier dennoch nicht bzw. nur teilweise. Das Bundesgericht hielt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO für möglich und wies die Angelegenheit zur Prüfung dieses Haftgrunds an die Vorinstanz zurück: «Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss […]. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).

Dezember 5, 2024 8:12 am

Im Urteil 6B_346/2024 vom 8. November 2024 aus dem Kanton Aargau, welches in Fünferbesetzung erging, befasste sich das Bundesgericht mit der Verwertbarkeit von Aufnahmen der Videoüberwachung bei SVG-Delikten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gut und hob den Freispruch des Obergerichts des Kantons Aargau auf. Dabei machte es u.a. die folgenden Ausführungen: «Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen rechtmässig erstellt wurden. Gemäss der Vorinstanz erfolgten sie gestützt auf die kantonale Datenschutzgesetzgebung, welche die Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung gestattet […]. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es für die Weitergabe der rechtmässig erfassten Daten an die Strafverfolgungsbehörden keiner zusätzlichen ausdrücklichen Norm in den von ihr genannten Gesetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, stellen die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe eine solche Norm und eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Videoaufnahmen dar. […].» (E.2.3.1). «[…] Wer am Strassenverkehr teilnimmt, muss sowohl damit rechnen, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls einem wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusammenhang stehen, verwendet werden können. Soweit die Vorinstanz als Begründung für die Widerrechtlichkeit der Datenweitergabe anführt, das kantonale Datenschutzgesetz diene nicht der Strafverfolgung und gestatte daher die Weitergabe der erfassten Daten nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit die Durchsetzung eidgenössischen Rechts unterlaufen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesen Zusammenhang zu Recht eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. Die von dieser zitierte Rechtsprechung zum kantonalen Datenschutzrecht und zum Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ist insoweit nicht massgebend.» (E.2.3.2).

Dezember 4, 2024 11:35 am

Das Bundesgericht heisst im in Fünferbesetzung ergangenen Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen teilweise gut, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. In Bezug auf die angeordnete Landesverweisung liegt ein persönlicher Härtefall vor, da der Mann in diesem Fall seinen im Heim lebenden schwerstbehinderten Sohn nicht mehr besuchen könnte. Das Solothurner Obergericht muss neu entscheiden und eine Interessenabwägung vornehmen; dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob vom Betroffenen eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren […]. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung […]. Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.5.8.1). Das Urteil kann bei einer ersten Lektüre auch als allgemeine Erhöhung der Hürde der strafrechtlichen Landesverweisung interpretiert werden. Einzelfallbezogen dürfte hier das Kriterium von Art. 8 EMRK und des schwerstbehinderten Halbweisen-Sohnes offensichtlich (mit-)entscheidend sein.

November 27, 2024 2:29 pm

Die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt soll verbessert werden. Mit diesem Ziel hat das Parlament in der Sommersession eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beschlossen. Der Bundesrat hat diese Änderung sowie die erforderlichen Verordnungsanpassungen an seiner Sitzung vom 27. November 2024 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Zudem zieht der Bundesrat den Vorbehalt der Schweiz zur Anwendung der Istanbul-Konvention zurück.

November 27, 2024 2:18 pm

Unternehmen, die eine Covid-19-Härtefallunterstützung erhalten haben, dürfen während vier Jahren keine Dividenden ausschütten. Mit der Annahme der Motion 23.3842 Gapany hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Liquidationsdividenden von diesem Verbot auszunehmen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 beschlossen, die Motion so umzusetzen, dass auf Bundesebene sämtliche Liquidationsdividenden bei Einzelunternehmen nicht mehr als Verstoss gegen das Dividendenverbot gelten.

November 26, 2024 5:42 pm

Im Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) ändert das Bundesgericht seine Praxis zum Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, und zwar mit den folgenden Ausführungen: «Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen.» (E.2.11). Das Bundesgericht kam erst nach einem epischen Auslegungsmarathon zu dieser Schlussfolgerung, bei dem es auch die Materialien der jüngsten StPO-Revision akribisch analysierte. Das Urteil ist mithin ein doppeltes Leiturteil, für das Strafrecht und für die Methodenlehre. Trotz des wertvollen wissenschaftlichen Beitrags gab es für den Beschwerdeführer aber kein Happy End der Freilassung. Die Vorinstanz hatte nicht alle Haftgründe geprüft, was das Bundesgericht monierte (E.3.1 f.).